BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 51021#00002#0008#0001
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 055-163666)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bibb.de
Abschnitt II: Gegenstand
BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beabsichtigen einen Auftrag für eine telefonische Befragung (nachfolgend CATI) von 20.000 Erwerbstätigen zu vergeben (Dual-Frame, Netto-Interviewdauer 40 Minuten). Die Feldarbeit soll Anfang Oktober 2023 beginnen und Ende März 2024 abgeschlossen sein. Die „BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024“ (ETB 2024) wird Fragen zu den Themen Arbeit und Beruf im Wandel sowie Erwerb und Verwertung beruflicher Qualifikationen beinhalten und dabei an frühere BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen (ETB 2018) anschließen (der Frage-bogen der ETB 2018 ist unter https://metadaten.bibb.de/de/dataset/detail/123 abzurufen, siehe Dokumente). Das neue Erhebungsinstrument wird inhaltlich vom Auftraggeber vorgegeben und mit dem Auftragnehmer abgesprochen. Ziel ist eine repräsentative Stichprobe für erwerbstätige Personen ab 15 Jahren (ohne Auszubildende) in Deutschland.
Grundgesamtheit der Untersuchung sind erwerbstätige Personen ab 15 Jahren (ohne Auszubildende) in Deutschland. Als Erwerbstätigkeit gilt dabei eine Tätigkeit, bei der regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche gegen Bezahlung gearbeitet wird („Kernerwerbstätige“). Dies betrifft auch folgende Tätigkeiten, vorausgesetzt sie werden normalerweise mindestens zehn Stunden pro Woche ausgeübt:
- Vergütete Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer Qualifizierung ausgeübt werden, z.B. wenn Studierende oder Auszubildende nebenbei „jobben“ oder die Tätigkeit im Rahmen eines Referendariats oder einer Facharztausbildung erfolgt;
- Tätigkeiten als mithelfende Familienangehörige;
- Beschäftigungsverhältnisse, die zum Erhebungszeitpunkt wegen Mutterschutz oder aus anderen Gründen für maximal 3 Monate unterbrochen wurden.
Nicht als Erwerbstätigkeit zählen dagegen:
- Tätigkeiten, die notwendiger Bestandteil einer Ausbildung sind, z.B. im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung oder Lehre, einer schulischen Ausbildung, beispielsweise an einer Berufsfachschule, oder einer Beamtenausbildung für die Laufbahn des öffentlichen Dienstes oder Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums;
- bezahlte ehrenamtliche Tätigkeiten;
- Wehr- und Zivildienst; freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.
Ausländer/-innen werden einbezogen, wenn sie ausreichend deutsch sprechen. Die Befragung kann nur entfallen, wenn die Deutschkenntnisse für das Interview nicht ausreichend sind.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen