Vergabe einer Rahmenvereinbarung für den Mobilitätsservice sowie Pannen- und Unfallhilfe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im europäischen Ausland und außerhalb Europas Referenznummer der Bekanntmachung: 23/Mobilitätsservice/03
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe einer Rahmenvereinbarung für den Mobilitätsservice sowie Pannen- und Unfallhilfe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im europäischen Ausland und außerhalb Europas
Gegenstand der Leistung ist ein Mobilitätsservice, der für die Fahrzeugnutzer die uneingeschränkte Mobilität im Pannenfall, bei Unterwegsausfällen und bei Unfällen aller Fahrzeuge mit Straßenzulassung, wie z. B. KRAD, PKW, VAN, Transporter, Anhänger, LKW, KOM innerhalb Deutschlands, im europäischen Ausland und nach Möglichkeit auch außerhalb Europas sicherstellt.
Dabei wendet sich der Fahrzeugnutzer an eine zentrale Stelle des Auftragnehmers, welche alle weiteren Schritte mit dem Ziel, die rasche Weiterreise des Fahrzeugnutzers zu ermöglichen, veranlasst.
Als Eventualposition kann darüber hinaus optional angeboten werden, Instandhaltungsleistungen sowohl im europäischen Ausland als auch im außerhalb Europas durch den Auftragnehmer abrechnen zu können.
Grundsätzlich kommen alle Länder in Frage, in denen sich die Nato/die Bundeswehr aufgrund verschiedener Einsätze, Übungen und Dienstreisen aktuell bzw. zukünftig aufhält.
Leistungsort sind alle Länder innerhalb Europas und sofern möglich auch außerhalb Europas.
Der Auftragnehmer ist in der Lage bundesweit, im europäischen Ausland und nach Möglichkeit auch außerhalb Europas flächendeckende, Unterstützung im Falle von Unterwegsausfällen zur Wiederherstellung der Mobilität, einschließlich Reifenpannen, Unfallhilfe und "Vor-Ort-Reparaturen" an den aufgeführten Fahrzeuggruppen zu leisten. Der Auftragnehmer gewährleistet diese Unterstützung durch ein Servicenetz und eine Organisation, die 24 Stunden pro Tag/7 Tage pro Woche/365 Tage pro Jahr Pannen- und Schadenmeldungen telefonisch sowie elektronisch entgegennimmt, diese bearbeitet und täglich jeden Fall separat als PDF-Dokument per E-Mail an den Auftraggeber weiterleitet.
Vom Auftragnehmer sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Bereitstellung einer Servicehotline für telefonische und elektronische Pannen- und Schadensmeldungen
- Organisation und Bearbeitung der eingegangenen Meldungen
- Organisation von Abschleppvorgängen per Achse, Verladung per Kran und Schiebeplateau und Anhebung per Brille, Organisation der Verbringung zu den von dem Auftraggeber vorgegebenen Werkstätten, unter Umständen auch Organisation der Sicherstellung der Fahrzeuge. Bei Sicherstellung müssen die allgemein gültigen Vorschriftsmaßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden eingehalten werden (z. B. Abklemmen der Batterie)
- Organisation der Bergung, auch unter Zuhilfenahme mehrerer Bergefahrzeuge und Kräne sowie Sicherungsfahrzeuge/Absperrfahrzeuge je nach Ereignis inklusive der anschließenden Reinigung der Unfall-/Pannenstelle
- Organisation der Pannenhilfe vor Ort, wie Kleinreparaturen, Reifenwechsel oder -reparatur sowie alle Tätigkeiten, welche eine Weiterfahrt ermöglichen (dafür notwendige Ersatzteile werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt)
- Organisation der Weiterreise oder Unterbringung von Personen und Ladungen
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit dem 01.05.2023, spätestens jedoch mit Zuschlagserteilung und ist zunächst für zwei Jahre befristet (Mindestvertragslaufzeit). Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann maximal zweimal verlängert werden, sodass er spätestens nach Ablauf von vier Jahren endet.
Optional vom Bieter anzubietende Eventualpositionen - vgl. Leistungsbeschreibung Ziffer 4.4
Eventualposition 1: Abwicklung von Instandhaltungsleistungen im gesamten europäischen Ausland
Der Auftragnehmer ist in der Lage im gesamten europäischen Ausland Instandhaltungsleistungen abzurechnen.
Falls Eventualposition 1 Bestandteil des Angebotes ist:
Eventualposition 2: Abwicklung von Instandhaltungsleistungen im außereuropäischen Ausland für die vom Bieter angebotenen Länder
Der Auftragnehmer ist in der Lage außerhalb Europas Instandhaltungsleistungen in von ihm definierten Ländern abzurechnen.
Gültig für beide Eventualpositionen:
Der Fahrzeugnutzer kann die zentrale Kontaktstelle des Auftragnehmers anrufen und somit den nächstgelegenen Servicepartner ermitteln. Der Auftragnehmer koordiniert zwischen Fahrzeugnutzer und der Werkstatt die notwendigen Schritte. Der Vorgang ist für den Auftragnehmer erst abgeschlossen, wenn die Servicierung des Fahrzeugs sichergestellt und abgeschlossen ist. Eine Instandhaltungsleistung ist grundsätzlich bevorzugt an eine Herstellervertragswerkstatt zu vergeben, solange diese innerhalb von einem 50 Kilometer Umkreis vorhanden ist. Ist dies nicht gegeben, so ist die nächstgelegene Partnerwerkstatt durch den Auftragnehmer auszuwählen. Grundsätzlich dürfen ausschließlich Fachbetriebe, die gemäß den länderspezifischen Vorgaben zur Durchführung der Tätigkeiten befähigt sind, zur Instandhaltung herangezogen werden.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die Auftragswertschätzung wieder. Der unter Ziffer II.2.6 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dar. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Aktueller Handelsregisterauszug (Ausländische Unternehmen haben eine vergleichbare Bescheinigung vorzulegen, sofern eine solche nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Niederlassungsstaates erteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.)
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung:
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den folgenden Versicherungssummen gefordert.
- Deckung für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 5 Mio. EUR
- Deckung für Vermögensschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 100.000 EUR
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 15 Abs. 3 VgV wird aufgrund einer hinreichenden Begründung die Angebotsfrist auf 18 Tage (unter Berücksichtigung der Osterfeiertage) reduziert.
Die Abrufobergrenze der aktuellen Rahmenvereinbarung wird voraussichtlich aufgrund unvorhersehbarer Preis- und Fallentwicklung zeitnah erschöpft sein.
Da es sich bei der Leistung um eine Versorgungsleistung handelt, bei welcher eine durchgängige Leistungserbringung notwendig ist, wir die Angebotsfrist so kurz wie nötig und dennoch angemessen gehalten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Abteilung Vergaben vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.
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Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
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Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck muss der Bieter/die Bietergemeinschaft, die den Vergabeunterlagen beigefügte Anlage Verpflichtungserklärung Eignungsleihe des betreffenden Unternehmens vorlegen. Diese Anlage ist dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
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Ab einem Auftragswert von 30.000,- Euro netto wird die Abteilung Vergaben beim Bundeskartellamt von Amts wegen einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister (gemäß § 6 Abs. 1 WRegG) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
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Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHU6NK8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bwfuhrpark.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.