Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Hardt-Ost des Landkreises Karlsruhe Referenznummer der Bekanntmachung: LRAKA-2023-0008
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Hardt-Ost des Landkreises Karlsruhe
Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Hardt-Ost des Landkreises Karlsruhe
Städte Bruchsal (76646) und Stutensee (76297) sowie die Gemeinde Weingarten (Baden) (76356) im Landkreis Karlsruhe
Mit den veröffentlichten Vorinformationen 2021/S 181-472229 und 2022/S 117-331902 wurde das wettbewerbliche Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV angekündigt. Der Landkreis Karlsruhe ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO1370/2007 mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023.
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Bus- und On Demand-Verkehrsleistungen im Linienbündel Hardt-Ost des Landkreises Karlsruhe.
Folgende Buslinien werden im regulären Buslinienverkehr betrieben:
Linie 120 Spöck - Staffort - Weingarten und zurück
Linie 121 (Jöhlingen - Weingarten -)/Büchenau - Staffort - Blankenloch (- KIT Campus-Nord)
Linie 122 Blankenloch - Staffort - Weingarten und zurück
Linie 187 Helmsheim - Obergrombach - Untergrombach - Büchenau - Spöck
Linie 188 Bruchsal - Untergrombach - Büchenau und zurück
Linie 189 Untergrombach - Obergrombach - Helmsheim - Heidelsheim - Bruchsal
Der Leistungsumfang dieser Linien umfasst rd. 21.844 Fahrplanstunden pro Normjahr. Es sind grundsätzlich, außer auf der Linie 120, Standard-Linienbusse einzusetzen. Die Linie 189 muss zusätzlich mit einem Gelenkbus bedient werden (verkehrt nur an Schultagen). Auf der Linie 120 sind aus verkehrstechnischen Gründen grundsätzlich Minibusse einzusetzen; für die Kurse, die nur an Schultagen verkehren, müssen jedoch Standard-Linienbusse eingesetzt werden. Grundsätzlich ist die Fahrzeugkapazität dem regelmäßigen und prognostizierbaren Transportaufkommen anzupassen. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu Veränderungen im Leistungsangebot (maximal +/- 5%) kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Ab dem 2. Betriebsjahr (Fahrplanwechsel Dezember 2024) ist der Einsatz eines Anteils von mindestens 55 % an Elektrobussen (batterieelektrisch) bezogen auf alle eingesetzten Busse im Buslinienbetrieb des Linienbündels inkl. Reservebusse verpflichtend vorgeschrieben. Die Elektrobusse zur Erfüllung der vorgenannten 55 %-Quote sind als Standard-Linienbusse einzubringen.
Für die Abstellung und Ladung der einzusetzenden Elektro-Standardbusse kann der Unternehmer kostenlos eine vom Aufgabenträger zur Verfügung gestellte, ausreichend große Fläche mit sechs Ladepunkten ("Ladeinfrastrukturfläche") in der Linkenheimer Straße, 76297 Stutensee/Blankenloch (P&R-Parkplatz am Haltepunkt Blankenloch Nord) nutzen. Die Ladepunkte haben jeweils eine Leistung von mindestens 90 kW. Der zur Aufladung der Elektrobusse benötigte Strom muss vom Unternehmer separat bezogen und abgerechnet werden und ist nicht von der Vorhaltung der Ladeinfrastruktur umfasst.
Ergänzend zu den Linien im regulären Buslinienverkehr ist in den Schwachlastzeiten (Mo - Sa abends/nachts sowie sonn- und feiertags ganztägig) auf der Linie 121 M in allen Stadtteilen der Stadt Stutensee sowie im Gemeindegebiet Weingarten (Baden) ein On Demand-Betrieb (Linienbedarfsverkehr gem. § 44 PBefG) einzurichten.
Für das erste Betriebsjahr errechnet sich für den On Demand-Betrieb im Bediengebiet Hardt-Ost insgesamt ein Leistungsumfang von 2.705,5 Kleinbus-Betriebsstunden pro Normjahr (Summe der anzubietenden Betriebsstunden innerhalb der Bedienungszeiträume).
Die On Demand-Leistungen sind mit zwei schwarz lackierten On Demand-Kleinbussen zu erbringen. Mindestens einer der insgesamt zwei im Linienbündel eingesetzten On Demand-Kleinbusse muss für die Sicherung und Beförderung eines im Rollstuhl sitzenden Fahrgastes geeignet sein (barrierefreier On Demand-Kleinbus). Darüber hinaus müssen jeweils mindestens 50 % der im Linienbündel eingesetzten On Demand-Kleinbusse elektrisch betrieben werden. Das für den On Demand-Verkehr erforderliche Dispositionssystem (Software) wird dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zugunsten des Aufgabenträgers besteht eine einseitige, einmalige Verlängerungsoption um wahlweise 12 oder 24 Monate. Greift die Verlängerungsoption, endet die Ausführungsfrist zum Jahresfahrplanwechsel im Dezember 2032 bzw. 2033 (voraussichtlich in der Nacht vom 11. Dezember 2032 auf den 12. Dezember 2032 mit Betriebsende bzw. vom 10. Dezember 2031 auf den 11. Dezember 2033 mit Betriebsende). Macht der Aufgabenträger von einer Verlängerungsoption Gebrauch, so teilt er dies dem Verkehrsunternehmen spätestens bis zum 31. Dezember 2030 schriftlich mit.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Vorbemerkungen
Im Falle von Bietergemeinschaften ist die Eignung - wie unten aufgeführt - für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Es sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Abweichend hierzu sind die geforderten Referenzen bei Bietergemeinschaften nicht von jedem Unternehmen gesondert vorzulegen, die Bietergemeinschaft muss über die geforderten Referenzen verfügen.
