Externes Betriebliches Eingliederungsmanagement und Bereitstellung eines externen Inklusionsbeauftragten Referenznummer der Bekanntmachung: Ia2/38/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Externes Betriebliches Eingliederungsmanagement und Bereitstellung eines externen Inklusionsbeauftragten
Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH beabsichtigen den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung des externen Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sowie die Bereitstellung eines externen Inklusionsbeauftragten an allen Standorten der Auftraggeberin.
Die Laufzeit der Beauftragung beträgt bei beiden Leistungen zwei Jahre mit einer zweimaligen Option auf Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate.
Durchführung Externes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages mit einer/m externen Dienstleister/in über die Durchführung des externen Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Die oder der Auftragnehmer soll dabei das gesamte BEM-Verfahren umsetzen, das dem Erhalt der Gesundheit langfristig erkrankter Arbeitnehmer/ innen am Arbeitsplatz dient.
Bereitstellung eines externen Inklusionsbeauftragten
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages mit einer/m externen Dienstleister/in über die Bereitstellung eines externen Inklusionsbeauftragten.
Die Bestellung von Inklusionsbeauftragten zielt darauf ab, dass es am Arbeitsplatz eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner gibt, die oder der sich mit den Fragestellungen rund um Behinderung und Beruf auskennt und darauf achtet, dass der Arbeitgeber seine öffentlich rechtlichen Verpflichtungen - insbesondere aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX heraus erfüllt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung Externes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40233
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bereitstellung eines externen Inklusionsbeauftragten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40233
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.