Vertragserweiterung des Krankenhausinformationssystems NEXUS Referenznummer der Bekanntmachung: TUT-KIS-FTB3
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tuttlingen
NUTS-Code: DE137 Tuttlingen
Postleitzahl: 78532
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-tut.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragserweiterung des Krankenhausinformationssystems NEXUS
Die Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH beabsichtigt die Vertragserweiterung mit der NEXUS AG zum Hauptvertrag vom 26.08.2004 für das vorhandene Krankenhausinformationssystem NEXUS KIS zur Umsetzung der MUSS-Kriterien folgender Fördertatbestände des KHZG:
- FTB 3 Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
zu schließen.
Tuttlingen
Zur Realisierung sind die folgenden Leistungen zu erbringen:
- Ertüchtigung der aktuell bereits im Einsatz befindlichen Module des KIS-Systems auf die vollständige digitale Datenerfassung und Dokumentation
- Projektmanagement zur Organisation der Einführung und Integration in das Bestandssystem
- Dienstleistungen zur Implementierung
- Einweisung / Schulung der Anwender in die neuen / erweiterten Funktionalitäten
- Betreuungspauschale, Wartung und Softwarepflege für 3 Jahre
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Pkt. 2 lit. b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Die Frage, ob ein Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab.
Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass der Beschaffungsbedarf der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH nur durch das Systems der NEXUS AG gedeckt werden kann. Das System wird auf dem europäischen Markt nur vom oben genannten Unternehmen angeboten. Kein anderer Anbieter auf dem Markt ist objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung herzustellen bzw. nachzubauen. Die NEXUS AG ist daher als einziges Unternehmen in der Lage, den Auftrag zu erfüllen.
Auch wenn keine weiteren Anbieter diese Forderungen erfüllen können, so liegt dennoch keine Bevorzugung einzelner Anbieter vor. Denn es ist nicht die Aufgabe der Vergabestelle, ggf. bestehende Wettbewerbsvorteile oder -Nachteile potenzieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen "auszugleichen".
Es ist letztlich Sache der Unternehmen, auf welche technischen Verfahren sie sich am Markt spezialisieren. Dies kann in Vergabeverfahren grundsätzlich nicht dazu führen, dass ihnen eine wirtschaftliche Ausnutzung eines möglicherweise bestehenden Marktvorteils zum Nachteil ausgelegt wird und ihre Teilnahmechancen am vergaberechtlichen Wettbewerb beschnitten werden. Dies liefe dem Wettbewerbsprinzip des § 97 Abs. 1 GWB gerade zuwider.
Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung i.S.d § 14 Abs. 6 VgV gibt es nicht.
Die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ist zudem auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig. Hiernach kann ein Auftrag im Wege des Verhandlungsverfahrens vergeben werden, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Vorliegend soll das vorhandene Krankenhausinformationssystem NEXUS KIS der NEXUS AG erweitert werden. Die zu beschaffenden Erweiterungen für das Bestandsystem NEXUS KIS im Gesamtpaket Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation und den bereits im Betrieb befindlichen Softwaresystemen stehen in einem direkten funktionalen Zusammenhang. Einzelfunktionen des Gesamtpaketes lassen sich zwar am Markt beschaffen, jedoch ist eine ausreichende Integration dieser Module von "Fremdherstellern" in das vorhandene NEXUS KIS technisch unmöglich, weil es sich bei diesem um ein "geschlossenes ECO System" handelt. Beim Erwerb der Module von Fremdherstellern würden daher Leistungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft, die technisch mit dem NEXUS KIS unvereinbar wären. Dies hätte außerdem zur Folge, dass die im Rahmen der KHZG-Projekte angestrebte durchgängige Digitalisierung der Prozesse im Bereich der Krankenhausstationen nicht erreicht würde. Die bereits bekannte und geschulte Anwendungsumgebung muss beibehalten werden, da ansonsten alle etablierten Prozesse neu eingeführt werden müssen.
Der Aufbau einer parallelen Datenführung in einem vom NEXUS KIS unabhängigen System wäre zudem mit erheblichen technischen, (datenschutz-)rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden und damit der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH nicht zumutbar (bspw. erhebliche Risiken für Leib und Leben der Patienten sowie Haftungsrisiken im Falle einer technisch fehlerhaften Synchronisation von Daten)
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vertragserweiterung des Krankenhausinformationssystems NEXUS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Donaueschingen
NUTS-Code: DE136 Schwarzwald-Baar-Kreis
Postleitzahl: 78166
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - § 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.