Fahrbare Abfallsammelbehälter aus Kunststoff Referenznummer der Bekanntmachung: 07/23/76.7
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68167
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mannheim.de/abfallwirtschaft
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrbare Abfallsammelbehälter aus Kunststoff
Fahrbare Abfallsammelbehälter aus Kunststoff
60 l RM
Mannheim
Vergabegegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von fahrbaren Abfallsammelbehältern aus Kunststoff.
Etwaige Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung, bezogen auf den Vertragszeitraum:
Geschätzte Menge (Stück): 500
Höchstmenge (Stück): 750
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Menge hat.
Der Vertrag endet losspezifisch 24 Monate nach Zuschlagserteilung oder mit dem Erreichen der losspezifischen Höchstmengen (maximale Abrufmenge), je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt.
80 l RM/B
Mannheim
Vergabegegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von fahrbaren Abfallsammelbehältern aus Kunststoff.
Etwaige Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung, bezogen auf den Vertragszeitraum:
Geschätzte Menge (Stück): 1.600 RM, 900 B
Höchstmenge (Stück): 2.400 RM, 1.350 B
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Menge hat.
Der Vertrag endet losspezifisch 24 Monate nach Zuschlagserteilung oder mit dem Erreichen der losspezifischen Höchstmengen (maximale Abrufmenge), je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt.
120 l RM/P/B
Mannheim
Vergabegegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von fahrbaren Abfallsammelbehältern aus Kunststoff.
Etwaige Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung, bezogen auf den Vertragszeitraum:
Geschätzte Menge (Stück): 1.700 RM, 1.250 P, 1.050 B
Höchstmenge (Stück): 2.550 RM, 1.875 P, 1.575 B
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Menge hat.
Der Vertrag endet losspezifisch 24 Monate nach Zuschlagserteilung oder mit dem Erreichen der losspezifischen Höchstmengen (maximale Abrufmenge), je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt.
240 l RM/P/B/WST
Mannheim
Vergabegegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von fahrbaren Abfallsammelbehältern aus Kunststoff.
Etwaige Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung, bezogen auf den Vertragszeitraum:
Geschätzte Menge (Stück): 1.900 RM, 1.450 P, 550 B, 600 WST
Höchstmenge (Stück): 2.850 RM, 2.175 P, 825 B, 900 WST
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Menge hat.
Der Vertrag endet losspezifisch 24 Monate nach Zuschlagserteilung oder mit dem Erreichen der losspezifischen Höchstmengen (maximale Abrufmenge), je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt.
660 l RM / 770 l RM/P
Mannheim
Vergabegegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von fahrbaren Abfallsammelbehältern aus Kunststoff.
Etwaige Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung, bezogen auf den Vertragszeitraum:
Geschätzte Menge (Stück):
660 l: 300 RM
770 l: 360 RM, 240 P
Höchstmenge (Stück):
660 l:450 RM
770 l: 540 RM, 360 P
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Menge hat.
Der Vertrag endet losspezifisch 24 Monate nach Zuschlagserteilung oder mit dem Erreichen der losspezifischen Höchstmengen (maximale Abrufmenge), je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt.
1.100 l FD, RM/P/WST
Mannheim
Vergabegegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von fahrbaren Abfallsammelbehältern aus Kunststoff.
Etwaige Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung, bezogen auf den Vertragszeitraum:
Geschätzte Menge (Stück): 900 RM, 800 P, 200 WST
Höchstmenge (Stück): 1.350 RM, 1.200 P, 300 WST
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Menge hat.
Der Vertrag endet losspezifisch 24 Monate nach Zuschlagserteilung oder mit dem Erreichen der losspezifischen Höchstmengen (maximale Abrufmenge), je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung des Bieters gem. VHB 633 Glp. 6:
dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt werden.
Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Eigenerklärung bzgl. des 5. EU-Sanktionspaketes
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]