Generalplaner- und Projektsteuerungsleistungen, Begleitung Fördermittelverfahren Ersatzneubau Brücke, Neugestaltung Kreuzungspunkt Peterzeller Str./Sebastian-Kneipp-Str., Fortführung Brigachuferweg Referenznummer der Bekanntmachung: 23/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Villingen-Schwenningen
NUTS-Code: DE136 Schwarzwald-Baar-Kreis
Postleitzahl: 78054
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.villingen-schwenningen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplaner- und Projektsteuerungsleistungen, Begleitung Fördermittelverfahren Ersatzneubau Brücke, Neugestaltung Kreuzungspunkt Peterzeller Str./Sebastian-Kneipp-Str., Fortführung Brigachuferweg
Abriss und Neubau Brücke über die Brigach, Peterzeller Straße
Neugestaltung Verkehrsknotenpunkt Peterzeller Straße/Sebastian-Kneipp-Straße
Betrachtung des Brigachradweges
Begleitung Fördermittelverfahren
Stadt Villingen-Schwenningen
Marktplatz 1
78054 Villingen-Schwenningen
Deutschland
Die Stadt Villingen-Schwenningen plant den Ersatzneubau der Brücke über die Brigach an der Peterzeller Straße, die Neugestaltung des sich anschließenden Kreuzungspunktes Peterzeller Straße/Sebastian-Kneipp-Straße sowie die Betrachtung des Brigachradweges einschließlich dessen Einbindung in den Ersatzneubau. Für die Umsetzung sollen Fördermittel über das Förderprogramm "Kommunaler Straßenbau - LGVFG" beantragt werden.
Mit dem Vergabeverfahren soll ein Ingenieurbüro gefunden und beauftragt werden, dass die Maßnahme vollständig koordiniert und der Vorbereitung und Begleitung des Fördermittelverfahrens umsetzt. Ziel der Beauftragung ist damit auch eine weitest gehende Entlastung der ausschreibenden
Stelle mit der Abwicklung des gesamten Projekts.
Kriterium 1: Erfahrung Projektleiter/stellvertretender Projektleiter
Kriterium 2: Anzahl und Qualifikation Mitarbeiter
Kriterium 3: Umsatzzahlen der vergangenen 5 (fünf) abgeschlossenen Wirtschaftsjahre
(durchschnittlicher Jahresumsatz)
Kriterium 4: Referenz aus dem Bereich Brückensanierung oder Brückenneubau über Gewässer, mindestens LPH 2 bis 6,
Kriterium 5: Referenz bezüglich Planung Verkehrsanlagen für die Sanierung/Neubau/Ausbau/Umbau eines Verkehrsknotens (plangleiche Kreuzung)
einer innerörtlichen Straße, mindestens LPH 2 bis 6. Die Reihenfolge der Bewerber nach Bewertung der vorgenannten Kriterien wird anhand des nachfolgenden Modus ermittelt: Je Kriterium werden zwischen 1 (einem) und 10 (zehn) Punkten vergeben.
Bei Kriterium 3 wird die genaue Punktzahl durch Interpolation ermittelt.
Die Gesamtpunktzahl errechnet sich dann aus der Summe der für die einzelnen Kriterien erteilten Punkte unter Berücksichtigung der vorgenannten Gewichtung.
Erreichen mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl, gilt Folgendes:
Je nach Platz und Anzahl der Mehrfachbelegung erfolgt die Auffüllung der nachfolgenden Plätze durch die punktgleichen Bewerber. Sind mehr punktgleiche Bewerber als noch zu vergebende Plätze vorhanden, entscheidet das Los, § 76 Abs. 6 VgV.
Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung einzelner Leistungsphasen vor. Nähere Angaben enthält die Vergabeunterlage.
Nach Abschluss der Leistungsstufe 1 erfolgt der Variantenbeschluss durch den Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach dem Projektbeschluss mit der Fertigstellung der Leistungsstufe 2. Der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen entscheidet über die Projektfortsetzung und -umsetzung und stellt in Abhängigkeit dieses Beschlusses entsprechende Haushaltsmittel bereit. Die Projektfortsetzung bzw. -umsetzung ist zudem davon abhängig, dass die Stadt Villingen-Schwenningen die beantragten Fördermittel tatsächlich auch zugesagt erhält. Entsprechend den Planungs- und sonstigen Ergebnissen behält sich daher die Stadt Villingen-
Schwenningen die Beauftragung der weiteren Leistungsstufen vor. Ein Anspruch auf Beauftragung der weiteren Leistungsstufen besteht deshalb nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Unternehmensdarstellung/Erklärung über die Unternehmensstruktur (Name, Firma, Anschrift, Rechtsform, organisatorische Gliederung, Leistungsspektrum, Gründungsjahr, Niederlassungen, Kommunikationsdaten) und Angabe der Umsatzsteueridentifikations-nummer,
- Registerauszug (z.B. HRA, HRB, GnR, PR, VR),
- Nachweis der Eintragung im Berufsregister (z.B. Ingenieurkammer),
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder vergleichbaren berufsständischen Organisationen.
