Projekt 552: Die aUtomatiSche digiTale Nachweisführung zur Evaluierung von VS-IT (DUST) Referenznummer der Bekanntmachung: P 552
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 552: Die aUtomatiSche digiTale Nachweisführung zur Evaluierung von VS-IT (DUST)
Ziel des Projekts ist es, Möglichkeiten für die Erhöhung des Automatisierungsgrads im Evaluierungsprozess zu finden. Die Aufgabenstellung beschränkt sich auf Komponenten und Produkte, die für VS-NfD zugelassen werden sollen. Der Fokus soll dabei auf Softwareprodukte gelegt werden.
- Als erstes Projektziel soll untersucht werden, welche Möglichkeiten es gibt, Nachweise für den bisherigen Nachweiskatalog für den Einstufungsgrad VS-NfD automatisch entwicklungsbegleitend zu erzeugen und zu prüfen.
- Als zweites Projektziel soll untersucht werden, inwiefern der vorhandene VS-NfD Nachweiskatalog angepasst werden kann, um eine Erhöhung des Automatisierungsgrads zu erreichen, und mit welchen Methoden man diese Nachweise erbringen kann.
- Als drittes Projektziel soll systematisch ein vollständig automatisierbarer Nachweiskatalog für VS-NfD neu erstellt werden und eine dafür geeignete CI/CD Pipeline entworfen werden.
- Darauf aufbauend sollen als viertes Projektziel die vorherigen Projektziele bewertet werden und daraus Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, indem sowohl die drei ersten Projektziele separat betrachtet werden als auch eine Kombination der Maßnahmen der Projektziele.
Im Rahmen des Projektes werden keine VS geteilt oder verarbeitet. Falls im Rahmen des ersten Projektziels ein externes Produkt oder System vorgeschlagen wird, wird davon ausgegangen, dass dieses zunächst keine VS verarbeiten wird. Der Einsatz unter VS Bedingungen ist notwendig und vergleichbar mit dem anderer Produkte und Systeme zur Entwicklung von VS verarbeitender IT.
Details sind der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage) zu entnehmen.
Beim Auftragnehmer
Siehe Punkt II 1.4.
Der Projektverlauf ist in großem Maße abhängig von den erzielten Ergebnissen. Ein Anspruch auf Beauftragung der optionalen Leistungen besteht nicht.
Folgende optionale Leistungen können durch den Auftraggeber bis zu 13 Monate nach dem Projektbeginn bzw. der Auftaktbesprechung gezogen werden:
- Arbeitspaket 3.3 und
- Arbeitspaket 3.4.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 552: Die aUtomatiSche digiTale Nachweisführung zur Evaluierung von VS-IT (DUST)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.