Projekt 433: Nationaler Biometric Matching Service (NBMS) (zweites Vergabeverfahren) Referenznummer der Bekanntmachung: P433
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 433: Nationaler Biometric Matching Service (NBMS) (zweites Vergabeverfahren)
beim Auftragnehmer
s. Punkt II.1.4
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Projekt 433: Nationaler Biometric Matching Service (NBMS)
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
beim Auftragnehmer
s. Punkt II.1.4
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Land: Deutschland
Auftragsänderung - Change Request Nr.1: Inhaltliche Anpassung (Auftragserweiterung der urspünglichen Leistung), Anpassung des vereinbarten Meilensteinplans sowie Anpassung der vereinbarten Vergütung (neuer Auftragswert: 1.204.682,86 €)
Auftragsänderung - Change Request Nr.2: Inhaltliche Anpassung (Auftragserweiterung der urspünglichen Leistung), Anpassung des vereinbarten Meilensteinplans sowie Anpassung der vereinbarten Vergütung (neuer Auftragswert: 1.503.232,86 €)
Auftragsänderung - Change Request Nr.3: Inhaltliche Anpassung (Auftragserweiterung der urspünglichen Leistung), Anpassung des vereinbarten Meilensteinplans sowie Anpassung der vereinbarten Vergütung
Mit dem Change Request Nr. 3 wird das laufende Projekt einerseits an den verschobenen Start des Entry-Exit-Systems angeglichen und andererseits werden zusätzliche Aufwände abgedeckt, die durch eine parallel zum Projekt stattfindende Weiterentwicklung der Operativumgebung beim BVA entstanden sind, in welcher der Service eingesetzt wird. Es ist anzumerken, dass die Notwenigkeit der Auftragsänderung erst vor kurzem final bestätigt wurde. Die Erweiterung der Leistung war zum Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. zu Beginn des Projekts nicht absehbar, sondern hat sich insbesondere in den letzten Monaten herauskristallisiert.
Die zusätzliche Leistung, die durch den Change Request beauftragt werden soll, kann nicht durch einen anderen Auftragnehmer als den bereits beauftragten abgedeckt werden. Der Einarbeitungsaufwand für einen neuen Auftragnehmer wäre über Gebühr hoch und innerhalb der knappen (EES-) Projektzeitpläne nicht realisierbar. Deutschland würde hier die gesetzliche Verpflichtung, das EES einzuführen, die sich aus der EU-Verordnung 2017/2226 ergibt, verletzten. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht möglich (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB).