Durchführung des Gefangeneneinkaufs in der JVA Düsseldorf Referenznummer der Bekanntmachung: 00.2023.259
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40472
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.jva-duesseldorf.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung des Gefangeneneinkaufs in der JVA Düsseldorf
Vertrag über die Durchführung des Einkaufs der Inhaftierten nach § 17 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) und § 11 Abs. 8 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf für längstens vier Jahre.
Justizvollzugsanstalt Düsseldorf Oberhausener Straße 30 40472 Ratingen
Den Gefangenen soll zweimal im Monat Gelegenheit gegeben werden, Nahrungs- und Genussmittel, Mittel zur Körperpflege und sonstige zum Einkauf freigegebene Bedarfsgegenstände zu kaufen.
In der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf hat sich hierfür der sogenannte "Tüteneinkauf" etabliert, der die Lieferung vorsortierter und ggf. in Kartons verpackter Bestellungen beinhaltet.
Die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf beabsichtigt, diese Aufgabe auf ein geeignetes externes Unternehmen zu übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, Oberhausener Straße 30, 40472 Ratingen
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine erneute Ausschreibung erfolgt rechtzeitig vor Vertragsende.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5GDS6N
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB wird verwiesen.