2263/E13 Fortschreibung des Zielfahrplans Deutschlandtakt Referenznummer der Bekanntmachung: 2263/E13
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2263/E13 Fortschreibung des Zielfahrplans Deutschlandtakt
Der Deutschlandtakt ist das Leitmotiv für die Schiene der Zukunft. Mit ihm sollen die Angebote im Schienenpersonenverkehr besser miteinander vertaktet, Umsteige- sowie Fahrzeiten gesenkt und durchgängige Kapazitäten für den Schienengüterverkehr (SGV) bereitgestellt werden. Hierbei spiegelt der Zielfahrplan für den Deutschlandtakt einen deutschlandweit abgestimmten Taktfahrplan wieder und berücksichtigt gleichzeitig attraktive Trassen für den wachsenden SGV systematisch im Taktgefüge.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sitz des AN - siehe Vertrag
Im Rahmen der zu erbringenden Leistung ist der Zielfahrplan für den Deutschlandtakt an die Ergebnisse der „Verkehrsprognose 2040“ und der daraus abgeleiteten Nachfrage anzupassen. Darüber hinaus sind zwischenzeitlich fortgeschriebene Nahverkehrskonzepte der Länder entsprechend zu berücksichtigen. Auch politische Zielsetzungen, etwa die bessere Anbindung von Oberzentren an den Fernverkehr, die bessere Anbindung von Luftfahrt-Drehkreuzen an die Schiene und die Stärkung grenzüberschreitender Verbindungen, sowie die Maßnahmen des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sind im Rahmen der Fortschreibung zu berücksichtigen.
Der geltende Zielfahrplan Deutschlandtakt ist als Grundlage für die Ermittlung des zielgerichteten Infrastrukturbedarfs daher zu überprüfen und, wenn erforderlich, anzupassen. Dazu sind in einem umfassenden Beteiligungsprozess Abstimmungen mit den Nachbarstaaten, den relevanten Verbänden des Sektors, den am Markt agierenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) des Fernverkehrs, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Ländern und Aufgabenträgern im SPNV, der Güterverkehrswirtschaft sowie ggf. weiteren vom Auftraggeber (AG) zu bestimmenden Akteuren vorzunehmen. Ein entsprechendes Beteiligungskonzept ist im Rahmen des Angebots vorzulegen und mit dem AG abzustimmen.
Im Ergebnis des Beteiligungs- und Prüfprozesses sind jeweils ein Netzzustand für den Bezugsfall und den in Abstimmung mit dem AG zugrunde zulegenden Planfall der Verkehrsprognose zu erstellen. Für jeden Netzzustand sind mindestens zwei Iterationen vorgesehen.
Folgende Leistungen sind zu erbringen:
- AP 1 Wissenschaftliche Beratung des Auftraggebers
- AP 2 Überprüfung des Zielfahrplans
- AP 3 Anpassung des Zielfahrplans
- AP 4 Abgleich der Infrastrukturanforderungen mit der Infrastruktur des Bedarfsplans Schiene
Darüberhinaus sind kontinuierliche Abstimmungen mit den AN der „Eisenbahnverkehrsprognose 2040“ und der „Bezugsfallentwicklung“ (Los 1/Los 2 der derzeitig im Auftrag des BMDV erarbeiteten Eisenbahnverkehrsprognose 2040) und bei Bedarf mit den AN der anderen Teile der „Verkehrsprognose 2040“ vorzunehmen.
Im Rahmen der Leistungen ist vom AN eine Qualitätssicherung durchzuführen und entsprechend nachzuweisen. Die Methodik, die Arbeitsschritte und Ergebnisse aller Leistungen sind zu dokumentieren.
Zur flexiblen und bedarfsgerechten Handhabung der nachfolgend aufgeführten Anforderungen wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, auf dessen Grundlage Leistungen bereits mit Vertragsschluss (Mindestabnahme) und Leistungen mit Einzelaufträgen beauftragt werden.
Leistungen, die mit Vertragsschluss verbindlich beauftragt werden, sind entsprechend gekennzeichnet. Darüberhinausgehende Leistungen werden bei Bedarf in einem Einzelauftrag konkretisiert, Termine festgelegt und abgerufen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit- Regelung zur Anpassung der Vergütungsobergrenze:
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.7 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des §16 Abs. (4) dieses Vertrages.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit- Regelung zur Anpassung der Vergütungsobergrenze:
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.7 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des §16 Abs. (4) dieses Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2263/E13 Fortschreibung des Zielfahrplans Deutschlandtakt
Ort: Zürich
NUTS-Code: CH04 Zürich
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de;) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform.
2) Fragen zur Vergabe sind über die E-Vergabe-Plattform bis zum 07.12.2022 um 15.00 Uhr (als registrierter Nutzer der eVergabe) möglich. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bietern zur Verfügung gestellt.
3) Der unter II.1.5) und II.2.6) genannte „Geschätzter Wert“ entspricht dem geschätzten Gesamthöchstwert vor Beginn des Verfahrens. Die Änderung der Vergütungsobergrenze kann gem. II.2.11 bzw. II.2.14 vereinbart werden.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).