Ausschreibung der Schülerfahrten der Schulen in Trägerschaft der Stiftung Jugendhilfe aktiv Referenznummer der Bekanntmachung: 01-2023-SJA
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70599
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.jugendhilfe-aktiv.de
Ort: Stuttgart
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.jugendhilfe-aktiv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung der Schülerfahrten der Schulen in Trägerschaft der Stiftung Jugendhilfe aktiv
Die Stiftung Jugendhilfe aktiv ist Träger zweier Schulen mit der Bezeichnung Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“.
Die Kinder und Jugendlichen in Obhut der Stiftung Jugendhilfe aktiv müssen täglich, teilweise auch in Schulferien zuverlässig, pünktlich und entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten befördert werden.
Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule
Stuttgart
Die Kinder und Jugendlichen in Obhut der Stiftung Jugendhilfe aktiv müssen täglich, teilweise auch in Schulferien zuverlässig, pünktlich und entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten befördert werden. Entsprechend den Festlegungen zu Schuljahresbeginn fallen tourenabhängig an Beförderungstagen eine Hin- und eine Rückfahrt bzw. nur eine Hin- oder Rückfahrt je zu Beförderndem an. Die Schülerbeförderung ist an allen Schultagen (gegenwärtig 5-Tage Woche), orientierend am Baden-Württembergischen Schulferienkalender und an weiteren Tagen bei schulischen Veranstaltungen oder Ausflügen nach Absprache zu gewährleisten.
Schülerbeförderung Dietrich-Bonhoeffer-Schule
Stuttgart
Die Kinder und Jugendlichen in Obhut der Stiftung Jugendhilfe aktiv müssen täglich, teilweise auch in Schulferien zuverlässig, pünktlich und entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten befördert werden. Entsprechend den Festlegungen zu Schuljahresbeginn fallen tourenabhängig an Beförderungstagen eine Hin- und eine Rückfahrt bzw. nur eine Hin- oder Rückfahrt je zu Beförderndem an. Die Schülerbeförderung ist an allen Schultagen (gegenwärtig 5-Tage Woche), orientierend am Baden-Württembergischen Schulferienkalender und an weiteren Tagen bei schulischen Veranstaltungen oder Ausflügen nach Absprache zu gewährleisten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweise über bestehenden Versicherungsschutz zu Personen- und Sachschäden
Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich derer über Vertragsverletzungen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechenden Versicherungsschutz durch rechtzeitige Beitragszahlung sicherzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber ge-rügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.