Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung durch die Stadt Gernsbac Referenznummer der Bekanntmachung: 409/22-AZ
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gernsbach
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76593
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gernsbach.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.iuscomm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung durch die Stadt Gernsbac
Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung durch die Stadt Gernsbach zum Aufbau und Betrieb eines Gigabit–Netzes in der Stadt Gernsbach
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Stadt Gernsbach plant, alle Bürger im Projektgebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten zu versorgen. Um dies zu ermöglichen, sollen der Bau und der Betrieb eines flächendeckenden Gigabit - Netzes in den ausgeschriebenen Versorgungsgebieten sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen in Auftrag gegeben werden. Um das Vorhaben zu finanzieren, hat die Stadt Gernsbach im Rahmen des Förderprogrammes des Bundes (Richtlinie „Förderung zur Un-terstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“) eine Infrastruktur-Förderung zum Ausbau der Grauen Flecken beantragt. Dazu liegt der entsprechende Zuwendungsbescheid des Bundes in vorläufiger Höhe vor. Ergänzend hat die Stadt Gernsbach ebenfalls eine Kofinanzierung im Rahmen der „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung)“ beantragt und bewilligt bekommen.
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist es, geeignete Bieter zu identifizieren, welche spätestens ab Juli 2025 marktübliche Breitbanddienste flächendeckend im ausgeschriebenen Projektgebiet zur Verfügung stellen. Gemäß den Angaben im vorläufigen Zuwendungsbescheid muss der Baubeginn bis spätestens 18 Monate nach Ergebnisfeststellung des Markterkundungsverfahrens erfolgen. Das ist in diesem Fall im August 2024.
Der Konzessionsnehmer hat den Auftrag, ein funktionsfähiges Gigabit-Netz zu planen und zu errichten. Dabei soll er – soweit vorhanden – sein eigenes Netz sowie vorhandene öffentliche Infrastruktur also Grundlage nutzen bzw. – wenn wirtschaftlich sinnvoll – Netzteile Dritter anmieten. Der jeweilige Netzbetreiber erhält hierbei das folgende Recht bzw. die folgenden Verpflichtungen:
- Eine entsprechende Breitbandinfrastruktur zu errichten
- Aktive Komponenten zu installieren
- Das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und zu betreiben
- Gegenüber örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienst-leistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z.B. Fernsehen) zu marktüblichen Konditionen anzubieten
- Zu marktüblichen Konditionen Vorleistungsprodukte auf Open-Access Basis bereitzustellen.
Zur Bestimmung des Projektgebiets wurde im Vorfeld ein Markterkundungsverfahren unter Einhaltung der Vorschriften des europäischen und nationalen Beihilferechts durchgeführt. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Markterkundung wurden mehrere Teilgebiete innerhalb der Gemarkung der Gemeinde Gernsbach als sogenannte Graue Flecken eingestuft, da dort momentan eine gemäß Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021 unzureichende Internetversorgung vorliegt. Diese Teilgebiete bilden das Ausschreibungsgebiet. Folgende (Teil-)Gebiete sollen im Rahmen dieser Ausschreibung mit einem FTTB/H-Netz ausgebaut werden:
- Gernsbach
- Hilpertsau
- Lautenbach
- Obertsrot
- Reichental
- Staufenberg
Das ausgeschriebene Projektgebiet (graue Flecken) ist dabei in einem Förderantrag zusammengefasst. Nach aktuellem Stand beinhalten die Ausschreibungsgebiete insgesamt 865 Gebäude mit ca. 1.091 Haushalten/Firmen. Momentan wird die Stadt Gernsbach über die Technologien DSL und LTE sowie HFC versorgt.
Die Stadt Gernsbach hat es sich übergeordnet zum Ziel gesetzt bis Ende 2025 eine zuverlässige Zielversorgung mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s für alle Haushalte und Gewerbetrei-bende im Stadtgebiet durch den obsiegenden Bieter zu gewährleisten. Dies soll durch eine Mischung aus Förderung (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) und Eigenausbauabsichten des obsiegenden Bieters sichergestellt werden.
Der beauftragte Konzessionsnehmer plant, errichtet und betreibt die erforderlichen passiven und aktiven Netzinfrastrukturen, welche zur Erschließung der unterversorgten Adressen in Form von NGA-Diensten notwendig sind. Dies umfasst unter anderem jegliche Leistungen
- zur Netzplanung (inkl. Genehmigungs- und Ausführungsplanung).
