Verpachtung von Breitbandinfrastrukturen der EVE im Ortsteil Adelshofen Referenznummer der Bekanntmachung: 490/22-AZ
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eppingen
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Postleitzahl: 75031
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.eppingen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.iuscomm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verpachtung von Breitbandinfrastrukturen der EVE im Ortsteil Adelshofen
Verpachtung von Breitbandinfrastrukturen der Energie- und Verkehrsbetriebe Eppingen im Ortsteil Adelshofen zur Sicherstellung der Breitbandversorgung im Wege der Dienstleistungskonzession
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Auftraggeber ist die EVE Energie- und Verkehrsbetriebe Eppingen als Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Eppingen.
Eppingen ist eine Stadt im Nordwesten Baden-Württembergs. Sie gehört zur Region Heilbronn-Franken. Sie liegt etwa 22 Kilometer westlich von Heilbronn und etwa 41 Kilometer nordöstlich von Karlsruhe und gehört zum Mittelbereich Heilbronn innerhalb des gleichnamigen Oberzentrums. Eppingen ist nach Neckarsulm die zweitgrößte Stadt des Landkreises Heilbronn und seit dem 1. Januar 2002 eine Große Kreisstadt.
Eppingen liegt an der Elsenz, einem linken Nebenfluss des Neckars, und am Hilsbach, der in Eppingen in die Elsenz mündet. Die Eppinger Gemarkung teilt sich in zwei unterschiedliche naturräumliche Einheiten: im Nordwesten das lössbedeckte, flachgewellte Hügelland des Eppinger Gäus und im Südosten das plateauartige Waldgebiet der Eppinger Hardt. Das Eppinger Gäu ist eine Untereinheit des Lein-Elsenz-Hügellandes, das dem Naturraum Kraichgau zugerechnet wird. Es ist im Nordwesten vom Rücken des Eichelbergs begrenzt, im Südosten hebt sich mit einer deutlichen Stufe die Eppinger Hardt, zugehörig zum Naturraum Strom- und Heuchelberg, ab. Im Westen und Osten fehlt eine klare Grenze.
Das Stadtgebiet Eppingens besteht aus der Kernstadt Eppingen und den Stadtteilen Adelshofen, Elsenz, Kleingartach, Mühlbach, Richen und Rohrbach.
Für die Stadt Eppingen ist die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen und zukunftsträchtigen Breitbanddiensten ein wichtiger Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge, Wirtschaftsförderung sowie der Standortsicherung. Mit der Anforderung hoher Datenraten und langen Übertragungsstrecken zwischen Netzwerken spielt gerade der Ausbau der Glasfasertechnologie eine entscheidende Rolle.
Aus diesem Grund hat die Stadt Eppingen über die EVE Energie- und Verkehrsbetriebe Eppingen als Eigenbetrieb der Stadt in den letzten Jahren eine Glasfaserinfrastruktur zur Sicherstellung einer leistungsfähigen und zukunftsträchtigen Versorgung von der Kernstadt Eppingen bis zum Stadtteil Elsenz hergestellt. Hierzu wurden, ausgehend von Anschlusspunkten an bestehende Glasfaserinfrastrukturen, Zuleitungsinfrastrukturen in das Versorgungsgebiet (Backbone-Netz) sowie innerörtliche Verteilnetze in ungenügend versorgten Bereichen des Stadtteils auf Basis der FTTC- (als Zwischenschritt) und FTTB-Technologie hergestellt.
Auf Basis dieser Infrastruktur errichtet der Auftraggeber derzeit gefördert eine Glasfaserinfrastruktur auf Basis der FTTB-Technologie im Stadtteil Adelshofen. Die geförderte Glasfaserinfrastruktur besteht hierbei aus einer Backbone-Zuleitung zum Stadtteil Adelshofen ausgehend vom Städtischen Glasfasernetz im Stadtteil Elsenz sowie dem innerörtlichen Verteilnetz im Stadtteil Adelshofen. Das Projekt wird nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabit-Ausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie) sowie nach der „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung)“ gefördert. Der vorläufige Förderbescheid des Bundes sowie der Förderbescheid des Landes auf Mitfinanzierung für das Projekt sind in der Anlage Zuwendungsbescheide beigefügt. Diese neu geschaffene passive Glasfaserinfrastruktur soll einem privatwirtschaftlichen Netzbetreiber zur Nutzung und Herstellung der aktiven Netzebene und der Versorgung mit hochbitratigen Breitbandanschlüssen gegen Entgelt überlassen werden.
