Vergabe notärztlicher Leistungen im Rettungsdienst der Stadt Bielefeld für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 mit einer einmaligen Verlängerungsoption um 24 Monate. Referenznummer der Bekanntmachung: 100.31-6431
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33602
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bielefeld.de/node/7868
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe notärztlicher Leistungen im Rettungsdienst der Stadt Bielefeld für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 mit einer einmaligen Verlängerungsoption um 24 Monate.
Vergabe notärztlicher Leistungen im Rettungsdienst der Stadt Bielefeld für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 mit einer einmaligen Verlängerungsoption um 24 Monate.
33602 Bielefeld
Nach § 6 des Rettungsgesetzes (RettG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst sicherzustellen.
In § 11 Abs. 2 RettG NRW wird dem Träger des Rettungsdienstes die Aufgabe zugewiesen, darauf hinzuwirken, dass Ärzte/Ärztinnen von geeigneten Krankenhäusern für die Notfallrettung zur Verfügung gestellt werden.
In § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG NRW) werden die Krankenhäuser entsprechend ihrer Aufgabenstellung zur patientenorientierten Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst verpflichtet.
Die Stadt Bielefeld beabsichtigt daher als Trägerin des öffentlichen Rettungsdienstes im Sinne der vorstehend genannten Rechtsvorschriften zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags einen geeigneten Krankenhausträger mit seinen örtlichen Einrichtungen (Auftragnehmer) mit der notärztlichen Besetzung von einem Notarzteinsatzfahrzeug und damit einem Teil der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet Bielefeld zu beauftragen ("Notarztdienst"). Das Notarzteinsatzfahrzeug ist rund um die Uhr an allen Tagen des Jahres mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zu besetzen.
Die vorliegende Ausschreibung richtet sich ausschließlich an geeignete Krankenhausträger und ihre örtlichen Einrichtungen. Die Gestellung der Notärztinnen und Notärzte soll auf der Grundlage einer Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) -AÜG erfolgen.
Die Leistungsausführung beginnt am 01.01.2024 und läuft bis 31.12.2026 mit einer einmaligen Verlängerungsoption für 24 Monate.
Bewertung der Kriterien
Kriterium 1 - Angebotspreis
Die Bewertung des Preises erfolgt, indem für jedes Angebot eine Punktzahl für den wertungsrelevanten Angebotspreis ermittelt wird.
Das Angebot mit dem niedrigsten wertungsrelevanten Angebotspreis erhält die Höchstpunktzahl (40 Punkte).
Die Wertungspunkte des Angebotspreises ergeben sich aus der Anzahl der maximal erreichbaren Wertungspunktzahl (40) vermindert um das Ergebnis aus maximal erreichbarer Wertungspunktzahl multipliziert mit dem Differenzbetrag zwischen Angebotspreis des Bieters und Bestpreis geteilt durch Bestpreis. Der Bestpreis ist der niedrigste Angebotspreis aller in der Wertung befindlichen Angebote.
Wertungspunkte für den Angebotspreis: = 40-(40 * ((Angebotspreis-Bestpreis))/Bestpreis)
Kriterien 2 bis 4 - Qualität - Erfahrung, Facharzt-Qualifikation und Zusatzqualifikation
Die Bewertung der Kriterien Erfahrung, Facharzt - Qualifikation und Zusatzqualifikation erfolgt anhand der Angaben der vom Bieter einzureichenden Erklärungen der für den Notärzte-Pool vorgesehenen Notärztinnen und Notärzte.
Qualitätsindikator Erfahrung der 15 (bis max. 25) Pool-Notärztinnen/-ärzte im Rettungsdienst der Stadt Bielefeld (Wertungskriterium 2)
Anzahl der Pool-Notärzte mit Erfahrung im Rettungsdienst der Stadt Bielefeld = Punkte Qualitäts-Bewertung (maximal: 15)
>= 16 (bis max. 25) = zusätzlich 1 Punkt, wenn mehr als 15 Personen mit Erfahrung im Rettungsdienst der Stadt Bielefeld benannt werden
15 =14 Punkte
14 =13 Punkte
13 = 12 Punkte
12 = 11 Punkte
11 = 10Punkte
10 = 9 Punkte
9 = 8 Punkte
8 = 7 Punkte
7 = 6 Punkte
6 = 5 Punkte
5 = 4 Punkte
4 = 3 Punkte
3 = 2 Punkte
2 = Punkt
0 bis 1 = 0 Punkte
Qualitätsindikator Facharzt-Qualifikation der 15 (bis max. 25) Pool-Notärztinnen/-ärzte (Wertungskriterium 3)
Anteil der Fachärztinnen und Fachärzte im Notärzte-Pool = Punkte Qualitäts-Bewertung (maximal: 35)
24 bis 25 Fachärzte = 35 Punkte
21 bis 23 Fachärzte = 30 Punkte
20 Fachärzte = 25 Punkte
19 Fachärzte = 24 Punkte
18 Fachärzte = 23 Punkte
17 Fachärzte = 22 Punkte
16 Fachärzte = 21 Punkte
15 Fachärzte = 20 Punkte
14 Fachärzte = 18 Punkte
13 Fachärzte = 16 Punkte
12 Fachärzte = 14 Punkte
11 Fachärzte = 12 Punkte
10 Fachärzte = 10 Punkte
9Fachärzte = 9 Punkte
8 Fachärzte = 8 Punkte
7 Fachärzte = 7 Punkte
6 Fachärzte = 6 Punkte
5 Fachärzte = 5 Punkte
4 Fachärzte = 4 Punkte
3 Fachärzte = 3 Punkte
2 Fachärzte = 2 Punkte
1 Facharzt = 1 Punkt
kein Facharzt = 0 Punkte
Qualitätsindikator Zusatz-Qualifikation der 15 (bis max. 25) Pool-Notärztinnen/-ärzte (Wertungskriterium 4)
Anteil der Ärztinnen und Ärzte im Notärzte-Pool mit Zusatzqualifikationen (ZQ) Intensivtransport, LNA, Telenotarzt = Punkte Zusatz-Qualitäts-Bewertung (maximal: 10)
8 oder mehr Personen mit mindestens 2 ZQ = 1 Zusatzpunkt zu den erreichten Punkten
21 bis 25 Personen mit mindestens 1 ZQ = 9 Punkte
16 bis 20 Personen mit mindestens 1 ZQ = 8 Punkte
13 bis 15 Personen mit mindestens 1 ZQ = 7 Punkte
10 bis 12 Personen mit mindestens 1 ZQ = 6 Punkte
7 bis 9 Personen mit mindestens 1 ZQ = 5 Punkte
5 bis 6 Personen mit mindestens 1 ZQ = 4 Punkte
3 bis 4 Personen mit mindestens 1 ZQ = 3 Punkte
2 Personen mit mindestens 1 ZQ = 2 Punkte
mindestens 1 Person mit mindestens 1 ZQ = 1 Punkt
keiner = 0 Punkte
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in ein Berufs- /Handelsregister
- Vorlage eines aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszugs oder ein gleichwertiger Nachweis zum Gewerbebetrieb, sofern dieser nicht im Berufs- oder Handelsregister ein-getragen ist. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug ist dann aktuell, wenn dieser - un-abhängig vom Datum der Erstellung - die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der geforderten Frist zur Abgabe des Angebotes wiedergibt.
Falls keine Eintragungspflicht im Berufs- oder Handelsregister besteht, ist eine Eigener-klärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber hinaus, wer die vertretungsberechtigten Personen sind, einzureichen.
Erklärung, dass
- die gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und sonstigen Abgaben, der Beiträge zu den Sozialversicherungen sowie die Verpflichtungen aus den Tarifordnungen, Tarifverträgen und die Bestimmungen über die Beschäftigung Schwerbeschädigter erfüllt worden sind und während der Vertragsdauer erfüllt werden.
- das Angebot in keinem Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Abreden oder Vereinbarungen ähnlicher Art steht, sondern das Ergebnis eigenbetrieblicher Kalkulation und Preisbildung ist.
- der Betrieb sich nicht in Liquidation befindet.
- über das Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt ist.
- keine strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstigen Ausschlussgründe nach den in den §§ 123 und 124 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in Verbindung mit § 42 VgV (Vergabeverordnung) formulierten Tatbeständen vorliegen.
