Interimsvergabe - textile Vollversorgung Standort Amsterdamer Straße
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvergabe - textile Vollversorgung Standort Amsterdamer Straße
Gegenstand des Auftrags sind Leistungen der textilen Vollversorgung (Stationswäsche sowie Beruf- und Bereichskleidung) sowie Logistikleistungen wie insbesondere der Transport der Wäsche vom Betrieb des Auftragnehmers zum Standort Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße. Der Auftrag über die Mietwäsche umfasst eine jährliche Wäschemenge von ca. 9.141 kg.
Gegenstand des Auftrags ist die textile Vollversorgung für den Klinikstandort
— Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße
ab dem 01. März 2023.
Der Auftrag umfasst die bedarfsgerechte textile Vollversorgung mit bietereigener Stationswäsche und Berufs- und Bereichskleidung sowie die Aufbereitung und den Transport von Wäsche und sonstigen Textilien.
Zu Ziffer II.1.7 und Ziffer V.2.4 dieser Bekanntmachung: Der genaue Auftragswert wird aus Gründen des Wettbewerbs nicht veröffentlicht. Der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von EUR 215.000,00- wurde in dieser Ausschreibung erreicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund einer außerordentlichen Kündigung zum 28. Februar 2023 durch den Auftragnehmer musste die textile Vollversorgung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH für den Standort Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße kurzfristig im Wege der Dringlichkeitsvergabe interimsweise neu vergeben werden, um die Versorgungssicherheit der Kliniken der Stadt Köln gGmbH zu gewährleisten.
Der Auftrag wurde interimsweise für den Zeitraum vom 01. März bis 31. Dezember 2023 vergeben. Während dieses Zeitraums wird die Vergabe des regulären Folgeauftrags (für den Zeitraum ab 1. Januar 2024) vorbereitet und durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Verfahren für die Nachprüfung der Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die § 160 GWB verwiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.