Lieferung von Abrollcontainern für den Landkreis Bodenseekreis Referenznummer der Bekanntmachung: BSK-2023-005
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88045
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Abrollcontainern für den Landkreis Bodenseekreis
Lieferung von fabrikneuen Abrollcontainern verschiedener Größen und Ausführungen
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Vom Auftragnehmer sind zu liefern:
• Abrollcontainer mit Volumen ca. 40 m³
- mit Rollplane oder Deckel, rechtsangeschlagen: 7 Stück
- ungedeckelt: 7 Stück
- ungedeckelt, mit Hardox 450-Boden: 3 Stück
• Abrollcontainer mit Volumen ca. 21 m³, ungedeckelt, mit Hardox 450-Boden: 6 Stück
• Abrollcontainer mit Volumen ca. 8 m³, ungedeckelt: 2 Stück
• PVC-Planen ca. 7000 x 2400 zzgl. seitlichem Überschlag: 4 Stück
• PVC-Planen ca. 4500 x 2400 zzgl. seitlichem Überschlag: 2 Stück
• Kurbeln/Spindeln für Rollplanenbetätigung: 4 Stück
Die vom Auftragnehmer zu liefernden Abrollcontainer müssen der DIN 30722 sowie den gesetzlichen Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und StVZO entsprechen.
Die Container müssen den dort festgelegten Anforderungen bzgl. Maßen und Formgebung, Anforderung an die Ausführung und Prüfverfahren sowie Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügen.
Lieferfristen:
Für die Lieferung der Abrollcontainer und des Zubehörs werden folgende Fristen festgelegt:
• Erstes Drittel des Auftragswertes: spätestens am 13.10.2023
• Zweites Drittel des Auftragswertes: spätestens am 17.11.2023
• Drittes Drittel des Auftragswertes: spätestens am 15.12.2023
Eine Lieferung vor den oben genannten Fristen ist nach Absprache mit dem Auftraggeber grundsätzlich möglich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorbemerkung: Die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erfolgt u. a.
aufgrund von Unterlagen (Eigenerklärungen und beizubringende Dokumente) hinsichtlich
• des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen,
• der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
• der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie
• der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit.
Das Ausstellungsdatum der Dokumente zum Nachweis der persönlichen Lage/ Berufs- und Handelsregister soll nicht vor dem 01.07.2022 liegen. Ein früheres Ausstellungsdatum mit Ausnahme des Handelsregisterauszuges ist unschädlich, wenn sich dem jeweiligen Nachweis entnehmen lässt, dass dieser noch bis zum Termin der Angebotsabgabe gültig ist. Auf Verlangen der Vergabestelle sind die Bieter verpflichtet, die o. g. Dokumente innerhalb einer gesetzten Frist in aktueller Fassung nachzureichen.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB,
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
- Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),
- Eigenerklärung über die Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen und Eintragung im Berufs- oder Handelsregister,
- Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Handelsregisterauszug (bei GmbH & Co. KG auch von der GmbH (Komplementär)),
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, mindestens eines Sozialversicherungsträgers sowie der Berufsgenossenschaft,
- die polizeilichen Führungszeugnisse aller Geschäftsführer/Vorstände (falls kein Geschäftsführer/Vorstand bestellt ist, aller Inhaber) sowie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen,
- die Gewerbeanmeldung.
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren für die Jahre 2020, 2021, 2022
- Eigenerklärung zum Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. Euro je Schadensfall für Personen- und Sachschäden und 0,3 Mio. Euro für Vermögensschäden jeweils pro Einzelfall bzw. Eigenerklärung, eine solche im Auftragsfalle abzuschließen.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende Unterlagen einzureichen:
- die jüngsten bestätigten Jahresabschlussberichte und die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2020, 2021 und 2022, in der für das Unternehmen handelsrechtlich jeweils erforderlichen Form, falls Veröffentlichungen nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben sind.
Unter einem Jahresabschlussbericht ist ein gemeinhin auch als Geschäftsbericht bezeichnetes Dokument zu verstehen, in dem mindestens die einzelnen Bestandteile des Jahresabschlusses, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers enthalten sind.
- Nachweis einer abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung mit den geforderten Deckungssummen oder die Erklärung(en) eines Versicherers, im Auftragsfalle einen entsprechenden Versicherungsschutz in der geforderten Höhe zu stellen.
