Projekt 521: SecMedID - Absicherung medialer Identitäten Referenznummer der Bekanntmachung: P 521
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 521: SecMedID - Absicherung medialer Identitäten
In diesem Projekt soll zunächst das Gefahrenpotential evaluiert werden, welches aufgrund von neuartigen Angriffen auf mediale Identitäten auf Basis von Technologien aus dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz, insbesondere tiefen neuronalen Netzen, eröffnet wird. Dabei soll der Fokus auf Angriffe auf biometrische Systeme gelegt werden, welche a) über den Video-Kanal und b) über den Audio-Kanal operieren. Zusätzlich sollen existierende Gegenmaßnahmen auf ihre praktische Eignung und Sicherheit hin evaluiert und ggf. weiterentwickelt werden.
Beim Auftragnehmer
siehe II. 1.4)
AP 2.4, 2.5, 3.4, 3.5, 4.1 und 5 sind optionale Leistungen. Diese müssen vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung.
Die Beauftragung von AP 2.4, 2.5 erfolgt abhängig von den Zwischenergebnissen von AP 2.3. Entsprechendes gilt für AP 3.4, 3.5 in Abhängigkeit von AP 3.3. D.h. für eine Beauftragung müssen nicht zuerst die AP 2.3 und 3.3 abgeschlossen sein, sondern es muss lediglich deren Entwicklung abgeschätzt werden können.
Die Beauftragung von AP 4.1 erfolgt in Abhängigkeit AP 2.2 und 3.2. AP 5 ist ebenfalls abhängig von den Zwischenergebnissen aus AP 2 und AP 3.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 521: SecMedID - Absicherung medialer Identitäten
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.