Referenz
- Mit dem Angebot ist mindestens eine Referenz nachzuweisen, die mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar ist, also die Bereitstellung von notärztlichen Personals umfasst. Die Referenz soll bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Es werden keine Referenzen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist vor mehr als drei Jahren beendet wurden.
oder
- Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass es sich bei dem Bieter mindestens um ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung mit Akutversorgungsauftrag handelt, das seit mindestens drei Jahren eine Zentrale Notaufnahmeeinheit und eine mindestens 10 Betten umfassende Intensivstation betreibt sowie jeweils eine klinische Hauptabteilung für Anästhesiologie und für Innere Medizin. Die Angaben müssen einer Prüfung des Feststellungsbescheids der für das Krankenhaus zuständigen Bezirksregierung durch die Auftraggeberin standhalten. Die Eigenerklärung soll bereits mit dem Angebot eingereicht werden.
Unternehmensdarstellung
- Mit dem Angebot ist eine Unternehmensdarstellung mit mindestens den folgenden Angaben anzugeben: Name, Anschrift, Rechtsform, Erreichbarkeit mit Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse. Ein Verweis auf einen Internetlink ist nicht ausreichend. Die Unternehmensdarstellung soll bereits mit dem Angebot eingereicht werden.
Benennung von mindestens 15 Ärztinnen und Ärzten
- Zur Besetzung der Dienste bildet der Auftragnehmer einen Mitarbeiter-Pool an Ärztinnen und Ärzten, die bereits Einsatzerfahrung als Notärztinnen und Notärzte haben, der mindestens 15 qualifizierte Mitarbeiter/-innen umfasst und auf maximal 25 Mitarbeiter/-innen begrenzt ist.
Erklärung zur Anzahl der aktuell bestehenden Notarztgestellungsverhältnisse
- Krankenhausträger, die bereits Ärztinnen und Ärzte zur Besetzung von Notarztdiensten in Bielefeld oder anderenorts zur Verfügung stellen, müssen in Abhängigkeit vom Umfang der bereits bestehenden Notarztgestellung erklären, dass sie über eine ausreichende Anzahl geeigneter Ärztinnen und Ärzte verfügen, um die mit der vorliegenden Ausschreibung verbundene zusätzliche Aufgabe im Notarztdienst zweifelsfrei erbringen zu können
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - AÜG
- Der Auftragnehmer setzt ausschließlich bei ihm angestellte Notärztinnen und Notärzte (Arbeitnehmer) für die Leistungserbringung ein. Dies gilt insbesondere für die Besetzung der Notärzte-Pools. Der Auftragnehmer schließt hierzu wirksame Vereinbarungen über die Überlassung mit seinen Angestellten ab.
Zu Beginn der Leistungserbringung muss eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG; in der aktuell gültigen Fassung) vorliegen.
Die Leistungsausführung beginnt am 01.01.2024 und läuft bis 31.12.2026 mit einer einmaligen Verlängerungsoption für 24 Monate.
Es gilt ein Zuschlagsverbot aufgrund des 5. EU-Sanktionspakets auf öffentliche Aufträge nach GWB i. V. m. VgV, s. auch Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022.
Anforderungen an die notärztliche Besetzung
Allgemeine Anforderungen
Die Notärztinnen und Notärzte werden bei ihrer Tätigkeit als Teil der hoheitlichen Verwaltung der Auftraggeberin tätig und unterliegen den Grundsätzen der Amtshaftung. Damit verbunden ist auch eine Garantenstellung gegenüber den Patientinnen und Patienten sowie eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Ausübung der notärztlichen Tätigkeit. Ihr Verhalten wird dem Auftragnehmer und damit der Trägerin im Außenverhältnis zugerechnet. Die Notärztinnen und Notärzte haben sich daher im Dienst entsprechend ordnungsgemäß zu verhalten. Im Innenverhältnis kann die Auftraggeberin den Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Regress nehmen.
Jede personelle Veränderung bezogen auf die im Notärzte-Pool oder als Rotations-Notärztin/-Notarzt eingesetzten Notärztinnen und Notärzte während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.
Einsatz angestellter Notärztinnen und Notärzte
Der Auftragnehmer darf ausschließlich bei ihm tariflich beschäftigte Notärztinnen und Notärzte (Arbeitnehmer) für die Leistungserbringung nach Ziffer 4.1 und Nr. 4.2 einsetzen.
Ein Einsatz von freiberuflich tätigen Notärztinnen und Notärzten (z. B. auf Honorarbasis) zur Besetzung des Notärzte-Pools oder zum Einsatz als Rotations-Notärztin/-arzt ist unzulässig.
