Betrieb von Gigabit-Netzen im Landkreis Reutlingen Referenznummer der Bekanntmachung: 585/22-AZ
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89073
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kommpaktnet.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.iuscomm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb von Gigabit-Netzen im Landkreis Reutlingen
Dienstleistungskonzession über den Betrieb von Gigabit-Netzen im Landkreis Reutlingen
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Ausgangslage:
Der Auftraggeber (im Folgenden „der AG“) sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden und Schulen und Verwaltungseinrichtun-gen im Landkreis Reutlingen mit leistungsfähigen und zukunftsgerichteten Breitband-diensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsi-cherung und ist ein prioritäres Ziel der Landkreisverwaltung und der Kommunen. Deshalb werden bzw. wurden bereits auf der Gemarkung des Landkreises Reutlingen Infrastrukturen zur Verbesserung der Breitbandversorgung in Form von Höchstge-schwindigkeitsnetzen nebst zusätzlichem Zugangsnetz (nachfolgend „passive Infra-struktur“ genannt) errichtet. Aufgrund der zumeist ländlich geprägten Siedlungsstruk-tur und einer damit verbundenen Unterversorgung wurden die Kommunen des Landkreises Reutlingen bereits früh aktiv und haben vorwiegend im Betreibermodell, gefördert, kommunale Ortsnetze ausgebaut. Ebenso sind örtliche Versorgungsunter-nehmen wie die Stadtwerke Reutlingen / FairNetz GmbH sowie die EnBW / Netze-BW / Netcom-BW seit Jahren im Infrastrukturaufbau tätig.
Ab dem Jahr 2023 plant der AG in den teilnehmenden Kommunen einen weitrei-chenden, geförderten Glasfaserausbau vorzunehmen. Die dabei entstehende passive Infrastruktur sowie die bereits bestehenden Infrastrukturen der an dieser Aus-schreibung teilnehmenden Kommunen sollen weiterhin an bestehende Netze Dritter an sog. „Open Access Zugangspunkten“ angeschlossen werden. Ebenso soll das Zu-gangsnetz die Möglichkeit bieten, perspektivisch weitere kommunale Ortsnetze (FTTB) an dieses Netz anzuschließen und miteinander zu verbinden.
Leistungen des Netzbetriebs und Mehrfachdienste werden nicht vom AG erbracht, sondern sollen auf der Grundlage dieser Angebotsunterlagen im Wege einer Dienst-leistungskonzession an einen privaten Dienstleister als Auftragnehmer (im Folgenden „AN“) vergeben und dann von diesem erbracht werden. Der AN hat dann als Konzes-sionär auf der Grundlage dieser Ausschreibung den Netzbetrieb und die Mehrfach-dienste gegenüber den Endkunden gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Gegenstand der Ausschreibung ist damit die Verpachtung passiver Infrastruk-turen zum Netzbetrieb (insbesondere Aufbau aktiver Komponenten, Wartung, In-standhaltung, Dokumentation und Auskunftserteilung für die gesamte passive Infra-struktur) sowie die Erbringung von Mehrfachdiensten durch den Bieter. Die Überlas-sung der passiven Infrastrukturen durch den AG an den AN erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebsvertrages, der mit Zuschlagserteilung an den obsie-genden Bieter zustande kommt. Sofern dem AG Eigennutzungsrechte bzw. Nut-zungsrechte in Bezug auf die Versorgung künftiger Versorgungsbereiche vorbehalten sind, die nicht Gegenstand dieser Ausschreibung sind, werden entsprechende Rege-lungen hierzu im Netzbetriebsvertrag vereinbart.
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht dem AG zu. Im Übrigen ist im Regelfall die OEW Breitband GmbH Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infra-strukturen. Eigentümerin des Glasfaser-Zugangsnetzes ist im Regelfall ebenso die OEW Breitband GmbH, wobei auch passive Infrastrukturen Dritter von der OEW Breitband GmbH gepachtet und entsprechend weiterverpachtet werden. Die passi-ven Infrastrukturen werden dem AN gebündelt über den AG im Wege der Pacht überlassen.
Die Zugangspunkte zu der LWL-Infrastruktur von Carriern ergeben sich aus den in dieser Anlage beigefügten Kartendarstellungen (siehe Anhang 1). Beim Ausbau von FTTB-Netzen wird unterschieden zwischen zeitnah geplanten Ausbaumaßnahmen auf der Grundlage aktuell bestehender grauer Flecken (i.d.R. abgeschlossene und laufende Förderverfahren) und einer über den jeweiligen Pachtzeitraum angelegten, langfristigen Prognose. Der langfristigen Prognose liegt die Absicht der teilnehmen-den Kommunen bzw. der OEW Breitband GmbH zu Grunde, innerhalb des Pachtzeit-raumes weitere Anschlüsse (u.a. „dunkelgraue Flecken“ bzw. weitere „hellgraue Fle-cken“ sowie ggf. „Vorstreckungen“) vorbehaltlich der Förderfähigkeit mit FTTB nach-zuerschließen.
Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete Trassen des AG werden nach ihrer Herstel-lung dem Netzbetreiber übergeben und werden Bestandteil des Ausschreibungsge-genstandes. Dem geplanten Aufbau neuer passiver Infrastrukturen liegen in aller Regel die technischen Vorgaben von Komm.Pakt.Net und der Fördermittelgeber Bund und Land Baden-Württemberg zugrunde. Der spätere Betreiber hat die für ihn maßgeblichen Vorgaben aus dem/den einschlägigen Förderprogramm/-en zu erfüllen. Er wird hierzu im Rahmen des Netzbetriebsvertrages verpflichtet. Auf Ziffer 6. der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen.
Es wird klargestellt, dass es sich im Hinblick auf die Ausbauplanung lediglich um beab-sichtigte Planungen des AG handelt (Prognose). Die Umsetzung ist zwar beabsichtigt, kann jedoch nicht garantiert werden. Daher wird der Netzbetriebsvertrag entsprechend als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Der AG behält sich insbesondere vor, sowohl Trassen- als auch Zeitplan und Versorgungsbereiche den etwa geänderten Bedürfnissen und Bedarfssituationen vor Ort anzupassen, zu ändern, zu verringern oder herauszu-nehmen oder zu erweitern bzw. anzupassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der langen Ausbauplanung zwischenzeitlich Gebiete bedarfsgerecht versorgt sind oder zeitnah versorgt werden, ein Ausbau der bedarfsgerechten Versorgung durch Private erfolgt oder wenn die Versorgungsbereiche hinzukommen, weil ein Bedarf festgestellt wird oder z.B. Ausbauzusagen privater Dritter tatsächlich nicht oder verzögert um-gesetzt werden. Ebenso können sich die Ausbaukosten abweichend von der zugrunde-liegenden Schätzung oder die Förderregeln zum Nachteil der Zuwendungsempfänger ändern oder Förderanträge nicht, nur reduziert oder negativ beschieden werden, so dass dies zu Anpassungen seitens der AG führen kann. Die vorliegende Berechnung des Potentials wurde aufgrund der aktuellen Ist-Versorgung abgeleitet. Änderungen und Anpassungen bleiben vorbehalten und besteht kein Anspruch des AN auf Anschluss, Bereitstellung oder Versorgung des genannten Potentials.
Zugang zur geplanten Kommunalen Netzinfrastruktur:
Die passiven FTTB-Ortsnetze der AG im Landkreis Reutlingen werden an bestehende Glasfaserinfrastrukturen Dritter an sog. Open Access-Punkte angeschlossen. Hierbei ist folgendes zu beachten
- das Netz der Gemeinde Pliezhausen ist als durchgängiges, lückenloses Netz geplant
- Dasselbe gilt für das Netz der Gemeinde Wannweil.
- Die Netze von Bad Urach, Dettingen, Eningen, Grabenstetten, Hülben, Pfullingen und St. Johann sind ebenso in sich durchgängig, untereinander verbunden, aber nicht mit den Netzen in Pliezhausen und Wannweil verbunden.
In jeder Kommune wird ein POP erstellt, welcher die Funktion des Kollokationspunk-tes übernehmen wird.
Ziel des geplanten Zugangsnetzes ist es, mit einer möglichst wirtschaftlichen und re-dundanten Trassenführung eine größtmögliche Zahl aller Ortslagen (Hauptorte und Teilorte) im Ausbaugebiet zu erschließen sowie Anknüpfungspunkte für Betreiber in Trassennähe zu berücksichtigen. Die kartographischen Darstellungen in dem benann-ten Anhang zeigen die Zugangspunkte an die bestehende LWL-Infrastruktur Dritter.
Alles Weitere ergibt sich aus der Anlage Aufgaben-, Projekt- und Netzbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
- Kriterium: Netzpacht (Fixpacht 10 %, Zusatzpacht 50 %)(60)
- Kriterium: Versorgungskonzept (Endkundenpreis)(40)
Die Leistung ist nicht in Lose aufgeteilt. Mit Zuschlagserteilung kommen allerdings zwei eigenständige Netzbetriebsverträge zustande, einerseits mit dem Auftraggeber OEW Breitband GmbH und andererseits mit der Komm.Pakt.Net – Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts. Die Zuordnung der Versorgungsbereiche zum betreffenden Auftraggeber ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen.
Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung über das Vorliegen einer aktuell gültigen Eintragung in das Handelsregister oder ein Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU-Amtsblatt L 94/65).
Mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente in Bezug auf Ausschlussgründe:
-Meldebescheinigung nach § 5 TKG
- Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit bzw. über das Nichtvorliegen von zwingenden oder fa-kultativen Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Formblatt Zuverlässigkeit.
- Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) nicht vorliegen ge-mäß Formblatt MiLOG.
- Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) gemäß Formblatt LTMG abzugeben.
- Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 SchwarzarbG vorliegen gemäß Formblatt Schwarzarbeit.
- Eigenerklärung fehlender Russlandbezug gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren gemäß Formblatt Sanktionsverordnung.
- Zusicherung der Deckung von Investitionen gemäß Formblatt Investitionen.
- Eigenerklärung über die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben der Förderprogramme, Förderbescheide einschließlich Nebenbestimmungen und Hinweisen gemäß Formblatt Fördervorgaben.
- Erklärungen gemäß Formblatt Kenntnisnahme Zuwendungsvoraussetzungen.
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, Ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
- Eigenerklärung über das Bestehen oder über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtver-sicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von [Betrag gelöscht] Euro je Einzelfall für Personen- und Sachschäden im Falle der Zuschlagserteilung gemäß Formblatt Versicherung. Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass einer der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
- Eigenerklärung über den vom Bewerber/ der Bewerbergemeinschaft erzielten Umsatz (netto) im Bereich der zu vergebenden Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß Formblatt Umsatz zur Bewerbung. Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft muss in Bezug Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführ-ten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:
[Betrag gelöscht] Euro netto. Bei Bietergemeinschaften wird der Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaft addiert.
Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer.
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, Ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
- Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren sowie Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden können unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht (Erl.: Technische Fachkräfte in diesem Sinne sind die in dem für den Ausschreibungsgegenstand relevanten Bereich qualifizierten Mitarbeiter). Für die Erklärung ist das Formblatt Mitarbeiter zur Bewerbung zu verwenden.
- Erklärung über die Ausführung von Leistungen (Referenzen) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind gemäß Referenzliste in Formblatt Referenzen. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte in vergleich-barer Größenordnung des Ausschreibungsgegenstandes oder größer, die den Aufbau der aktiven Technik und den Betrieb von FTTB – Infrastrukturen zum Gegenstand haben und über diese dann Endkundendienste erbracht wurden. Es sind mindestens 3 vergleichbare Referenzen im vorbeschriebenen Sinne zu benennen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, wenn die Bewerbergemeinschaft „insgesamt“ die obigen Vorgaben zu den Referenzen erfüllt und einzelne Mitglieder für die von Ihnen angebotene Teilleistung im Rahmen der Aufgabenteilung Referenzen angeben.
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, Ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, den Auftrag auf Grundlage der verbindlich einzureichenden Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1Nr. 2 GWB, da der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht auf der Errichtung, sondern
auf der Dienstleistung des Betreibens des NGA – Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2010 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15, juris) auch wenn der
insoweit maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wird. Bei dem im Wege der Pacht zur Überlassung geplanten NGA – Netz handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwiegend der der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und in der Übertragung von
Signalen über elektronische Kommunikationsnetzebestehen (siehe § 3 Nr. 16a, 27 TKG). Daher greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, von Vorgaben in Unterabschnitt 3 des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen sind (OLGDresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18,BeckRS 2018, 35904). Vorliegend ist ein Förderung des Vorhabens nach den im Rahmen dieser Bekanntmachung vorab benannten bzw. nach den inder Aufforderung zur Bewerbung benannten Förderprogrammen beabsichtigt. Deshalb sind über die entsprechenden Vorgaben der Zuwendungsbescheide sowie der Vorgaben unter §§ 5 und 7 der NGA-Rahmenregelung die Vorgaben des Landeshaushaltsrechtes und des Vergaberechtes
sinngemäß anzuwenden.Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung. Dem wird durch die entsprechende Anwendung der
Vorgaben der KonzVgV Rechnung getragen. Ein Anspruch der Bewerber auf Einhaltung der Vorgaben der KonzVgV besteht, soweit derzeit ersichtilich, dabei allerdings nicht.Sollte ein Bewerber/Bieter zu einer anderen Einschätzung gelangen oder sollte sich die Rechtsprechung in soweit ändern, und Abschnitt 3. des GWB doch einschlägig sein, gilt das Folgende:
(1) Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen,den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB).
(2) Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen.
(3) Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB). Für diesen Fall ist die unter VI. benannte Stelle für die Erteilung über die Einlegung von Rechtbehelfen zuständig. Andernfalls (Nichtanwendung Abschnitt 3. GWB) das für den AG zuständige Landgericht.