Eigenerklärung, dass Unternehmen über folgende Referenz verfügt:
- Mindestens eine Referenz für die Lieferung von fabrikneuen Abrollcontainern mit einer Leistungsmenge von mindestens 20 Stück innerhalb der letzten 36 Monate vor Abgabe des Angebotes.
Es können auch mehrere Referenzen herangezogen werden, die in Summe den geforderten
Leistungsmengen entsprechen.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist, die Referenzen (mindestens mit Angabe des Auftraggebers und ggf. mit jeweiliger Angabe der Einwohnerzahlen, Auftragnehmers, der vertraglichen Bindung, des Leistungszeitraums, des Leistungsinhalts/Leistungsumfangs, des Leistungsgebietes und des Auftragswertes) zu benennen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit dem Angebot, die Forderungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) einzuhalten. Auf Verlangen ist innerhalb einer gesetzten Frist eine unterzeichnete Ausfertigung der Verpflichtungserklärung nachzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Angebotsöffnung erfolgt elektronisch.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bietergemeinschaften:
Geben mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft mit Angebotsabgabe eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung über das Vergabeportal einzureichen. In dieser Erklärung muss die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall organisatorisch geregelt sein. Darüber hinaus sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter zu benennen. Außerdem ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Eignungsleihe:
Ein Bieter kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist auf Verlangen der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird.
Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1 bis III.1.3 der europaweiten Vergabebekanntmachung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind auf Verlangen der Vergabestelle die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB auch für diese Unternehmen vorzulegen. Werden die vorstehend dargestellten Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder liegen Ausschluss-gründe gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vor, so ist das Unternehmen auf Aufforderung der Vergabestelle innerhalb einer von dieser vorgegebenen Frist zu ersetzen. Liegen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vor, so kann die Vergabestelle verlangen, dass der Bieter das Unternehmen ersetzt.
Sofern ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, haftet/ haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfall gemeinsam neben dem Bieter für die Auftragsausführung.
Unterbeauftragung:
Ein Unterauftragnehmer im Sinne dieser Ausschreibung ist ein Unternehmen, welches im Auftrag des zukünftigen Auftragnehmers die ausgeschriebenen Kernleistungen (hier: Lieferung von Abrollcontainern) erbringen soll.
Beabsichtigt der zukünftige Auftragnehmer dagegen Leistungen, die er für die ordnungs- und vertragsgemäße Erbringung der ausgeschriebenen Kernleistungen benötigt, von Dritten zu beziehen (z. B. Transportleistungen (Spedition), Beschaffung oder Instandhaltung von technischen Einrichtungen, Einkauf von Rohstoffen und Kraftstoffen, Reinigung von Dienstkleidungen etc.), so handelt es sich bei diesen Dritten nicht um Unterauftragnehmer. Bereits im Angebot ist zu erklären, ob der Bieter sämtliche Leistungen selbst erbringen oder Teilleistungen an andere Unternehmen vergeben will. Es sind daher Art und Um-fang der Leistungen anzugeben, die an Unterauftragnehmer übertragen werden sollen. Die Unterauftragnehmer sind im Rahmen des Angebotes – sofern bereits bekannt – namentlich zu benennen. Spätestens auf Verlangen der Vergabestelle im Zuge der Angebotsauswertung hat der Bieter die Unterauftragnehmer zu benennen.
Für alle Leistungen gilt, dass ein eventueller Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen in jedem Fall selbst erbringen muss. Eine Beauftragung der Leistungen an weitere Unternehmen durch den Unterauftragnehmer (Unterunterauftragnehmer) ist dabei nicht zulässig.
Hinweis:
Bieter und Bietergemeinschaften können als vorläufigen Nachweis der Eignung eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß § 50 VgV vorlegen. Legt der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV vor, so muss diese die Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Eignung gemäß den nachfolgenden Vorgaben erforderlich sind. In diesem Fall müssen die nachfolgenden Angaben in diesem
Teil nicht ausgefüllt werden. Nicht ausreichend ist in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung hingegen die Angabe, dass die festgelegten Eignungskriterien erfüllt werden („Globalvermerk“).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.