- zur Realisierung der erforderlichen passiven und aktiven Infrastrukturen.
- zum dauerhaften Betrieb des Netzes.
Der Konzessionsnehmer übernimmt alle in diesem Zusammenhang stehenden Pflichten, um den Betrieb auf Dauer gewährleisten zu können. Diese sind unter anderem:
- die Herstellung der geforderten Breitbandversorgung.
- die Wartung und Unterhaltung des Netzes.
- die Dokumentation des Netzes.
Die Zweckbindungsfrist der Förderung in Höhe von 7 Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachwei-ses entspricht auch der Erstlaufzeit für den Betrieb.
Der Ausbau auf die Zielversorgung wird im Rahmen des Förderprogrammes des Bundes sowie einer Ko-Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gefördert. Sämtliche Vorgaben, Hinweise und Auflagen der einschlägigen Förderprogramme sind einzuhalten. Siehe Im Übrigen die Vorgaben im Rahmen der Aufforderung zur Bewerbung/ Aufforderung zur Angebotsabgabe Dementsprechend muss zur Versorgung die FTTB-Technologie eingesetzt werden. Darüber hinaus ist beim Ausbau das Material- und Faserkonzept des Bundes zu beachten, welches unter anderem die Herstellung von durchgeschalteten Glasfasern vom zentralen Technikstandort (GF-HVt/PoP) bis zum Übergabepunkte im Gebäude vorsieht (siehe Anlage: 2).
Entsprechend den Vorgaben im Zuwendungsbescheid und den dort in Bezug genommenen Förderprogrammen (siehe Anlagen Zuwendungsbescheid) ist eine zuverlässige Zielversorgung aller Teilnehmer im Ausbaugebiet mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s für Haushalte und Gewerbetreibende durch den Konzessionsnehmer zu gewährleisten. Des Weiteren hat der Konzessionsneh-mer gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern die Verpflichtung, ent-sprechende Dienstleistungen und Angebote zu erbringen. Diese umfassen insbesondere Telefonie, Internet, Fernsehen und Kombiverträge. Dazu sind im Rahmen der verbindlichen Angebotsabgabe vom Bieter marktübliche und dauerhaft gültige Konditionen für die Verträge für Endkunden und Drittanbieter anzubieten. Sollte gegebenenfalls eine Kollokation zur Versorgung der Endkunden mit Telekommunikationsdiensten erforderlich sein, so ist dies Sache des Konzessionsnehmers.
In Einklang mit § 8 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung) sowie den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammen-hang mit dem schnellen Breitbandausbau hat der Konzessionsnehmer einen offenen und diskrimi-nierungsfreien Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im Übrigen gilt § 155 TKG. Unabhängig von der Technik gilt diese Verpflichtung für alle Netze, die durch eine Zuwendung gefördert werden, sowie unabhängig von Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten. Dies gilt auch für Teile des Netzes, in denen bereits bestehende Infrastruktur genutzt wird.
Alles Weitere ergibt sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke(55)
- Kriterium: Realisierungszeitraum(10)
- Kriterium: Endkundenprodukte(20)
- Kriterium: Eigenausbau dunkelgraue Flecken(15)
Das Projekt wird nach den Vorgaben der
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie) sowie nach der
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „För-derung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundes-republik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung)
gefördert. Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe liegen in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vor. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Bescheinigung nach § 5 TKG.
- Zusicherung der Deckung von Investitionen gemäß Formblatt Investitionen.
- Erklärungen gemäß Formblatt Kenntnisnahme Zuwendungsvoraussetzungen.
- Eigenerklärung und Nachweis über das Vorliegen einer aktuell gültige Eintragung in das Handelsregister oder ein Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU-Amtsblatt L 94/65).
Mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente in Bezug auf Aus-schlussgründe:
- Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit bzw. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § §§ 123, 124 GWB gemäß Formblatt Zuverlässigkeit.
- Angabe eines verantwortlichen Ansprechpartners gemäß Formblatt Ansprechpartner.
- Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) nicht vorliegen gemäß Formblatt MiLOG.
- Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 SchwarzarbG vorliegen gemäß Formblatt Schwarzarbeit.
- Eigenerklärung fehlender Russlandbezug gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren gemäß Formblatt Sanktionsverordnung.
