Rahmenvereinbarung für die Versorgung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und Ausland Referenznummer der Bekanntmachung: 22/Tankkarten/03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Versorgung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und Ausland
Für den Fuhrparkbetrieb benötigt die BwFuhrparkService GmbH die bargeldlose Lieferung/Bereitstellung von Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und europäischen Ausland (Los 1) beziehungsweise die bargeldlose Lieferung/Bereitstellung von Kraftstoffen/Betriebsstoffen sowie Betriebshilfsstoffen mittels Tankkarten oder anderen Zahlungsmöglichkeiten in Drittländern (Los 2).
Unter fahrzeugbezogenen Serviceleistungen sind Unterstützungsleistungen wie beispielsweise das Auswechseln von Leuchtmitteln, die Ausführung von Klein- und Notreparaturen oder Fahrzeugwäschen zu verstehen.
Zusätzlich wird die Bezahlung von Werkstattleistungen in Herstellerwerkstätten im europäischen Ausland (Los 1) benötigt.
Bestellung und Verwaltung (Management) der Tankkarten oder ggf. anderen Zahlungsmöglichkeiten im Los 2 werden durch den Auftraggeber und in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer getätigt, wobei der Auftragnehmer ein definiertes Controlling, Reporting und Handling Aufgaben zu übernehmen hat.
Europa geographisch
Europa geographisch
Leistungsgegenstand ist die Versorgung von Fahrzeugen mit erneuerbaren und fossilen Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und europäischen Ausland an Akzeptanzstellen des Auftragnehmers.
Unter fahrzeugbezogenen Serviceleistungen sind Unterstützungsleistungen wie beispielsweise das Auswechseln von Leuchtmitteln, die Ausführung von Klein- und Notreparaturen oder Fahrzeugwäschen zu verstehen.
Zusätzlich wird die Bezahlung von Werkstattleistungen in Herstellerwerkstätten im europäischen Ausland benötigt.
Die Tankkarten sind als hochwertige Plastikkarten in Kreditkarten-Qualität nach ISO/IEC-7810 im ID-1-Format zu liefern. Die Tankkarten müssen grundsätzlich mit einem mit dem Auftraggeber abgestimmten individuellen Firmenlayout versehen sein.
Für den regulären Fuhrparkbetrieb sind drei verschiedene Kartentypen erforderlich. Die Kartentypen sind:
- fahrzeugbezogene Tankkarten (mit Fahrzeug/Objektkennzeichen) (ca. 40.000)
- fahrzeugunabhängige Tankkarten (mit Kostenstellenkennzeichen) (ca. 1.000)
- neutrale Tankkarten (ca. 500)
Der Auftraggeber geht von einem jährlichen Austauschbedarf von ca. 8.000 bis 10.000 Karten aus.
Darüber hinaus ist ein webbasierter Stationsfinder zu liefern. Dieses muss ohne Login nutzbar sein.
Drittländer
Drittländer
Leistungsgegenstand ist die Versorgung von Fahrzeugen mit erneuerbaren und fossilen Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen mittels eines frei zu wählenden und fahrzeugunabhängigen Zahlungsmittels in Drittländen (zwingend Nordamerika) an Akzeptanzstellen des Auftragnehmers.
Es ist freigestellt, ob die Betankungsmöglichkeiten durch fahrzeugungebundene Tankkarten oder andere Zahlungsmöglichkeiten sicherstellt werden. Das Mittel der Wahl sowie die dazugehörigen Prozesse werden nach Zuschlagerteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt. Der Rückgriff auf bspw. die Kreditkarte oder auf Smartphones des Nutzers ist ausgeschlossen. Das angebotene Bezahlmittel muss im gesamten angebotenen Länderbereich - mindestens jedoch landesweit - Gültigkeit besitzen.
Darüber hinaus ist ein webbasierter Stationsfinder zu liefern. Dieses muss ohne Login nutzbar sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Europa geographisch
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Drittländer
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHU6FTA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.