Anwendung des Tarifvertrags des Auftragnehmers
Bei der Tätigkeit der Notärztinnen/-ärzte findet der gültige Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte des Auftragnehmers in der jeweils geltenden Fassung einschließlich eventueller Anpassungen der tariflichen Entgelte und der Sozialversicherungskosten Anwendung.
Fortsetzung sh. Ziffer VI.3
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Qualifikation und Eignung
Die eingesetzten Notärztinnen und Notärzte haben entweder Facharztstatus oder befinden sich in fortgeschrittener (mind. 24 Monate Vollzeit; Teilzeitbeschäftigungen sind entsprechend umzurechnen) klinischer Weiterbildung in einem Fachgebiet mit unmittelbarem Bezug zur Notfall- und Intensivmedizin (z. B. Anästhesiologie, Innere Medizin) in einer Einrichtung der stationären Patientenversorgung (Krankenhaus mit Akutversorgungsauftrag), deren Leiter/deren Leiterin der Fachabteilung (Chefarzt/Chefärztin o. ä.) eine mindestens 4-jährige Weiterbildungsbefugnis der zuständigen Ärztekammer für das Fach besitzt.
Darüber hinaus müssen alle Ärztinnen und Ärzte vor Beginn ihrer Tätigkeit als Notarzt mindestens im Besitz der von einer Ärztekammer ausgestellten Fachkunde Rettungsdienst sein oder über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin verfügen.
Die im Rettungsdienst der Auftraggeberin eingesetzten Notärztinnen und Notärzte müssen im Rahmen ihrer klinischen Tätigkeit im Krankenhaus regelmäßig (d. h. mehrfach im Monat und andauernd) an der Versorgung von Notfallpatienten und von Intensivpatienten - einschließlich Beatmungspatienten - beteiligt sein. Sie müssen vor Aufnahme der Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt in Anlehnung an die S1-Leitlinie "Prähospitales Atemwegsmanagement" (AWMF-Register-Nr.: 001-040) mindestens 100 endotracheale Intubationen mit oder ohne Videolaryngoskopie nachgewiesen haben und danach jährlich mindestens 20 Maßnahmen zur invasiven Atemwegssicherung nachweisen. Bei Letzteren muss es sich in mindestens der Hälfte der Fälle um endotracheale Intubationen mit oder ohne Videolaryngoskopie handeln. Die restlichen Fälle können auch Platzierungen von extraglottischen Hilfsmitteln zur Atemwegssicherung (Larynxtubus, Larynxmaske etc.) sein.
Die im Rettungsdienst der Auftraggeberin eingesetzten Notärztinnen und Notärzte, die nicht muttersprachlich Deutsch sprechen, müssen den medizinischen Fachsprachentest einer Ärztekammer (ÄK) erfolgreich absolviert haben und die Sprachkunde mindestens auf dem Level C1 (Fachkundige Sprachkenntnisse) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen.
Bei den mit Angebotsabgabe als Pool-Notärzte benannten Ärztinnen und Ärzten, die bereits Notarzterfahrung besitzen, beinhaltet bei der nachzuweisenden Qualifikation auch den Nachweis der gemäß den Vorgaben der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) i. V. m. § 5 Abs. 4 RettG NRW erforderlichen Fortbildungspunkte. Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 31.03.2020 bereits als Notärzte tätig waren, führen diesen Nachweis über die entsprechende Bescheinigung der für sie bis zu dem Zeitpunkt zuständigen Ärztlichen Leitung Rettungsdienst; hilfsweise durch einen Auszug ihres Fortbildungskontos bei der ÄKWL.
Die Notärztinnen und Notärzte müssen gem. § 4 Abs. 2 RettG NRW ihre gesundheitliche und körperliche Eignung vor Beginn des ersten Einsatzes im Rahmen dieses Vertrages und nachfolgend alle drei Jahre nachweisen. Der Auftraggeberin obliegt die Überprüfung der Dokumente zur gesundheitlichen Eignung.
