Speisenversorgung für 3 LWL-Förderschulen Referenznummer der Bekanntmachung: RVS-004-13-23
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lwl.org
Adresse des Beschafferprofils: http://www.lwl.org/zek
Abschnitt II: Gegenstand
Speisenversorgung für 3 LWL-Förderschulen
Rahmenvertrag über die Speisenversorgung für die LWL-Förderschulen in Herten, Gelsenkirchen und Werl
Löchterschule, Gelsenkirchen
Rahmenvertrag über die Belieferung von Speisen bzw. die Mittagsverpflegung für die LWL-Förderschule in Gelsenkirchen.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 48 Monate und endet bei Verlängerung maximal am 31.07.2027.
Christy-Brown-Schule, Herten/Dorsten
Rahmenvertrag über die Belieferung von Speisen bzw. die Mittagsverpflegung für die LWL-Förderschule in Herten und Dorsten.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 48 Monate und endet bei Verlängerung maximal am 31.07.2027.
Hedwig-Dransfeld-Schule, Werl
Rahmenvertrag über die Belieferung von Speisen bzw. die Mittagsverpflegung für die LWL-Förderschule in Werl.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 48 Monate und endet bei Verlängerung maximal am 31.07.2027.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit den Angebotsunterlagen sind Angaben zum Bieter (Geschäftssitz, Name und Anschrift der zuständigen Niederlassung) einzureichen.
Darüber hinaus ist eine Eigenerklärung mit folgendem Inhalt abzugeben.
Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft ausdrücklich, dass
- er /sie das Gewerbe angemeldet hat und die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt bzw. beachtet und die krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der
Krankenkasse angemeldet hat.
- er /sie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.07.2004 (in der geltenden Fassung) beachtet.
- er /sie nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.
- das Angebot auf autonomer sowie betriebsindividueller Kalkulation und Preisbildung beruht und in keinem Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Abreden oder sonstigen Vereinbarungen ähnlicher Art steht.
- er /sie bei Vertragsabschluss über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen wird, die das Risiko der Leistungen
abdeckt. Eine aktuelle Police der Haftpflichtversicherung wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.
- keine Verfehlungen vorliegen, die seinen /ihren Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen können, wie beispielsweise nach § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder gem. § 5 KorruptionsbG NRW zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten.
Der Bieter/die Bietergemeinschaft versichern zusätzlich, dass die in §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände nicht auf sie zutreffen. Sofern abweichend hiervon ein oder mehrere Ausschlusstatbestände zutreffen sollten, sind diese in einer separaten Anlage zu erläutern und die ggf. getroffenen Maßnahmen gem. § 125 GWB darzustellen.
Zudem ist eine Erklärung abzugeben, ob sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft in einem Insolvenzverfahren befindet.
Im Weiteren ist eine Erklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
Der Bieter ist sich bewusst, dass eine im Vergabeverfahren abgegebene vorsätzlich unzutreffende Erklärung in Bezug auf seine Eignung zum Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb führen kann.
Der Auftraggeber wird ermächtigt, jederzeit die vom Bieter getätigten Angaben zu überprüfen und entsprechende Auskünfte einzuholen oder Bestätigungen zu verlangen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, fehlende Angaben und Erklärungen nachzufordern sowie die Angaben des Bieters zu überprüfen und zu diesem Zweck belastbare Nachweise vom Bieter zu verlangen.
Zum Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter mindestens 2 Referenzen (nicht älter als 2 Jahre) zu benennen, die hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen vergleichbar sind. Dabei sind der Name
des Auftraggebers, die Telefonnummer, Kurzbeschreibung des Auftrags sowie die Dauer/Länge der Zusammenarbeit anzugeben. (Anlage C)
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
Nach § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.