Beschaffung zweier Neuronavigationsgeräte
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung zweier Neuronavigationsgeräte
Beschaffung zweier Neuronavigationsgeräte für das Zentrum für Neurochirurgie
Bonn
Beschaffung von zwei Neuronavigationsgeräten für die präoperative Visualisierung und Planung in der Neurochirurgie des Universitätsklinikums Bonn als Ersatzbeschaffung für technisch veraltete und aus dem Service gefallenen Geräte.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Beide bei BrainLab zu beschaffende Navigationsgeräte verfügen über technische und rechtliche Merkmale, die einen Wettbewerb ausschließen: Nur die vorgesehenen Produkte des Anbieters BrainLab verfügen über eine patentierte vollautomatische Segmentierung (EP2912629, EP2912630, EP2912632, EP2912633, EP3053135, EP3428880, EP3428881, EP3428882, EP3428883, EP3879487: Erkennung anhand automatischer Segmentierung von anatomischen Strukturen in der Zielregion (sog. anatom. Atlas-Segmentierung) der CT, MR und XT Datensätze). Die Segmentierungen der Neurochirurgie sind zudem mit der bestehenden Planungssoftware der Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie kompatibel, da es zu Vorplanungen von Operationen durch die MKG kommt, die durch die Neurochirurgie abgeschlossen werden. Die Kompatibilität mit Anwendungen anderer Hersteller ist nicht gegeben. Die vorgesehenen Produkte verfügen über eine (zudem patentierte) Nidus-Definition (EP3746980, EP3025303). Die Überlegung bzw. Fusion der 3D Daten mit der 2D Angiografie hilft bei der Bestimmung von Zu- und Abflüssen der Gefäße. Somit kann der Blutfluss zeitaufgelöst im anatomischen Raum dargestellt werden. Angleichung von Gefäßen (EP2950735) Maximum Intensity Projection) oder geplanten Objekten an sichtbare anatomische Landmarken zur Kompensation von Verschiebungen mittels Projektion in das Mikroskop-Bild (Augmented Reality: Ein solches Verfahren wird von keinem anderen Hersteller angeboten. Bildfusion (EP1643443, EP1768041) mit der Möglichkeit zur Verzerrungskorrektur bei kranialen MRT Datensätzen. Dabei findet eine anatomische Ko-Registrierung durch lokale Deformationen auf Basis von multi-ROI rigiden Fusionen statt (z.B. DTI-MRT zu T1-MRT) Es wird ein angepasster, künstlichen DICOM Bilddatensatzes co-registriert zum Referenzdatensatz erstellt. Ein entsprechend wirksames Verfahren wird von keinem anderen Hersteller angeboten. Die Schnittstellen zum am UKB eingesetzten KIS sind von der Fa. Brainlab umgesetzt. Eine zentrale Schnittstelle zur Krankenhaus-IT wird zwingend benötigt. Dies ist mit den Systemen anderer Hersteller technisch nicht möglich. Durch die Schnittstelle ist es möglich, jegliche am UKB verfügbare Bildgebung per Direktzugriff abzurufen und weiterzuverarbeiten. Dies wird insbesondere dadurch ermöglicht, dass nur die Planungssoftware von Brainlab auf einem virtuellen Server der UK-IT betrieben wird. Das vom Hersteller Brainlab zu beschaffenden Navigationsgerät für komplexe Eingriffe am Kopf verfügt zudem über folgende Merkmale, die einen Wettbewerb aus technischen und rechtlichen Gründen ausschließen: Automatische Machbarkeitsanalyse (EP2715672, EP3142077) von stereotaktischer Radiochirugie/Radiotherapie für einen verbleibenden gutartigen Hirntumor während einer Operation. Vollautomatische Planung und Neuplanung, basierend auf dem anfänglichen oder aktualisierten Tumorvolumen. Automatische Simulation und intuitive Vergleichsansicht von einzel-fraktionierten, hypo-fraktionierten und herkömmlich fraktionierten Behandlungsplänen. Automatische Berücksichtigung von Dosisbeschränkungen für kritische Strukturen und intuitive Ampelanzeige ermöglicht Planbeurteilung durch Nicht-Radioonkologen. Vorlagenbasierende maximale und mittlere Dosisbeschränkungen. Umfassende Veranschaulichung von Planergebnissen: Dosisvolumenhistogramm mit Dosis-konformität und -beschränkungen und Veranschaulichung der Dosisverteilung. Diese Funktionen werden von den Wettbewerbern nicht in der Form angeboten. Eine digitale Integration zwischen intraoperativen Ultraschall und dem Navigationssystem, die eine intuitive Bedienung und Interpretation der Ultraschall-Daten in Relation zu den CT- oder MRT-Daten ermöglicht. Die Form der IT-Anbindung erlaubt eine Mehrplatzlösung. Mit dem Server-basierten Anwendungsbetrieb der Planungssoftware von Brainlab hat jeder ärztliche Mitarbeiter (Nutzer) der Klinik einen personalisierten Zugang auf den Server von jedem beliebigen Rechner innerhalb des Kliniknetzes des UKB aus.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.