Offenes Verfahren Scandienstleistungen Landkreis Heilbronn
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Postleitzahl: 74072
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-heilbronn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Offenes Verfahren Scandienstleistungen Landkreis Heilbronn
Digitalisierung und Vernichtung von Akten des Auftraggebers (Scandienstleistungen)
Heilbronn
Für die elektronische Aktenführung, welche die Digitalisierung der Bestandsakten zum Gegenstand hat, benötigt der Landkreis Heilbronn ein Gesamtdienstleistungspaket. Die Papierakten sollen partienweise beim Auftraggeber abgeholt und anschließend nach Leistungsvorgaben beim Auftragnehmer verarbeitet werden. Die Daten der gescannten Dokumente sind regelmäßig beim Auftraggeber anzuliefern, damit sie zeitnah in das Dokumentenmanagementsystem übernommen werden können.
Nach der Verarbeitung und Übernahme der digitalisierten Akten in das Dokumentenmanagementsystem müssen die Papierakten beim Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten sicher und datenschutzkonform aufbewahrt und später vernichtet werden. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag der digitalen Übertragung der Akten an den Auftraggeber. Die Freigabe zur Vernichtung wird vom Auftraggeber in Textform erteilt.
Insgesamt sollen ca. 3.050 laufende Meter Akten, das entspricht einer Gesamtblattanzahl von ca. 15,0 Mio. Blatt bzw. 40.000 Akten, verarbeitet und digitalisiert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Ostfildern
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Erläuterungen zu den Eignungsnachweisen
(1) Aktuell: Aktuell bedeutet nicht älter als sechs Monate rückgerechnet vom Datum des Ablaufs der Bewerbungsfrist.
(2) Drittbescheinigung: Darunter sind z. B. Registereinträge und Zertifizierungen gefasst. Es genügt eine Ablichtung der Drittbescheinigung. Falls ein Bieter nicht die geforderte Drittbescheinigung vorweisen kann, ist eine vergleichbare Drittbescheinigung vorzulegen und die Vergleichbarkeit durch entsprechende Erläuterung nachzuweisen. Fehlt die Erläuterung, ist sie nicht plausibel oder nicht vergleichbar, folgt der Ausschluss vom Verfahren.
(3) Ausländische Bieter: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch bzw. in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und – auf Deutsch – zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht.
(4) Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Bietergemeinschaftserklärung unter Verwendung des vom Auftraggeber bereitgestellten Formblatts „Eigenerklärung Bietergemeinschaft“ abzugeben. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die unter Ziffer III.1) dieser Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die Erklärungen unter Ziffer III.1.3) dieser Bekanntmachung gilt dies eingeschränkt, falls die Bietergemeinschaft eine Aufgabenteilung vorsieht und insofern z. B. bestimmte Referenzen nur von einem Bietergemeinschaftsmitglied vorgelegt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorlage von Erklärungen und Nachweisen ist von der Bietergemeinschaft erschöpfend in einer Anlage zur Bietergemeinschaftserklärung zu erläutern. Für Bietergemeinschaften gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Bieter.
(5) Andere Unternehmen: Bieter können sich zum Nachweis der Eignung anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss der Bieter eine Verpflichtungserklärung unter Verwendung des vom Auftraggeber bereitgestellten Formblatts „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ des anderen Unternehmens (Eignungsverleiher) vorlegen, wonach er im Auftragsfall für den Bieter eine konkret definierte Teilleistung erbringen wird. Für das die Eignung verleihende Unternehmen sind überdies die Nachweise gemäß Ziffer III.1.1) und III.1.3) dieser Bekanntmachung vorzulegen.
(6) Der Auftraggeber behält sich vor, andere als die vom Bieter in der Referenzliste aufgeführten Referenzprojekte durch entsprechende Nachfrage bei Auftraggebern der Eignungsprüfung zugrunde zu legen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat,
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach Absatz 2 kann die Unwirksamkeit nach Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 1-4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung des Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.