Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 im Landkreis Emmendingen
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 020-052402)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Emmendingen
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Postleitzahl: 79312
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-emmendingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 im Landkreis Emmendingen
Der Landkreis Emmendingen ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG BaWü.
Er ist gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Der Landkreis Emmendingen als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG.
Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf Nachfrage von der unter Ziffer I.1) genannten Stelle bereitgestellt.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 366 000 Fahrplankilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind als Anlage zum Ergänzungsdokument erhältlich.
Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages beträgt 3 Jahre und 314 Tage (1410 Tage). Er endet am 11.12.2027.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Landkreis Emmendingen als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderter Rahmenbedingungen (z. B. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Verbesserung von Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus und zur Erschließung neuer Baugebiete) hin angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten.
Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Landkreis Emmendingen ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG
BaWü.
Er ist gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen
Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Der Landkreis Emmendingen als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer
Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der
Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG.
Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG,
das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird
auf Nachfrage von der unter Ziffer I.1) genannten Stelle bereitgestellt.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 366 000 Fahrplankilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind als
Anlage zum Ergänzungsdokument erhältlich.
Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages beträgt 3 Jahre und 314 Tage (1410 Tage). Er endet am
11.12.2027.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG
beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S.
2 PBefG zu versagen.
Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Landkreis
Emmendingen als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen
vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und
veränderter Rahmenbedingungen (z. B. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Verbesserung von
Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus und zur Erschließung neuer Baugebiete) hin angepasst werden kann.
Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten.
Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 veröffentlicht.
Der Landkreis Emmendingen ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG
BaWü.
Er ist gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie
beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen
Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Der Landkreis Emmendingen als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer
Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der
Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG.
Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG,
das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird
auf Nachfrage von der unter Ziffer I.1) genannten Stelle bereitgestellt. Es ist zudem an folgender Stelle veröffentlicht: https://www.landkreis-emmendingen.de/aktuelles/ausschreibungen
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 366 000 Fahrplankilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind als
Anlage zum Ergänzungsdokument erhältlich.
Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages beträgt 3 Jahre und 314 Tage (1410 Tage). Er endet am
11.12.2027.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG
beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S.
2 PBefG zu versagen.
Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Landkreis
Emmendingen als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen
vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und
veränderter Rahmenbedingungen (z. B. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Verbesserung von
Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus und zur Erschließung neuer Baugebiete) hin angepasst werden kann.
Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten.
Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 veröffentlicht.
2. Wesentliche Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG: Mit dem
beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die im Ergänzungsdokument (erhältlich
bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle) dargestellten wesentlichen Anforderungen, etwa zu Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards im Sinne von § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 3
PBefG verbunden. Sie sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge maßgeblich, da Abweichungen hiervon gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 folgende PBefG eine Ablehnung eigenwirtschaftlicher
Anträge zur Folge haben. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in dieser
Vorabbekanntmachung und dem Ergänzungsdokument definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich
gemäß § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden.
2. Wesentliche Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG: Mit dem
beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die im Ergänzungsdokument (erhältlich
bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle bzw. unter: https://www.landkreis-emmendingen.de/aktuelles/ausschreibungen) dargestellten wesentlichen Anforderungen, etwa zu Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards im Sinne von § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 3
PBefG verbunden. Sie sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge maßgeblich, da Abweichungen hiervon gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 folgende PBefG eine Ablehnung eigenwirtschaftlicher
Anträge zur Folge haben. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in dieser
Vorabbekanntmachung und dem Ergänzungsdokument definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich
gemäß § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden.