Estricharbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: EU-2022-050-GBG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geldern
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47608
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.geldern-bau.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Estricharbeiten
Neubau städtische Realschule Geldern;
Gewerk: Estricharbeiten
Neubau städtische Realschule, Am Rodenbusch 19 b, 47608 Geldern
Neubau städtische Realschule in Geldern:
Gewerk: Estricharbeiten
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5.500 m² Zementestrich als Heizestrich liefern und einbauen; 5.500 m² Estrichzusatzmittel als Zulage zum Estrich liefern und untermischen; 5.500 m² Faserarmierung für Estrich liefern und einbauen; 5.500 m² Bauwerksabdichtung unter Estrich; 2.500 m² Zementgebundene Ausgleichsdämmung, d = 2 cm i.M. liefern und einbauen; 500 m² Zementestrich als Ausgleichsestrich
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Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Estricharbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bornheim
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53332
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]5
Internet-Adresse: www.oezbek-estrich.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTY65DETL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
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Nach § 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
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1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.