Projekt 591: Portierung der BSI-Sicherheitskarten-Applikation auf Version 5 (Portierung SK-Applikation) Referenznummer der Bekanntmachung: P591
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 591: Portierung der BSI-Sicherheitskarten-Applikation auf Version 5 (Portierung SK-Applikation)
Die bestehende BSI-Sicherheitskarten-Applikation des Ende-zu-Ende-Verschlüsselungssystems für die digitalen Mobilfunksysteme der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben muss aufgrund der erfolgten Abkündigung des aktuellen Chips auf eine neue Hardwareplattform portiert werden. Die PKI-Hintergrundsysteme sind auf die neue Sicherheitskarte anzupassen sowie auch das Test- und Simulationssystem. Die Rückwärts-Interoperabilität mit den bestehenden Sicherheitskarten sowie den Endgeräten ist sicherzustellen.
Beim Auftragnehmer
Die bestehende BSI-Sicherheitskarten-Applikation des Ende-zu-Ende-Verschlüsselungssystems für die digitalen Mobilfunksysteme der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben muss aufgrund der erfolgten Abkündigung des aktuellen Chips auf eine neue Hardwareplattform portiert werden. Die PKI-Hintergrundsysteme sind auf die neue Sicherheitskarte anzupassen sowie auch das Test- und Simulationssystem. Die Rückwärts-Interoperabilität mit den bestehenden Sicherheitskarten sowie den Endgeräten ist sicherzustellen.
Die optionalen Leistungen AP 2.1, AP 4.1 und AP 7.1 werden, sofern sie im Projekt mit umgesetzt werden sollen, direkt zusammen mit den obligatorischen AP in Auftrag gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Firma Deutsche Telekom Security GmbH, ehemals T Systems, hat im Auftrag des BSI eine EndezuEnde Verschlüsselungstechnik (BSI Kryptosystem) für das digitale Mobilfunksystem der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), das BOS TETRA Funknetz, entwickelt. In diesem Projekt steht die Firma Deutsche Telekom Security GmbH von Anbeginn seit dem Jahr 2000 bei der Entwicklung des Kryptosystems einschließlich der Neben und Folgeentwicklungen als Hauptauftragnehmer mit dem BSI unter Vertrag.
Das aus dieser Beauftragung hervorgegangene BSI Kryptosystem umfasst eine Vielzahl spezifischer und komplexer Funktionen. Dieser Umstand wird bedingt durch die individuellen Anforderungen der BOS Bedarfsträger der unterschiedlichen Organisationen in Bund und Ländern, in denen das System eingesetzt wird.Zu diesen Anforderungen gehören im Wesentlichen
die Ende zu Ende Verschlüsselung mit den Komponenten BOS Sicherheitskarte fürFunkendgeräte (SKE) und Mehrkanal Krypto Komponente (MKK) für den Einsatz in Leitstellen und Netzkonzentratoren.,
das dezentral organisierte Public Key unterstützte Schlüsselmanagementsystem und dessen Verwaltungsinstanz Kryptovariablenmanagementstation (KVMS),
die Root Certification Authority (Root CA) und ein oder mehrere Trustcenter (TC) mit einer Initialisierungs und Verwaltungskapazität von bis zu 200.000 Kryptokomponenten pro Jahr,
die sichere Speicherung und Verwaltung der Zugangsberechtigung zum BOS TETRA Funknetz mittels Subscriber Identity Module (SIM),
die sichere Speicherung von Funkgeräte , System und Verbindungsdaten,
das Management und die Verwaltung sowie die verschlüsselte Übertragung und Speicherung des operativ taktischen Adressensystems der BOS.
Sämtliche Hauptentwicklungen des Gesamtsystems sind erfolgreich abgeschlossen. Somit wurde das Verschlüsselungssystem zeitgerecht mit der Einführung des digitalen BOS-TETRA-Funknetzes zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus konnten seither in Zusammenarbeit mit Firmen, welche TETRA-Endgeräte oder Systemkomponenten entwickeln, Erfahrungen in der Umsetzung und im praktischen Betrieb des Systems gewonnen werden. Es wurden diverse Hard- und Software Weiterentwicklungen von Systemkomponenten durchgeführt.
Aus diesen Rahmenbedingungen ergibt sich, dass die Firma Deutsche Telekom Security GmbH
in ihrer Eigenschaft als Hauptauftragnehmer und langjährigem Entwicklungspartner universaler Knowhow-Träger des Gesamtsystems der BOS Verschlüsselung ist,
in dieser Stellung ebenso zeitnah wie effizient und somit Kosten sparend erforderliche Anpassungen und Weiterentwicklungen sowohl im Gesamtsystem als auch bezüglich der Einzelkomponenten allumfassend eruieren, konzipieren und realisieren kann,
im Detail vertraut ist mit dem im Kryptosystem eingesetzten speziellen Sicherheits Chip des Herstellers NXP in Kombination mit dem im eigenen Hause individuell hierfür entwickelten Sicherheitsbetriebssystem TCOS,
somit in diesem Bereich einzigartige und ausschließliche Fachkenntnisse sowohl hinsichtlich der Architektur des Gesamtsystems als auch bis hinab zur SourceCodeEbene besitzt,
der für die Wahrung der Vertraulichkeit der vorgenannten Tätigkeiten erforderlichen Geheimschutzbetreuung unterliegt und über die entsprechende Sicherheitsüberprüfung verfügt.
Die genannten Punkte stellen Alleinstellungsmerkmale der Firma Deutsche Telekom Security GmbH dar, die in dieser Ausprägung von keinem anderen Anbieter in adäquater Weise vorgewiesen werden
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 591: Portierung der BSI-Sicherheitskarten-Applikation auf Version 5 (Portierung SK-Applikation)
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.