VBL - Betriebsärztlicher Dienst Referenznummer der Bekanntmachung: B220927934
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vbl.de
Abschnitt II: Gegenstand
VBL - Betriebsärztlicher Dienst
Für die VBL werden arbeitsmedizinische Dienste zur Wahrnehmung der entsprechend § 3 ASiG i. V. m. der DGUV-Vorschrift 2 bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet. Insofern wird ein Betriebsarzt zur Erfüllung der arbeitsmedizinischen Dienste ausgeschrieben.
Für die VBL werden arbeitsmedizinische Dienste zur Wahrnehmung der entsprechend § 3 ASiG i. V. m. der DGUV-Vorschrift 2 bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet. Insofern wird ein Betriebsarzt zur Erfüllung der arbeitsmedizinischen Dienste ausgeschrieben.
Die Gesamtbetreuungszeit wird auf unter Zugrundelegung der derzeit gegebenen Beschäftigtenzahl von einer Einsatzzeit von insgesamt 260 Stunden aus. Die Grundbetreuung wird auf 150 Stunden pro Jahr und die betriebsspezifische Betreuung auf 110 Stunden pro Jahr geschätzt.
Der Betriebsarzt unterstützt und berät die Auftraggeberin in allen Fragen der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Er überprüft und beobachtet die Betriebsverhältnisse und hilft bei der Unterweisung der Beschäftigten.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 weitere Monate, jedoch höchstens bis zum 31.05.2033.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Durchführung der aufgeführten Leistungen ist die Fachkunde gem. § 4 ASiG sowie § 3 DGUV-Vorschrift 2 erforderlich.
Als Betriebsarzt dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde ist nach § 3 DGUV-Vorschrift 2 als gegeben anzusehen, bei Ärzten die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
- die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
Ausreichend ist auch, wenn entsprechend der DGUV Information 250-105 (Anhang B), ärztliches Personal in Weiterbildung zur Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beschäftigt werden. Es muss dann ein verantwortlicher und zur Weiterbildung befugter Arzt bzw. Ärztin eine strukturierte Weiterbildung gemäß (Muster-) Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte sicherstellen.
Es muss mindestens ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in räumlicher Nähe zum Betreuungsgebiet vorhanden sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass allein der Inhalt der vorliegenden europaweiten Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EU maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.
2) Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabeportal DTVP zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o. g. Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren; hierzu wird eine Registrierung empfohlen.
3) Für die Einreichung von Angeboten sind die bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sowie die weiteren Unterlagen zum Verfahren können über das o. g. Vergabeportal abgerufen werden.
4) Angebote können nur elektronisch über das Bietertool im Projektraum eingereicht werden.
5) Jeder Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine Allgemeine Unternehmensdarstellung vorzulegen; jeder Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine Eigenerklärung vorzulegen, dass in Bezug auf das Unternehmen keine Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 Abs. 1 GWB vorliegen; jeder Bieter/jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine Eigenerklärung zur Einhaltung des SchwarzarbG/MiLoG vorzulegen; jeder Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorzulegen (Vordrucke in Vergabeunterlagen).
6) Die Übermittlung von Bieterfragen hat ausschließlich über das Vergabeportal zu erfolgen. Die Fragen müssen spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegen.
7) Mit dem Angebot ist anzugeben, bei welchen Leistungen und in welchem Umfang Nachunternehmen eingesetzt werden sollen (Vordruck in den Vergabeunterlagen enthalten). Hinsichtlich der einzureichenden Erklärungen und Nachweise gilt Folgendes:
a) Sofern sich der Bieter / die Bietergemeinschaft auf die Leistungsfähigkeit der Nachunternehmen zum Nachweis der Eignung beruft, muss das Nachunternehmen bereits mit dem Angebot namentlich benannt werden und eine Verfügbarkeitserklärung vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das Nachunternehmen dem Bieter / der Bietergemeinschaft im Auftragsfall zur Verfügung steht. Ferner sind für die Nachunternehmen die Erklärungen und Nachweise laut den Bewerbungsbedingungen, in dem in den Eignungskriterien geforderten Umfang, vorzulegen.
b) Sofern sich der Bieter / die Bietergemeinschaft nicht auf die Leistungsfähigkeit der Nachunternehmen zum Nachweis der Eignung beruft, muss das Nachunternehmen noch nicht bereits mit dem Angebot namentlich benannt werden. Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, wird die Vergabestelle den Bieter / die Bietergemeinschaft auffordern, das Nachunternehmen namentlich zu benennen. Ferner sind für das Nachunternehmen die Erklärungen und Nachweise laut den Bewerbungsbedingungen, in dem in den Eignungskriterien geforderten Umfang, vorzulegen.
8)Von Bietergemeinschaften ist eine Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen (Vordruck in den Vergabeunterlagen)
9) Der Auftraggeber behält sich vor, für den Bieter bzw. die Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie vorgesehene Nachunternehmen, dessen / deren Angebot in die engere Wahl kommt, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister einzuholen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YYV6AER
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.