Weiterhin sollen zu einem späteren Zeitpunkt errichtete Netzerweiterungen im Stadtteil Adelshofen nach ihrer Herstellung dem Netzbetreiber übergeben werden und sind Bestandteil des Ausschreibungsgegenstandes. Dies betrifft vor allem derzeit nicht förderfähige Hausanschlüsse im Grauen Flecken mit einer Aufgreifschwelle von 1 Gbit/s, welche zukünftig ggf. gefördert hergestellt werden können. Hiervon betroffen sind ca. 85 weitere Hausanschlüsse im Grauen Flecken mit einer Aufgreifschwelle von 1 Gbit/s.
Die Vergabe des Netzbetriebs erfolgt in einem Los.
Die mit dieser Ausschreibung zu überlassende Glasfaserinfrastruktur umfasst folgende Massen und Gebäudeanschlusspunkte (GAP)
Glasfaserinfrastruktur Eppingen-Adelshofen:
- Trassenlänge Backbone-Netz ca. 3.500 m
- Trassenlänge Verteilnetz ca. 13.700 m
- Technikstandorte PoP (MFG und/oder Container etc.) 1 Stück
- Anschließbare Endkunden FTTB 303 GAP
Eine Übersicht über den Ausschreibungsgegenstand kann der Anlage Ausbaukonzeption entnommen werden.
Der Ausschreibungsgegenstand wird zum 01.01.2025 überlassen.
Der Betrieb der geschaffenen Infrastruktur des Auftraggebers im Stadtteil Adelshofen (Backbone-Netz und innerörtliche Verteilnetze) wird als Dienstleistungskonzession gegen ein Netzentgelt ausgeschrieben. Wesentliche Pflichten des Netzbetreibers sind hierbei:
- Netzbetrieb des Backbone-Netzes sowie der innerörtlichen Verteilnetze des Auftraggebers
- Netzbetrieb bei zukünftigen Erweiterungen innerhalb des Stadtteils
- Wartung, Instandhaltung und Entstörung
- Erbringung von Mehrfachdiensten für die Endkunden
- Gewährung eines Open Access für weitere Betreiber
Zur Erbringung der beschriebenen Leistung wird ein qualifizierter Netzbetreiber gesucht. Das vorliegende Dokument soll interessierten Anbietern die geforderten Leistungen möglichst transparent darstellen. Die beschriebenen Anforderungen und Ziele sind als klare Vorgaben für die Umsetzung zu verstehen. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind Gegenstand dieser öffentlichen Ausschreibung. Die Auswahl erfolgt im Rahmen dieses Vergabeverfahrens als Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach VgV.
Auf die Anlage Aufgabenbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen wird vollumfänglich verwiesen
Die hierfür erforderlichen Leistungen sind Gegenstand dieser öffentlichen Ausschreibung. Die Auswahl erfolgt im Rahmen dieses Vergabeverfahrens als Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach VgV.
Alles Weitere ergibt sich aus der Anlagen Aufgabenbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
- Kriterium: Nutzungsentgelt (50)
- Kriterium: Endabnehmerpreis (35)
- Kriterium: Verkürzung der Inbetriebnahme(15)
Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Die Umsetzung der Errichtung der NGA – Infrastruktur im jeweiligen Ausbaugebiet steht unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden, finalen und abschließenden Förderung durch abschließende Festsetzung der Förderhöhe in den finalen Zuwendungsbescheiden nach den vorgenannten Förderprogrammen, nach dem für das betreffende Ausbaugebiet eine Förderung begehrt wird.
Der Abschluss des Vertrages im Rahmen dieser Ausschreibung erfolgt deshalb unter der aufschiebenden Bedingung einer finalen und abschließenden Förderung des Zuwendungsempfängers nach dem für das jeweilige Fördergebiet begehrten Förderung durch Bund und/oder Land Baden – Württemberg nach dem jeweils für das jeweilige Projekt (Ausbaugebiet) einschlägigen, vorgenannten Förderprogramm, soweit nicht der Auftraggeber in Text- oder Schriftform gegenüber dem Auftragnehmer den Bedingungseintritt ausdrücklich bestätigt und dadurch den Bedingungseintritt herbeiführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung über das Vorliegen einer aktuell gültige Eintragung in das Handelsregister oder ein Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU-Amtsblatt L 94/65).
Mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente in Bezug auf Ausschlussgründe:
- Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit bzw. über das Nichtvorliegen von zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Formblatt Zuverlässigkeit.
- Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) nicht vorliegen gemäß Formblatt MiLOG.
- Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) gemäß Formblatt LTMG abzugeben.
- Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 SchwarzarbG vorliegen gemäß Formblatt Schwarzarbeit.
- Eigenerklärung fehlender Russlandbezug gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren gemäß Formblatt Sanktionsverordnung.
- Eigenerklärung über die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben der Förderprogramme, Förderbescheide einschließlich Nebenbestimmungen und Hinweisen gemäß Formblatt Fördervorgaben.
- Erklärungen gemäß Formblatt Kenntnisnahme Zuwendungsvoraussetzungen.
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
- Eigenerklärung über das Bestehen oder über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von [Betrag gelöscht] Euro je Einzelfall für Personen- und Sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) im Falle der Zuschlagserteilung gemäß Formblatt Versicherung. Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass einer der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
- Eigenerklärung über den vom Bewerber/ der Bewerbergemeinschaft erzielten Umsatz (netto) im Bereich der zu vergebenden Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß Formblatt Umsatz zur Bewerbung. Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft muss in Bezug Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:
Los 1: Glasfaserinfrastruktur Eppingen-Adelshofen [Betrag gelöscht] EUR netto zzgl. MwSt.
Bei Bietergemeinschaften wird der Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaft addiert. Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer.
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
- Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren sowie Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden können unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht (Erl.: Technische Fachkräfte in diesem Sinne sind die in dem für den Ausschreibungsgegenstand relevanten Bereich qualifizierten Mitarbeiter). Für die Erklärung ist das Formblatt Mitarbeiter zur Bewerbung zu verwenden.
- Erklärung über die Ausführung von Leistungen (Referenzen) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind gemäß Referenzliste in Formblatt Referenzen. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte in vergleichbarer Größenordnung des Ausschreibungsgegenstandes oder größer, die den Aufbau der aktiven Technik und den Betrieb von FTTB – Infrastrukturen zum Gegenstand haben und über diese dann Endkundendienste erbracht wurden. Es sind mindestens 3 vergleichbare Referenzen im vorbeschriebenen Sinne zu benennen.
Die Vergabestelle behält sich unabhängig davon zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vor, Nachweise und/oder Bescheinigungen für sämtliche geforderten Unterlagen anzufordern bzw. diese im Rahmen des rechtlich zulässigen nachzufordern. Diese sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, da der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht nur auf der Errichtung, sondern insbesondere auch auf der Dienstleistung des Betreibens des NGA – Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15 - juris). Die Refinanzierung des späteren Auftragnehmers erfolgt dabei über Endkundeneinnahmen. Auch liegt das wirtschaftliche Betriebsrisiko beim späteren Auftragnehmer.
Bei dem zu planenden und zu errichtenden NGA – Netz handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen (siehe § 3 Nr. 42 TKG). Daher greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, von Vorgaben in Unterabschnitt 3. des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen sind (OLG Dresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18 - juris).
Vorliegend ist ein Förderung des Vorhabens nach den im Rahmen dieser Bekanntmachung vorab benannten bzw. nach den in der Aufforderung zur Bewerbung benannten bzw. den in den Zuwendungsbescheiden als Anlage zur Ausschreibung benannten Förderprogrammen beabsichtigt. Deshalb sind u.a. über die entsprechenden Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die Notifizierungs- und beihilferechtlichen Vorgaben die Vorgaben des Landeshaushaltsrechtes und des Vergaberechtes sinngemäß anzuwenden. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung. Dem wird durch die entsprechende Anwendung der Vorgaben der KonzVgV Rechnung getragen. Ein Anspruch der Bewerber auf Einhaltung der Vorgaben der KonzVgV besteht, soweit derzeit ersichtlich, dabei allerdings nicht. Sollte ein Bewerber/Bieter zu einer anderen Einschätzung gelangen oder sollte sich die Rechtsprechung insoweit ändern, und Teil 4 des GWB doch einschlägig sein, gilt das Folgende: Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen, den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB).Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB). Für diesen Fall ist die unter VI. benannte Stelle für die Erteilung über die Einlegung von Rechtbehelfen zuständig. Andernfalls (Nichtanwendung Teil 4 GWB) ist das für den AG zuständige Landgericht zuständig.