Lieferung von zwei semistationären Messsystemen zur Geschwindigkeitskontrolle
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüdenscheid
NUTS-Code: DEA58 Märkischer Kreis
Postleitzahl: 58507
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.luedenscheid.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von zwei semistationären Messsystemen zur Geschwindigkeitskontrolle
Anmietung von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen für den 24/7 Betrieb
Lüdenscheid, dort mit wechselnden Aufstellorten
Anmietung und Anlieferung von zwei Enforcement Trailer Messsystems POLISCAN
FM1 mit ENFORCEMENT TRAILER Messsystem
VITRONIC POLISCAN FM1, LIDAR Messverfahren
Jeder Trailer besteht aus:
1 x Mess- und Dokumentationseinheit mit hochauflösenden Digitalkameras mit
2x6 Megapixel und 12-bit Auflösung
Geschw.-Messbereich 10 – 300 km/h Erfassungsbereich 75 – 15m
3,2 Zoll bedienbares Farb-Display
2 x Bandpass / Polfilter
2 x Objektive (Auswahl ist standortbezogen wählbar)
1 x Xenon Rotblitzeinrichtung
1 x Standortspeicher
1 x Alarm- und Meldemodul
Zulässige Betriebstemperatur: - 60 Grad bis + 70 Grad
Wartung und Eichung des Systems
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Aufgrund der Sperrung der Talbrücke Rahmede, Autobahn A45, in NRW werden die innerörtlichen Straßen außergewöhnlich durch den Schwerlastverkehr, aber auch durch den Personenverkehr belastet. Daher sind zwingend Verkehrsteuerungsmaßnahmen erforderlich.
Für die gerichtsfeste Messung müssen Messverfahren über eine Zulassung der Physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) verfügen. Ohne eine PTB-Zulassung dürfen die Geräte in der BRD nicht für amtliche Messungen eingesetzt werden. Andere Zulassungen existieren nicht.
Das beauftragte Unternehmen verfügt in dem auszuschreibenden Segment der Geschwindigkeitsüberwachung mittels Laserscan im 24/7 Betrieb über ein Alleinstellungsmerkmal.
Es gibt einen weiteren Anbieter auf dem Markt, dessen System jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, permanente 24/7 Messungen durch zu führen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.vetro-gmbh.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Tag der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1. bezieht sich nicht auf den Abschluss des Vertrages, der erst nach Ablauf dieser Ex-Ante-Bekanntmachung erfolgen soll.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 59821
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.nrw.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Münster
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.nrw.de