Vergabeverfahren Rahmenvereinbarung Arzneimittel und med. Verbrauchsmaterial Referenznummer der Bekanntmachung: RV/ZV 22-188
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-unna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabeverfahren Rahmenvereinbarung Arzneimittel und med. Verbrauchsmaterial
Gegenstand ist die Beschaffung der für den öffentlichen Rettungsdienst erforderlichen Arzneimittel sowie medizinisches Verbrauchsmaterials über eine Rahmenvereinbarung.
Arzneimittel
Kreis Unna
Gegenstand der Beschaffung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Bezug der für den öffentlichen Rettungsdienst benötigten Arzneimittel. Einzelheiten zu den beschafften Präparaten ergeben sich aus Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis.
Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere zwei Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des zweiten Vertragsjahres gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt demnach insgesamt vier Jahre.
An dem Vergabeverfahren für Los 1 können sich nur Apotheker beteiligen, die im Besitz einer Apothekenerlaubnis gemäß § 1 Abs. 2 ApoG sind. Es gelten besondere Anforderungen an die Entfernung zwischen Apotheke und Lieferstellen. Bzgl. Los 1 ist zudem eine Beteiligung von Bietergemeinschaften oder anderer gemeinschaftlicher Bewerber nicht zulässig.
Medizinisches Verbrauchsmaterial
Kreis Unna
Gegenstand der Beschaffung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Bezug des für den öffentlichen Rettungsdienst benötigten medizinischen Verbrauchsmaterials. Einzelheiten zu den beschafften Medizinprodukten ergeben sich aus Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis.
Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere zwei Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des zweiten Vertragsjahres gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt demnach insgesamt vier Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- An dem Vergabeverfahren für Los 1 (Arzneimittel) können sich ausschließlich Apotheker beteiligen, die im Besitz einer Apothekenbetriebserlaubnis gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 ApoG sind. Mit einem Angebot für Los 1 ist daher zudem eine Kopie der gültigen Apothekenbetriebserlaubnis vorzulegen.
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (unter Verwendung der Anlage "Eigenerklärung Ausschlussgründe")
- Eigenerklärung mit Angaben für die Auskunft aus dem Wettbewerbsregister (gemäß Ziff. 4 des Angebotsschreibens)
- Hinweis: Die Anforderungen für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung oder Eignungsleihe sind Ziff. 7, 8 und 9 der Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
- Hinweis: Der Auftraggeber wird für die für eine Beauftragung in Betracht kommenden Bieter einen aktuellen Auszug aus dem Wettbewerbsregister einholen und diesen in die Prüfung der Eignungsanforderungen / des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen einbeziehen.
Mit dem Angebot ist vorzulegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes/Bescheinigung in Steuersachen in Kopie (zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als 8 Monate)
- Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers, bei dem die überwiegende Zahl der Beschäftigten versichert ist, über das Nichtbestehen von Beitragsrückständen in Kopie (zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als 8 Monate)
- Eigenerklärung zum Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß Anlage: Eigenerklärung Umsatz (nur Los 2)
Bei Angebotsabgabe auf Los 2 muss der Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jeweils mindestens EUR 500.000,00 betragen haben.
(Referenz-) Liste über Leistungen, die mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar und im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als drei Jahre sind unter Verwendung der Anlage Referenzliste mit den dort vorgesehenen Angaben (nur Los 2).
Angabe von mindestens einer Referenz (mit den in der Referenzliste geforderten Angaben), die mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar ist, d.h. die regelmäßige Belieferung von Einrichtungen des Rettungsdienstes oder stationärer oder ambulanter medizinischer Einrichtungen mit medizinischem Verbrauchsmaterial über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zum Gegenstand hat und die im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist hinsichtlich der Beendigung der Leistungserbringung / der Beauftragung nicht älter als drei Jahre ist (nur Los 2).
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG (unter Verwendung der Anlage "Eigenerklärung Mindestlohngesetz")
- Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates
vom 21. Juli 2022 (unter Verwendung der Anlage "Eigenerklärung Sanktionen" (Formular 523 EU)
- Nur Los 1: Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die räumliche Nähe der versorgenden Apotheke / Filiale in Los 1 (nur Los 1; vgl. Leistungsbeschreibung Ziff. 2.1). Die Apotheke / deren Filiale, aus der die Versorgung mit Arzneimitteln erfolgt, darf ausgehend von allen drei unter Ziff. 1.1 der Leistungsbeschreibung genannten Anlieferstellen maximal eine Stunde Fahrtzeit mittels PKW entfernt sein. Der Nachweis hat mit dem Angebot mit Vorlage von Routenplanerberichten gemäß Anlage "Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen" zu erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Vertreter der Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung betrifft das Vergabeverfahren Vergabenummer RV/ZV 22-188, das in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt wurde. Es handelt sich insofern nicht um ein neues Vergabeverfahren. Die Bekanntmachung über die Zurückversetzung erfolgt aus technischen Gründen mittels des Formulars für Auftragsbekanntmachungen.
Die Vorgabe zur maximalen Entfernung der versorgenden Apotheke / Filiale von den Anlieferungsstellen des öffentlichen Rettungsdiensts in Los 1 resultiert aus den gemäß § 14 Abs. 5 ApoG geltenden Voraussetzungen der unverzüglichen Bereitstellung zur akuten medizinischen Versorgung (Nr. 3) bzw. unverzüglichen persönlichen Beratung durch den Leiter der Apotheke bzw. den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke (Nr. 4), wonach eine gewisse räumlichen Nähe zwischen der versorgenden Apotheke und dem versorgenden Krankenhaus bzw. (hier) dem Rettungsdienstträger und dessen Einrichtungen (Anlieferstellen) zu fordern ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, Az.: 3 C 24.11, Tz. 13, 23; VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2016, Az.: 22 ZB 16.491); VG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 3 B 48/16; OVG Münster Beschluss vom 24.01.2013, Az.: 13 A 2740/11, zu der entsprechenden Vorgabe in § 12a ApoG). Die Beschränkung des zulässigen Bieterkreises zu Los 1 auf Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis resultiert aus den geltenden gesetzlichen Anforderungen, vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 ApoG, der Ausschluss der Möglichkeit der Beteiligung von Bietergemeinschaften / anderen gemeinschaftlichen Bietern zu Los 1 aus den besonderen gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 ApoG.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVL6F4G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Münster
Land: Deutschland