Beschaffung eines High End 3 Tesla MRT
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines High End 3 Tesla MRT
Die Klinik für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Bonn beschafft für das bestehende MRT-Zentrum einen 3 Tesla Ganzkörper Magnetresonanztomographen (MRT) der neusten Generation mit besonders leistungsstarker Gradiententechnik. Die Neubeschaffung eines modernen 3T Systems ist notwendig, um bei steigenden Anforderungen an die klinische Diagnostik sowie wissenschaftliche Projekte erfolgreich weiterarbeiten zu können.
Bonn
Die Klinik für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Bonn beschafft für das bestehende MRT-Zentrum einen 3 Tesla Ganzkörper Magnetresonanztomographen (MRT) der neusten Generation mit besonders leistungsstarker Gradiententechnik. Die Neubeschaffung eines modernen 3T Systems ist notwendig, um bei steigenden Anforderungen an die klinische Diagnostik sowie wissenschaftliche Projekte erfolgreich weiterarbeiten zu können.
Optionale Erweiterung des Auftrags um ein RCM-Lagerungssystem bei positivem Ergebnis des Funktionstests.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die folgenden technischen Alleinstellungsmerkmale zeigen, dass alleinig das Gerät Cima X von der Firma Siemens die Anforderungen des Auftraggebers bedienen kann. Die Schlüsselkomponente des beantragten neuen MRTs ist das neuartige Gradientendesign mit einer Gradientenstärke von 200mT/m bei einer simultanen Slewrate von 200 Tm/s. Die sehr hohe Gradientenstärke von 200 Tm/s wird dabei erstmalig und einzigartig von der Firma Siemens in einem neuen Hochleistungs-MRT integriert. Bisher wurden solche hohen Gradienstärken nur in präklinischen Forschungsscannern verbaut. Das System bietet erweiterte und modernste diagnostische Möglichkeiten in den Bereichen der kardialen, onkologischen, muskulo-skelettalen und neurologischen morphologisch sowie funktionelle Bildgebung sowie der Darstellung der Lymphgefäße. Die klinische & wissenschaftliche Notwendigkeit der vorgenannten Eigenschaften ergibt sich aus den folgenden Gesichtspunkten: 1. Detektion und Differenzierung von Prostatakrebs: Es werden DWI-Sequenzen sowohl mit höheren b-Werten als auch mit höherer räumlicher Auflösung als bisher implementiert. Die Bilder werden im Vergleich visuell hinsichtlich der Läsionen-Erkennbarkeit und hinsichtlich der Bildqualität (Auftreten von Suszeptibilitäts- und Bewegungsartefakten) beurteilt. Außerdem wird der Läsion-zu-Normalgewebe-Kontrast quantitativ analysiert. Nach Erweiterung unserer hauseigenen Auswertesoftware können aus den Daten mit hohen b-Werten ganz neue Erkenntnisse hinsichtlich der Diffusion im intrazellulären Raum gewonnen und für die Läsionen-Charakterisierung genutzt werden. Denkbar sind hier tri-exponentielle, „streched exponential“ oder Kurtosis Modelle. 2. Detektion und Charakterisierung von Knochenmarksläsionen: Die DWI-Sequenzen werden im Hinblick auf ein verbessertes SNR optimiert, was die Detektierbarkeit der Läsionen und die diagnostische Genauigkeit, z.B. anhand der genauen Läsionsstruktur erhöht. 3. Detektion und Charakterisierung von Läsionen im Bereich der Leber: Die DWI-Sequenzen werden im Hinblick auf eine höhere räumliche Auflösung optimiert und zusammen mit den bisherigen DWI-Sequenzen gescannt. Dadurch wird die Detektablität von Leberläsionen optimiert. Vergleichsstudien können hier durchgeführt werden zum wissenschaftlichen Beweis der optimierten Diagnostik. 4. DWI-Sequenzen mit hohen b-Werten sollen realisiert werden, damit auch hier durch eine geeignete Auswertung neue Erkenntnisse aufgrund der zusätzlichen Information über die Diffusion im intrazellulären Bereich gewonnen werden können. Beurteilung des Therapieansprechens von Leberläsionen auf loko-regionale Therapien: Dazu werden DWI-Sequenzen mit höherer räumlicher Auflösung zur besseren Beurteilbarkeit der Tumorheterogenität erstellt. Die Daten sollen quantitativ mithilfe von ADC und IVIM-Parametern hinsichtlich der Verbesserung der Differenzierbarkeit von Respondern und Non-Respondern analysiert werden. 5. Implementierung, Optimierung und klinische Evaluation von LMM für die Prostatakarzinomdiagnostik: LMM ergänzt die RSI Methode um ein weiteres Nicht-Gauß`sches-Diffusionsmodell, um der komplexen Abhängigkeit des Diffusionssignals in intrazellulären Wasserkompartimenten von der Diffusionszeit Rechnung zu tragen. Entsprechend nutzt LMM das mathematisch eindeutig unterscheidbare Diffusionsverhalten von Wassermolekülen in intra- und extrazellulären Wasserkompartimenten, um eine detaillierte, quantitative Charakterisierung der Gewebemikrostruktur, insbesondere in stark diffusionseinschränkenden Geweben, wie zum Beispiel der Tumorumgebung, zu ermöglichen. Der Vorteil von LMM gegenüber den meisten anderen diffusionsgewichteten MRT-Techniken ist, dass es ein fortgeschrittenes lineares, multi-Skalen Modell nutzt, das die Auswertung von Diffusionsdaten erlaubt, die in mehreren Richtungen, mit mehreren b-Werten (i.e. „multi-shell“) und mehreren Diffusionszeiten (i.e. „multi-diffusion-time“) aufgenommen worden sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.