Ausstattung von Haltestellen mit dynamischer Fahrgastinformation DFI im Stadtgebiet Gütersloh Referenznummer der Bekanntmachung: SB 01/2023
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gütersloh
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Postleitzahl: 33334
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtbus-gt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausstattung von Haltestellen mit dynamischer Fahrgastinformation DFI im Stadtgebiet Gütersloh
Ausstattung von Haltestellen mit dynamischer Fahrgastinformation im Stadtgebiet Gütersloh
Gütersloh, DE
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Ausstattung von ausgewählten Haltestellen im Stadtgebiet Gütersloh mit einer dynamischen Fahrgastinformation (DFI). An 16 Haltestellen werden entsprechende DFI-Masten versetzt. Die hier vorliegende Ausschreibung umfasst die Erd- und Aufstellarbeiten der Masten, die Herstellung der Kabelgräben und -verlegung, als auch die jeweilige Oberflächenaufnahme und -wiederherstellung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges
2) Angabe der Gesamtumsätze in den letzten 3 Geschäftsjahren
5) Eigenerklärung über die Teile des Auftrages, die an Unterauftragnehmer vergeben werden und über Eignungsleihe mit Namen des
Unternehmens und bedienter Kapazität (im Vordruck 235 mit dem Angebot)
6) auf gesonderte Anforderung ist eine Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dessen Kapazität sich der Bieter bedient, vorzulegen
(Vordruck 236)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.