Die Unterlagen dürfen nicht älter als 3 (drei) Monate - gerechnet ab Abgabe des Teilnahmeantrags sein. Bewerber, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben vergleichbare Nachweise zu erbringen. Die Nachweise sind als amtliche Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Bewerber, die aus Rechtsgründen nicht über vorgenannte Unterlagen bzw. Erklärungen verfügen (z.B.
mangels Eintragungspflicht), haben vergleichbare Nachweise zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung vorzulegen und durch eine Eigenerklärung zu erklären, dass entsprechende Eintragungspflichten nicht bestehen.
Bewerbergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen.
Siehe Vergabeunterlage Pkt. 3.2.
Für die Leistungserbringung wird die Berufsqualifikation eines Ingenieurs gefordert, § 75 Abs. 1 VgV. Zugelassen sind Bewerber, die nach den Gesetzen der Länder berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu tragen und nach der EG-Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (EG-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG) in der Bundesrepublik Deutschland als "Ingenieur" tätig werden dürfen. Bei juristischen Personen muss mindestens einer der Gesellschafter, der verantwortliche Projektbearbeiter und der stellvertretende verantwortliche Projektleiter die an natürliche Personen gestellten Anforderungen erfüllen. Die Personen sind mit dem Teilnahmeantrag zu benennen, §§ 43 Abs. 1, 75 Abs. 1, 3 VgV. Für Bewerbergemeinschaften gilt dieses entsprechend. Als vorläufiger Nachweis dient die Kopie entsprechender Urkunden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage des jeweiligen Originals zu fordern.
Es gelten die in den Vergabeunterlagen beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu III.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Der Bewerber hat in diesem Zusammenhang folgende Erklärung abzugeben:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Eintragungen im Gewerbezentralregister
Bewerbergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Liegen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 134 GWB vor, sind die notwendigen Angaben für die Prüfung einer Vergabesperre gemäß § 126 GWB zu machen. Dazu gehören bei Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB die Benennung des Datums der Rechtskraft der Verurteilung und bei Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB die Benennung des den Ausschluss begründenden Ereignisses.
Soweit der Bewerber infolge des Vorliegens von Ausschlussgründen Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB vorgenommen hat, sind diese umfassend darzulegen, so dass der Auftraggeber die Rechtsfolgen bezüglich der dargelegten Selbstreinigung beurteilen kann. Bewerbergemeinschaft
Die Bewerbergemeinschaft hat sich durch eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft abzugebenden Erklärung zu folgenden Punkten zu erklären:
- Benennung eines bevollmächtigten und alleinvertretungsberechtigten Vertreters der
Bewerbergemeinschaft (einschließlich Kontaktdaten),
- Aufgabenteilung innerhalb der Bewerbergemeinschaft und späteren Bietergemeinschaft,
- Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (GbR) für den Auftragsfall,
- Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Vergabeverfahren,
- Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft für die Auftragsdurchführung.
Das Bilden einer Bewerbergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahmefrist führt zum Ausschluss der Bewerber. Eine Änderung der Bewerbergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahmefrist bzw. der Bietergemeinschaft vor Zuschlagserteilung ist grundsätzlich unzulässig und führt in der Regel zum Ausschluss der beteiligten Bewerber bzw. Bieter. Die Bewerbung im Rahmen einer Bewerbergemeinschaft und die gleichzeitige Bewerbung als Einzelbewerber oder als Mitglied einer anderen Bewerbergemeinschaft sind ausgeschlossen. In einem solchen Fall werden die beteiligten Bewerber ausgeschlossen. Ebenso ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Einzelbewerber und die gleichzeitige Mitgliedschaft an einer Bewerbergemeinschaft und/oder die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Einzelbewerbers an einem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft ausgeschlossen, wenn durch die Beteiligung der Wettbewerb beeinträchtigt ist. Der Bewerber hat sich zu ihm bekannten Beteiligungsverhältnissen zu erklären. Für den Fall der Wettbewerbsbeeinträchtigung werden die beteiligten Bewerber aus dem Verfahren ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Wettbewerbsbeeinträchtigung erst im Verhandlungsverfahren festgestellt wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg i.Br.
Postleitzahl: 79083
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es wird auf §§ 155 ff. GWB und insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Rüge (vgl. § 160 GWB) hingewiesen. Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter
Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)
1
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
2
Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3)
1
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §
134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2.
3
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Auf das Merkblatt der Vergabekammer Baden-Württemberg zur Einleitung von Nachprüfungsverfahren, abrufbar über