Vergabeverfahren zur Beschaffung von 4 Stück geländefähigen Mannschaftstransportwagen für die Großschadensergänzungseinheiten MTW (G) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-50-5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Postleitzahl: 74072
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-heilbronn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabeverfahren zur Beschaffung von 4 Stück geländefähigen Mannschaftstransportwagen für die Großschadensergänzungseinheiten MTW (G)
Auftragsgegenstand ist die Lieferung von 4 Stück geländefähigen Mannschaftstransportwagen MTW (G) für die Großschadenseinheiten des Landkreises Heilbronn, zur Stärkung des Bevölkerungsschutzes.
Landkreis Heilbronn
Die Beschaffung umfasst 4 Stück geländefähige Mannschaftstransportwagen MTW (G) für die Großschadenseinheiten des Landkreises Heilbronn, deren Ausführung und Ausstattung entsprechend der in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Leistungsbeschreibung, die in Anlehnung an die technische Baubeschreibung Mannschaftstransportwagen Baden-Württemberg entwickelt wurde, erfolgen soll. Die Mannschaftstransportwagen dienen dem Personentransport sowie der Durchführung von Transport- und Logistikaufgaben kleineren Umfangs.
Die Leistungsbeschreibung sieht die Möglichkeit des Gebots von Grund-, Wahl- und Bedarfspositionen vor.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Elze
NUTS-Code: DE93 Lüneburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Die Angebotsformulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort
abrufbar ist ein Verfahrensleitfaden.
(2) Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie
aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten
an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres
Angebots sowie vor Ablauf der Angebotsrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder
Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz
für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen,
insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
Bekanntmachungs-ID: E25434794
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.