SSB Kapelle - Personenaufzug Referenznummer der Bekanntmachung: V23/60/109
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
SSB Kapelle - Personenaufzug
Schloß Burg a/d Wupper wird in den kommenden Jahren umfassend saniert.
Die Leistung beinhaltet die Lieferung und Montage einer frei im Treppenhaus stehenden Aufzugsanlage zur Personenbeförderung im Innenbereich und dient der barrierefreien Erschließung der öffentlichen Museums- und Gastronomiebereiche in den Hauptgebäuden Palas und Kapelle. Der Aufzugsschacht ebenso wie die Kabine sind mit einer ornamentierten gestaltung zu versehen.
SSB Kapelle - Personenaufzug
Schloß Burg a/d Wupper wird in den kommenden Jahren umfassend saniert.
Die Leistung beinhaltet die Lieferung und Montage einer frei im Treppenhaus stehenden Aufzugsanlage zur Personenbeförderung im Innenbereich und dient der barrierefreien Erschließung der öffentlichen Museums- und Gastronomiebereiche in den Hauptgebäuden Palas und Kapelle. Der Aufzugsschacht ebenso wie die Kabine sind mit einer ornamentierten gestaltung zu versehen.
Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: Die Inbetriebnahme erfolgt zum 01.10.2024, Die Vorlage der Werk- und Montageplanung erfolgt 4 Wochen nach Auftragserteilung und Übergabe der bauseitigen Ausführungsplanung zur Gebäudegeometrie.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsätze der letzten drei Jahre von mindestens 700.000,00 €/Jahr nachzuweisen durch die Anlage Referenz-
Fragebogen.
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 5 Jahre; durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - jeweils
nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG,
Eigenerklärung Insolvenz - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Gemäß VOB/A.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend
mit einem verantwortlichen Verteter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.