Beschaffung Loipenspurgerät Referenznummer der Bekanntmachung: 2023FB506
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Seebach
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77889
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nationalpark-schwarzwald.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Loipenspurgerät
Beschaffung eines Loipenspurgeräts für den Nationalpark Schwarzwald
Nationalpark Schwarzwald Salzhalle Unterstmatt 77815 Bühl
Beschaffung eines Loipenspurgeräts für den Nationalpark Schwarzwald
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen § 123 GWB und § 124 GWB und Erklärung zu fehlendem Russlandbezug., s. Vergabeunterlagen
Gemäß Bewerbungsbedingungen und Anhänge: Eigenerklärung über Betriebshaftpflichtungsversicherung
Versicherung bezüglich Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Nationalparkverwaltung des Nationalpark Schwarzwald
Schwarzwaldhochstraße 2
77889 Seebach
Nur Vertreter des Auftragsgeber
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYTY6UP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Auf die Fristvorgaben des § 160 Abs. 3 GWB sowie des § 135 Abs. 2 GWB wird ausdrücklich hingewiesen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen Verstoßes gegen § 134 GWB oder Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet war, kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn die Unwirksamkeit im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet diese Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/