Zusätzliche, von Notärztinnen und Notärzten erworbene qualifizierende Merkmale, die zu einer umfassenderen Einsetzbarkeit im Notarztdienst führen, fließen in die Qualifikationswertung (sh. Leistungsbeschreibung Teil II Ziffer 5 Bewertungskriterium Nr. 4) ein. Diese können folgende von einer Ärztekammer zertifizierten Kurse sein:
- Kurs Intensivtransport gem. Curriculum der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)
- Kurs zur Qualifikation als Leitender Notarzt (LNA) gem. Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK)
- Kurs zur Qualifikation als Telenotarzt der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) oder Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL)
Ärztinnen und Ärzte können vom Auftragnehmer als Pool-Notärztinnen/-ärzte benannt und ein-gesetzt werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Ärztinnen / die Ärzte sind im Notarztdienst erfahren.
Der Terminus "im Notarztdienst erfahren" bedeutet,
o dass sie im Besitz der Fachkunde Rettungsdienst sind oder über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin einer Ärztekammer verfügen und
o innerhalb der letzten 2 Jahre eine regelmäßige (= im Mittel mindestens 1 Dienstschicht à 8 Std. pro Monat) Notarzttätigkeit oder mindestens 500 Notarzteinsätze, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, nachweisen können
oder
- Die Ärztinnen / die Ärzte verfügen über eine abgeschlossene sechsmonatige Tätigkeit als Rotations-Notärztin/-arzt bei der Auftraggeberin
Bevor Ärztinnen und Ärzte als Pool-Notärztinnen/-ärzte im Rettungsdienst Bielefeld eingesetzt werden können, müssen sie an einem Notarzteinführungskurs Bielefeld (NAEK) nachweislich teilgenommen haben.
Das Vorliegen der vorgenannten fachlichen Voraussetzungen ist der Auftraggeberin bei Angebotsabgabe bzw. auf Anforderung der Auftraggeberin durch Vorlage der entsprechenden Dokumente für alle gemeldeten Pool-Notärzte nachzuweisen.
Fortbildung
Nach Vorgabe der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Verbindung mit § 5 Abs. 4 RettG NRW sind während der Vertragslaufzeit alle zwei Jahre 20 Fortbildungspunkte im Bereich der notärztlichen Fortbildung gegenüber der Auftraggeberin nachzuweisen. Die Notärztin / der Notarzt muss zum Stichtag 31. März alle zwei Jahre (nächste Termine: jeweils 31.03. der Jahre 2023, 2025, 2027 etc.) die nach den Vorgaben der Ärztekammer Westfalen-Lippe und des RettG NRW erforderlichen Fortbildungspunkte im Bereich der notärztlichen Fortbildung erworben haben.
Die Stadt Bielefeld veranstaltet als Auftraggeberin jährlich mindestens einmal pro Quartal eine mindestens 2-stündige Notarzt-Fortbildung, die jeweils von der ÄKWL zertifiziert und gem. § 5 Abs. 4 RettG NRW als Notarzt-Fortbildung anerkannt wird.
Die Notärztinnen und Notärzte nehmen jährlich an mindestens zwei dieser Fortbildungen der Auftraggeberin im Mindestumfang von 2 Std. pro Fortbildung teil. Die Teilnahme ist kostenlos und hat komplett zu erfolgen. Die verpflichtende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Auftraggeberin beträgt demnach 4 Std. pro Jahr, die als Dienstzeit zu werten sind.
Der Leistungsumfang ist die Sicherstellung des Notarztdienstes im Stadtgebiet Bielefeld (täglich 24 Stunden von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr in Tag- und Nachdiensten auch am Wochenende und an Feiertagen (Dienstzeit)) durch die entsprechend qualifizierte notärztliche Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF), das an der Feuer- und Rettungswache West, Jöllenbecker Straße 331, 33613 Bielefeld, der Auftraggeberin stationiert ist. Die Auftraggeberin behält sich eine taktisch oder strategisch begründete Umpositionierung des NEF ausdrücklich vor.
Sonderbedarfe
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, in Bedarfsfällen (z. B. bei größeren Schadenslagen oder wenn eine besondere Lage zusätzliche Kapazitäten - u. a. nach entsprechenden Landeskonzepten - erfordert) im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten mit zusätzlichen notärztlichen Leistungen gegen eine gesonderte Vergütung zu unterstützen.
Im Falle der Anforderung muss die Notärztin bzw. der Notarzt im besten Fall sofort, spätestens jedoch binnen 60 Minuten an der Feuer- und Rettungswache, Am Stadtholz 18, der Stadt Bielefeld einsatzbereit gemeldet sein.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDZ9T34
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: D-48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: D-48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]