Klinikum Lippe: Anästhesie + Monitoring
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Detmold
NUTS-Code: DEA45 Lippe
Postleitzahl: 32756
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-lippe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Klinikum Lippe: Anästhesie + Monitoring
Es sollen verschiedenste Systemkomponenten aus dem Anästhesie- Gerätepark der Klinikstandorte Detmold und Lemgo ersetzt werden. Für einige Altgeräte sind keine Ersatzteile mehr verfügbar, die vorhandene Infrastruktur soll aber weiterhin genutzt werden, weil der Ersatz dieser Infrastruktur unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Darüber hinaus würde bei Wahl eines anderen Herstellers als GE ein Fall des § 4 Abs. 4 MPBetreibV vorliegen.
Klinikstandorte Detmold und Lemgo
Lieferung von Narkose-/Beatmungsgeräten sowie Monitoringkomponenten als Update vorhandener Geräte/Systeme.
Da es sich bei der konkreten Gesamtwert der Beschaffung um ein Betriebs-/Geschäftsgeheimnis der Auftragnehmerin handelt, wird der fiktive Wert von 0,01EUR angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Am Klinikum Lippe ist die Aktualisierung des Anästhesie- Geräteparks notwendig: eine Vielzahl von Narkosesystemen soll zeitnah ersetzt werden, da diese zum Teil schon „Out of Service“ sind und eine Ersatzteilversorgung immer schwieriger wird. Die Vergabe des Auftrags ist aus technischen, klinischen und rechtlichen Gründen nur an den Hersteller der bereits implementierten Monitoring- Infrastruktur möglich ist, dies soll im Folgenden dargestellt werden:
Unter klinischen und technischen Aspekten muss vor allem die bidirektionale Kommunikation (Bett-zu-Bett Kommunikation) der neu zu beschaffenden Patientenmonitore sowie die Einbindung in das bestehende Monitoringnetzwerk gegeben sein. Dies ist notwendig, da die Klinikum Lippe GmbH anderenfalls den Beschaffungsrahmen deutlich erweitern müsste, um den aktuellen notwendigen IST-Zustand zu erhalten.Aus klinischer Sicht ist es erforderlich, dass von jedem eingesetzten Patientenmonitor andere Patientenmonitore eingesehen werden können: ein Oberarzt greift auf die Vitaldaten eines Monitors zu, an dem ein unerfahrener Anästhesist arbeitet, um notwendige Hilfestellungen geben zu können. Dies muss aus Gründen der Organisation und Patientensicherheit weiterhin gegeben sein. Es muss vermerkt werden, dass nur Patientenmonitore der Fa. GE Healthcare an die bestehende Infrastruktur (ebenfalls GE Healthcare) angeschlossen werden können.
Aktuell können am Dienstplatz alle Arbeitsplätze eines Funktionsbereiches (Einleitung, OP-Saal, Ausleitung, Aufwachraum) zentral überwacht werden. Eine Vermischung mit Patientenmonitoren eines weiteren Anbieters hätte zur Folge, dass hier die vorhandenen Zentralüberwachungen technisch nicht weiter genutzt werden könnten und zusätzliche Überwachungszentralen des neuen Anbieters beschafft werden müssten. Dies gestaltet sich wegen der begrenzten räumlichen Verhältnisse als nur schwer umsetzbar. Weiterhin wäre eine zusätzliche Netzwerkabdeckung notwendig, da an den vorhandenen Dienstplätzen keine ausreichenden Datendosen vorhanden sind. Die zusätzlich notwendige Erweiterung der bestehenden IT-Infrastruktur in Form von ergänzenden Datendosen/Datenleitungen stellte eine weitere unnötige Finanzlast für die Klinikum Lippe GmbH dar und ist bei Beschaffung von Systemen der Fa. GE Healthcare nicht notwendig.
Darüber hinaus können im Bereich der Narkosetechnik die Komponenten der Beatmungskreisteile, Anästhesiemittelverdunster, Gasmesstechnik, Messsensorik und Zubehör vollumfänglich weiter benutzt werden. Bei der Beschaffung eines anderen Herstellers würde selbst bei technischer Realisierbarkeit wieder die oben beschriebene Problematik der Systemkombination entstehen.
Derzeit arbeiten in der Klinik für Anästhesie 64 ärztliche und rund 80 pflegerische Mitarbeiter/innen, die in der Handhabung und Bedienung der Systeme von GE Healthcare ausgebildet sind und langjährige praktische Erfahrungen mit diesen Systemen haben. Bei der geplanten Implementierung über einen Zeitraum von 3 Jahren würde die Problematik entstehen, dass mehrere Systeme unterschiedlicher Hersteller im täglichen Einsatz wären. Dies birgt gerade in Notfallsituationen ein erhöhtes Risiko der Fehlbedienung mit einer einhergehenden Gefährdung der Patientensicherheit.Der erforderliche Schulungsaufwand bei Anschaffung von Geräten eines weiteren Herstellers stellte einen signifikanten Kosten- und Zeitaufwand dar.
Auch dürfen Medizinprodukte gemäß § 4 Abs.4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung nur mit anderen Medizinprodukten verbunden und dann betrieben und angewendet werden, wenn sie zur Anwendung in dieser Kombination geeignet sind. Sonst liegt ein Fall des Art. 22 Abs. 4 MDR vor. Das Klinikum Lippe wäre den für Hersteller von Medizinprodukten geltenden Pflichten unterworfen, diese kann das Klinikum Lippe nicht eigenständig erfüllen, sodass eine Kombination der Systeme verschiedener Hersteller nicht rechtskonform wäre.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79111
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1.Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr.4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2. Insbesondere § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1,2 und 3 sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten.
3. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 S. 2 GWB
4. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]