Lieferung von Brennstoffzellenbussen inkl. Wartungsvertrag
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gummersbach
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51645
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ovaginfo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Brennstoffzellenbussen inkl. Wartungsvertrag
Beschaffung von 15 Solo-Niederflur-Brennstoffzellen-Linienomnibussen incl. Full-Service-Wartungsverträgen in zwei Lieferlosen
Los 1: 5 Busse im 4. Quartal 2024, spätestens zum 30.12.2024
Los 2: 10 Busse im 1. Quartal 2025, spätestens zum 31.03.2025
Vergabe der Lose nur gemeinsam an einen Bieter / Das Angebot muss sich auf beide Lose beziehen.
Lieferung von 5 Brennstoffzellenbussen
OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH, Kölner Str. 237, 51645 Gummersbach
Die OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH ist das kommunale Verkehrsunternehmen des Oberbergischen Kreises und führt für diesen die Leistungen des ÖPNV durch.
Beschaffung von 5 Brennstoffzellenbussen inkl. Full-Service-Wartungsvertrag.
Es muss ein Full-Service-Wartungsvertrag incl. Reifenservice und 24/7 Abschlepp- sowie Hol- und Bringservice angeboten werden. Die Entfernung zur ausführenden Werkstatt darf zur Niederlassung der OVAG in Wipperfürth (Alte Papiermühle 13, 51688 Wipperfürth) max. 50km betragen.
Lieferung von 10 Brennstoffzellenbussen
OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH, Kölner Str. 237, 51645 Gummersbach
Die OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH ist das kommunale Verkehrsunternehmen des Oberbergischen Kreises und führt für diesen die Leistungen des ÖPNV durch.
Beschaffung von 10 Brennstoffzellenbussen inkl. Full-Service-Wartungsvertrag.
Es muss ein Full-Service-Wartungsvertrag incl. Reifenservice und 24/7 Abschlepp- sowie Hol- und Bringservice angeboten werden. Die Entfernung zur ausführenden Werkstatt darf zur Niederlassung der OVAG in Wipperfürth (Alte Papiermühle 13, 51688 Wipperfürth) max. 50km betragen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gemäß Dokument kaufmännische Bedingungen
Gemäß Dokument kaufmännische Bedingungen
Gemäß Dokument kaufmännische Bedingungen
Gemäß Dokument kaufmännische Bedingungen
Gemäß Dokument kaufmännische Bedingungen
Gemäß Dokument kaufmännische Bedingungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach SektVO geführt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50670
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50670
Land: Deutschland
GWB § 160 (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.