Nachunternehmerleistungen Straßenbeleuchtung Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-02-10
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51371
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evl-gmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachunternehmerleistungen Straßenbeleuchtung
Nachunternehmervertrag für einen (möglichen) öffentlichen Auftrag der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG über den Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung in der Stadt Leverkusen
Die Stadt Leverkusen schreibt derzeit den Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung in der Stadt Leverkusen europaweit im offenen Verfahren aus (Vergabe Nr. 2022-0225). Die dortigen Auftragsunterlagen stehen zur Verfügung unter:
https://www.vmp-rheinland.de/VMPSatellite/notice/CXVHYYRYW7TF0UCS/documents
Die EVL beabsichtigt sich an diesem Vergabeverfahren als Bieterin beteiligen. Für den Zuschlagsfall beabsichtigt die EVL, einzelne Teilleistungen durch einen Nachunternehmer erbringen zu lassen. Dieser Nachunternehmer muss der EVL bereits im Vergabeverfahren der Stadt Leverkusen rechtzeitig vor dem Ablauf der Angebotsfrist (derzeit am 27.02.2023, 10:00 Uhr) die erforderlichen Konditionen und Eigenerklärungen (insbesondere zur Eignungsleihe) zur Verfügung stellen.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist vor diesem Hintergrund eine Rahmenvereinbarung, welche
1. die Erbringung der in den Vergabeunterlagen zu der vorliegenden Ausschreibung bezeichneten Teilleistungen zur Instandhaltung und zum Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung in der Stadt Leverkusen als Nachunternehmer der EVL und
2. die Verpflichtung, der EVL bereits im Vergabeverfahren der Stadt Leverkusen rechtzeitig vor dem Ablauf der Angebotsfrist die erforderlichen Konditionen und Eigenerklärungen (insbesondere zur Eignungsleihe) zur Verfügung stellen, beinhaltet.
Die Auftragserteilung an die EVL ist Grundlage für den Abruf von Nachunternehmerleistungen bei der Auftragnehmerin. Die im Falle der Auftragsvergabe durch die Stadt Leverkusen an die EVL als Nachunternehmer für die EVL zu erbringenden Teilleistungen werden auf Grundlage der Rahmenvereinbarung in Einzelaufträgen ohne erneutes Vergabeverfahren abgerufen. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der EVL besteht nicht.
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Beendigung des Vertrags zwischen der Stadt Leverkusen und der EVL (bei Zuschlagserteilung zugunsten der EVL); anderenfalls mit Zuschlagserteilung an einen Dritten.
Die voraussichtlichen und geschätzten Abnahmemengen folgen im Sinne eines Back-to-Back-Vertrags der Ausschreibung der Stadt Leverkusen. Hierauf wird verwiesen.
Die Auftragserteilung an die EVL ist Grundlage für den Abruf von
Nachunternehmerleistungen bei der Auftragnehmerin.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin besteht ein wirksamer Vorvertrag, der die Auftraggeberin für den Fall der Teilnahme der Auftraggeberin an einer Ausschreibung über Straßenbeleuchtungsanlagen rechtlich bindet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYRMDEGX
Ort: Köln
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.