6002444242-BAIUDBw DL II 6.2 EK PersDL Referenznummer der Bekanntmachung: 6002444242-BAIUDBw DL II 6.2 EK PersDL
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4
Fax: [gelöscht]96804
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
6002444242-BAIUDBw DL II 6.2 EK PersDL
6002444242-BAIUDBw DL II 6.2 EK PersDL
Lichttechniker 1
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Die Big Band der Bundeswehr (BigBandBw) führt jedes Jahr in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und vereinzelt auch weltweit Indoor- und OpenAir Konzerte vor einem großen Publikum zum Zwecke der Nachwuchsgewinnung und Öffentlichkeitsarbeit für die Bundeswehr durch.
Die Planung, Durchführung und Organisation der Konzerte erfolgt in Zuständigkeit der BigBandBw in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Veranstalter.
Ziel dieser Ausschreibung ist die Verpflichtung von zwei Lichttechniker*innen als Honorarkräfte für die Saisons 2023-2026 bei der BigBandBw. Die Auftritte umfassen sowohl inländische als auch ausländische Konzerte und Veranstaltungen in Einsatzgebieten der Bundeswehr.
Es ist beabsichtigt, innerhalb eines Gesamtzeitraumes von vier Jahren auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit zwei Lichttechniker*innen zusammenzuarbeiten, die neben den im Einzelnen beschriebenen Tätigkeiten (siehe unten) ein Höchstmaß an fachlicher Flexibilität mitbringen.
Hierzu gehören:
- kurzfristiges Umprogrammieren von Lichtsequenzen aufgrund von Show-Änderungen
- Einbinden und Umgestalten von örtlicher und fremder Lichttechnik, welche am Veranstaltungsort bereits vorhanden ist und genutzt werden muss und
- eine flexible Umgestaltung der Lichtanlage nach den jeweils wechselnden örtlichen Gegebenheiten.
Lichttechniker 2
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Die Big Band der Bundeswehr (BigBandBw) führt jedes Jahr in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und vereinzelt auch weltweit Indoor- und OpenAir Konzerte vor einem großen Publikum zum Zwecke der Nachwuchsgewinnung und Öffentlichkeitsarbeit für die Bundeswehr durch.
Die Planung, Durchführung und Organisation der Konzerte erfolgt in Zuständigkeit der BigBandBw in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Veranstalter.
Ziel dieser Ausschreibung ist die Verpflichtung von zwei Lichttechniker*innen als Honorarkräfte für die Saisons 2023-2026 bei der BigBandBw. Die Auftritte umfassen sowohl inländische als auch ausländische Konzerte und Veranstaltungen in Einsatzgebieten der Bundeswehr.
Es ist beabsichtigt, innerhalb eines Gesamtzeitraumes von vier Jahren auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit zwei Lichttechniker*innen zusammenzuarbeiten, die neben den im Einzelnen beschriebenen Tätigkeiten (siehe unten) ein Höchstmaß an fachlicher Flexibilität mitbringen.
Hierzu gehören:
- kurzfristiges Umprogrammieren von Lichtsequenzen aufgrund von Show-Änderungen
- Einbinden und Umgestalten von örtlicher und fremder Lichttechnik, welche am Veranstaltungsort bereits vorhanden ist und genutzt werden muss und
- eine flexible Umgestaltung der Lichtanlage nach den jeweils wechselnden örtlichen Gegebenheiten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit