Bekanntmachung vergebener Auftrag - Beschaffung von 300 DELL-Laptops und 325 Dockingstationen Referenznummer der Bekanntmachung: RV/ZV 22-241
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-unna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung vergebener Auftrag - Beschaffung von 300 DELL-Laptops und 325 Dockingstationen
300 DELL-Laptops und 325 Dockingstationen
- 250x Dell Latitude 5430
- 50x Dell Latitude 5530
- 325x Dell D6000 Dockingstation
Dell Latitude 5430
Kreis Unna Friedrich-Ebert-Straße 17 59425 Unna
250x Dell Latitude 5430
Konfiguration siehe Leistungsbeschreibung
Die Bestellmenge wird in drei Chargen zu je 100 Laptops und Dockingstationen abgerufen. Die Lieferung der ersten 100 Laptops und Dockingstationen wird spätestens 6 Wochen nach Auftragserteilung fällig. Die restlichen Chargen sind jeweils im Abstand von 3 Monaten zu liefern.
Dell Latitude 5530
Kreis Unna Friedrich-Ebert-Straße 17 59425 Unna
50x Dell Latitude 5530
Konfiguration siehe Leistungsbeschreibung
Die Bestellmenge wird in drei Chargen zu je 100 Laptops und Dockingstationen abgerufen. Die Lieferung der ersten 100 Laptops und Dockingstationen wird spätestens 6 Wochen nach Auftragserteilung fällig. Die restlichen Chargen sind jeweils im Abstand von 3 Monaten zu liefern.
Dell D6000 Dockingstation
Kreis Unna Friedrich-Ebert-Straße 17 59425 Unna
325x Dell D6000 Dockingstation
Konfiguration siehe Leistungsbeschreibung
Die Bestellmenge wird in drei Chargen zu je 100 Laptops und Dockingstationen abgerufen. Die Lieferung der ersten 100 Laptops und Dockingstationen wird spätestens 6 Wochen nach Auftragserteilung fällig. Die restlichen Chargen sind jeweils im Abstand von 3 Monaten zu liefern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
300 Dell-Laptops
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 80804
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.ekinv.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
325 Dockingstationen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Züsch
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 54422
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.itmediaconsult.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD5D0M0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.