Ein Bieter kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird (Anlage PL8). Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung der Unternehmen stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach Ziffer III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente
PL2 - Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister
Die Bieter haben ihrem Angebot einen aktuellen Auszug (nicht vor dem 01.10.2022 datierend) aus dem Berufs- oder Handelsregister beizufügen (bei GmbH & Co. KG auch der Komplementär-GmbH; bei Bietern aus einem anderen Mitgliedsstaat: eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche; falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht: Eine formlose Erklärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind). Hierfür ausreichend ist ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind.
PL3 - Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
PL4 - Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
PL5 - Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
PL6 - Eigenerklärung zu Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
WL1 - Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 2 PBZugV (Eigenerklärung)
TL1 - Referenzen
Vorlage von mindestens einer Referenz über vergleichbare Leistungen (Leistungen im Buslinienverkehr im ÖPNV) aus den letzten 3 Jahren seit Veröffentlichung dieser Auftragsbekanntmachung (Eigenerklärung). Dieser Nachweis ist bei Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen.
TL1 ist ein Mindeststandard.
Die Referenz (TL1) muss folgende Angaben enthalten:
- Auftragnehmer der Referenz
- Bezeichnung der Referenz
- Auftraggeber
- Beschreibung des Auftrags
- Leistungszeitraum
- Auftragswert
§§ 3 ff. PBZugV
Es gelten die in den Vergabeunterlagen beigefügten besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG).
Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 LTMG werden nachfolgend die für die Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem LTMG relevanten repräsentativen Tarifverträge genannt:
- Manteltarifvertrag privater Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2005, zuletzt geändert am 23. November 2021, in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg vom 23. November 2021, in Verbindung mit dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeiter im privaten Omnibusgewerbe Baden-Württemberg vom 4. Juli 1986
- Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 20. März 2002
- Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg vom 13. November 2001, zuletzt geändert am 31. Oktober 2020
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Der Bieter hat in einem Nachweis PL1 Angaben zur Struktur und zu den Kontaktdaten seines Unternehmens zu machen. Geben mehrere Unternehmer gemeinschaftlich ein Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern ausgefüllte Erklärung abzugeben, in der alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufgeführt und der für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertrags bevollmächtigte Vertreter, der die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, benannt wird. Des Weiteren muss die Aufgabenteilung der Bietergemeinschaft im Auftragsfall dargestellt sein. Darüber hinaus ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften (Nachweis PL7).
2) Der Bieter hat alle von der Vergabestelle übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat die Vergabestelle auf evtl. Widersprüche in den Vergabeunterlagen und die evtl. Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Eventuelle Fragen bzw. Hinweise reichen Sie bitte in deutscher Sprache über die Online-Vergabeplattform Vergabe24 unter Bezugnahme auf das jeweilige Dokument sowie unter Nennung der jeweiligen Ziffer bzw. des Paragraphen ein. Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist Montag, der 13. März 2023, 16:00 Uhr. Die Antworten erfolgen ebenfalls ausschließlich über das Portal Vergabe24. Die Anfragen und Antworten werden hierbei im Sinne der Transparenz allen Bietern bereitgestellt. Mündliche, schriftliche, telefonische oder per E-Mail eingereichte Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt.
3) Die - zwingend über die Vergabeplattform einzureichenden - Angebote können bis zum Abgabetermin berichtigt oder geändert werden, indem der Bieter ein neues Angebot über die Vergabeplattform einreicht. Zuvor muss das eingereichte Angebot im Vergabemanager zurückgezogen werden. Weitere Informationen können auf https://www.vergabe24.de nachgelesen werden.
4) Die Bieter sind verpflichtet, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf der oben genannten Internetseite zu informieren, ob sich Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen in den Vergabeunterlagen ergeben haben. Die vor Ende der Angebotsfrist dort veröffentlichten Informationen und Antworten sind im Rahmen der Angebotserstellung von den Bietern zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Die folgenden kodierten Zeilen sind notwendig, um Angaben zur Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge technisch zu ermöglichen.
#cvd#cvd00=Das Vergabeverfahren fällt in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG#
#cvd#cvd02=Öffentliche Dienstleistungsaufträge nach § 3 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG#
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt:
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.