Erstellung eines Gesamtsystems "Mobile Integrationsplattform"
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEA13
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]00
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitmarck.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines Gesamtsystems "Mobile Integrationsplattform"
Erstellung eines Gesamtsystems "Mobile Integrationsplattform"
BITMARCK verfolgt eine Strategie zur Etablierung von BITMARCK Apps, Features und Services für gesetzliche Krankenkassen und deren Versicherte. Zur Etablierung neuer Features ist eine Entkoppelung der Featuremodule von den hohen Sicherheitsanforderungen der Regulierungsbehörden wie BSI oder gematik essenziell - eine enge Kopplung würde die Time-to-Market verlangsamen. Passend zu diesem Bedarf hat die hochsichere Mobile Integration Plattform (MIP) zum Ziel, BITMARCK sowie die Kunden der BITMARCK in die Lage zu versetzen, neue Features einfach und flexibel zu etablieren und diese ohne tiefe Expertise von gematik/BSI Anforderungen auszurollen. Vor diesem Hintergrund beschafft BITMARCK Standardsoftware, Systemservice und Projektleistungen, um bestehende und auch neue Apps mit Tl-Funktionalität auszustatten und die für das Rollout erforderliche Produktzulassung zu erlangen. Um das Ziel des Beschaffungsprojektes erreichen zu können, muss die MIP mit zahlreichen bereits im Betrieb befindlichen Komponenten (z.B. Backends) interagieren können. Infolgedessen liegt ein Schwerpunkt der vertraglichen Ausführung darin, die MIP über zahlreiche Schnittstellen mit den Komponenten der bereits bei BITMARCK vorhandenen homogenen, hochsicheren, performanten und gesondert regulierten Infrastruktur zu verbinden, so dass eine reibungslose Kommunikation zwischen der MIP und vorhandenen Komponenten geschehen kann. Im Rahmen der Auftragsausführung müssen mithin auch zahlreiche bestehende Komponenten auf Quellcodeebene angepasst werden, um eine Integration der MIP zu ermöglichen.
Optional abrufbar sind zusätzliche Leistungen für das geplante App Integrationsprojekt (weitere Projektleistungen, Unterstützungsleistungen, Änderungen am Produkt).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Der öffentliche Auftraggeber durfte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV durchführen. Die beschaffungsgegenständlichen Leistungen können aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten ausschließlich vom Bestandsauftragnehmer erbracht werden. Die Integration der MIP in die vorhandene IT-Infrastruktur setzt voraus, dass die Komponenten der vorhandenen IT-Infrastruktur zuvor auf Quellcodeebene angepasst werden. BITMARCK hat keine hinreichenden Nutzungs- und Abänderungsrechte, um die mit dem beschaffungsgegenständlichen Auftrag verbundenen Anpassungen in der vorhandenen IT-Infrastruktur vollumfänglich durchzuführen. Hierfür befinden sich in der vorhandenen IT-Infrastruktur zu viele Komponenten des Bestandsauftragnehmers, für die nur dieser das Recht und Know-How zur Bearbeitung hat. In Bezug auf diese Komponenten darf allein der Bestandsauftragnehmer als Rechteinhaber die erforderlichen Arbeitsschritte durchführen. Die dahingehenden Rechte liegen allein beim Bestandsauftragnehmer. Darüber hinaus hat BITMARCK auch nicht die erforderlichen Informationen bzw. den erforderlichen Quellcode, um die Weiterentwicklung der Standardsoftware von einem anderen Auftragnehmer durchführen zu lassen. Hierfür müsste BITMARCK der Quellcode übergeben worden sein, was nicht geschehen ist und vom Bestandsauftragnehmer auch nicht geschuldet ist.
Die BITMARCK hat im Rahmen ihrer Nachforschungen auf europäischer Ebene zudem mögliche Alternativen und Ersatzlösungen geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass Alternativen und Ersatzlösungen, die gleichwohl eine Erreichung des Beschaffungszweck gewährleisten, nicht bestehen. Zudem hat die BITMARCK auch eine mögliche Teilung des Beschaffungszwecks geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Aufteilung des Beschaffungsgegenstandes vorliegend den Beschaffungszweck vereiteln würde.
Die Definition des Beschaffungsgenstandes durch den öffentlichen Auftraggeber stellt darüber hinaus insbesondere keine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs zugunsten einer graduell besseren Leistung dar. Bei den definierten Anforderungen an die Konzeption der MIP handelt es sich vielmehr um sachlich gerechtfertigte und unverzichtbare Anforderungen, um das konkret verfolgte Beschaffungsziel zu erreichen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 6 VgV führt daher nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rise-world.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) angegebenen Auftragswerte sind fiktiv. Die Veröffentlichung der tatsächlichen Auftrags- und Änderungswerte unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§135 Abs. 1 GWB:
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 135 Abs. 2 GWB:
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de