Die Vergabestelle behält sich unabhängig davon zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vor, Nachweise und/oder Bescheinigungen für sämtliche geforderten Unterlagen anzufordern bzw. diese im Rahmen des rechtlich zulässigen nachzufordern. Diese sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle vorzulegen.
- Eigenerklärung (insbesondere durch Vorlage testierter Umsatzzahlen oder Jahresabschluss bzw. Geschäftsbericht) über den Umsatz des Unternehmens unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen aufgeführten Aufträgen bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind gemäß Formblatt Umsatz. Der Mindestumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft muss im Bereich der zu vergebenen Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens [Betrag gelöscht] EUR netto zzgl. MwSt. erreicht haben.
Bei Bietergemeinschaften wird der Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaft addiert.
Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer.
Die Vergabestelle behält sich unabhängig davon zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vor, Nachweise und/oder Bescheinigungen für sämtliche geforderten Unterlagen anzufordern bzw. diese im Rahmen des rechtlich zulässigen nachzufordern. Diese sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle vorzulegen.
- Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren. Für die Erklärung ist das Formblatt Mitarbeiter verwenden.
- Erklärung über die Ausführung von abgeschlossenen Leistungen (Referenzen) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind gemäß Formblatt Referenzen. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte in mindestens vergleichbarer Größenordnung des Ausschreibungsgegenstandes die den Aufbau und den Betrieb von FTTB – Infrastrukturen zum Gegenstand haben und über diese dann Endkundendienste erbracht wurden/werden. Die Bewerber werden ausdrücklich dazu aufgefordert, die Formblätter für die Referenzen zu verwenden und von eigenen Anlagen zu den Referenzen Abstand zu nehmen! Es sind zwingend sämtliche in den Formblättern für die Referenzen geforderten Angaben zu machen! Es sind mindestens 3 vergleichbare Referenzen im vorbeschriebenen Sinne zu benennen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, wenn die Bewerbergemeinschaft „insgesamt“ die obigen Vorgaben zu den Referenzen erfüllt und einzelne Mitglieder für die von Ihnen angebotene Teilleistung im Rahmen der Aufgabenteilung Referenzen angeben.
Die Vergabestelle behält sich unabhängig davon zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vor, Nachweise und/oder Bescheinigungen für sämtliche geforderten Unterlagen anzufordern bzw. diese im Rahmen des rechtlich zulässigen nachzufordern. Diese sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Baden-Baden
Postleitzahl: 76532
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, da der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht nur auf der Errichtung, sondern insbesondere auch auf der Dienstleistung des Betreibens des NGA – Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15 - juris). Die Refinanzierung des späteren Auftragnehmers erfolgt dabei über Endkundeneinnahmen. Auch liegt das wirtschaftliche Betriebsrisiko beim späteren Auftragnehmer.
Bei dem zu planenden und zu errichtenden NGA – Netz handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen (siehe § 3 Nr. 42 TKG). Daher greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, von Vorgaben in Unterabschnitt 3. des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen sind (OLG Dresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18 - juris).
Vorliegend ist ein Förderung des Vorhabens nach den im Rahmen dieser Bekanntmachung vorab benannten bzw. nach den in der Aufforderung zur Bewerbung benannten bzw. den in den Zuwendungsbescheiden als Anlage zur Ausschreibung benannten Förderprogrammen beabsichtigt. Deshalb sind u.a. über die entsprechenden Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die Notifizierungs- und beihilferechtlichen Vorgaben die Vorgaben des Landeshaushaltsrechtes und des Vergaberechtes sinngemäß anzuwenden. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung. Dem wird durch die entsprechende Anwendung der Vorgaben der KonzVgV Rechnung getragen. Ein Anspruch der Bewerber auf Einhaltung der Vorgaben der KonzVgV besteht, soweit derzeit ersichtlich, dabei allerdings nicht. Sollte ein Bewerber/Bieter zu einer anderen Einschätzung gelangen oder sollte sich die Rechtsprechung insoweit ändern, und Teil 4 des GWB doch einschlägig sein, gilt das Folgende: Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen, den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB).Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB). Für diesen Fall ist die unter VI. benannte Stelle für die Erteilung über die Einlegung von Rechtbehelfen zuständig. Andernfalls (Nichtanwendung Teil 4 GWB) ist das für den AG zuständige Landgericht zuständig.