Studie zur Untersuchung einer möglichen naturverträglichen Nutzung des NSG „Doggerbank“ durch die Offshore-Windkraft (Kurztitel „Doggerbank-Studie“) Referenznummer der Bekanntmachung: Z II 2-VSt. 1652/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmuv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Studie zur Untersuchung einer möglichen naturverträglichen Nutzung des NSG „Doggerbank“ durch die Offshore-Windkraft (Kurztitel „Doggerbank-Studie“)
Nach dem Klimaschutzplan der Bundesregierung ist eine nahezu vollständige Dekarbonisierung der Energieversorgung bis 2045 für den Klimaschutz notwendig. Dazu soll auch der Ausbau erneuerbarer Energien, u. a. der Offshore-Windenergie, in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) einen Beitrag leisten. Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) sieht vor, die Kapazitäten für Windenergie auf See auf mindestens 30 GW 2030, 40 GW 2035 und 70 GW 2045 zu steigern. Gemäß Koalitionsvertrag soll die Energiewende dabei ohne den Abbau von ökologischen Schutzstandards forciert werden. Zugleich erfordern u.a. die UN-Biodiversitätskonvention, die EU-Biodiversitätsstrategie und Meeresstrategierahmenrichtlinie, das Oslo-Paris-Abkommen sowie nationales Recht Schutz und Verbesserung des ökologischen Zustands der Meeresumwelt. Der weitere Ausbau der Offshore-Windenergie muss naturverträglich erfolgen.
Es stellt sich die Frage, unter welchen Rahmenbedingungen eine Flächenausweitung für den Ausbau von Offshore-Windenergie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Meeresschutzes möglich ist.
Um die knappen Flächen konkurrieren neben der Windenergie und dem Naturschutz auch Nutzungsansprüche, wie z.B. der Rohstoffabbau und die Fischerei. Der Flächendruck und die Konkurrenzen im Meer haben zugenommen. Somit stellt sich die Frage nach der ökologischen Tragfähigkeit betroffener mariner Ökosysteme sowie nach naturverträglichen Ausbaupfaden für die Offshore-Windenergie in der AWZ von Nord- und Ostsee.
Vor diesem Hintergrund stellt der Raumordnungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee fest, dass die Doggerbank für die Windenergienutzung gut geeignet ist und ein zusätzliches Potential von 4 - 6 GW liefern soll, wenn dies naturverträglich möglich ist. Im Plan ist dazu festgelegt, dass die Bundesregierung Studien zur Windkraftnutzung auf der Doggerbank im Einklang mit den Zielen des Naturschutzes in Auftrag geben wird und die für Umwelt und Energie zuständigen Ministerien bis zum 31.12.2024 dem Kabinett einen Bericht vorlegen werden.
Das geplante Vorhaben setzt die Anforderungen des Raumordnungsplans in Bezug auf die Studien um und dient der Vorbereitung dieses Berichtes. Mit seiner Durchführung werden folgende Zielstellungen verfolgt:
- Beantwortung der Frage, unter welchen Rahmenbedingungen eine Nutzung des NSG Doggerbank für die Offshore-Windenergie naturverträglich möglich ist
- Ermittlung der Grenzen der Naturverträglichkeit des Ausbaus der Offshore-Windenergie im NSG Doggerbank,
- Ermittlung der Möglichkeiten der Reduktion von Belastungen durch Offshore-Windenergieanlagen im NSG Doggerbank einschließlich perspektivischer Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Konzeption von Maßnahmen(-kombinationen) für ihre kurz-, mittel- und langfristige rechtliche und planerische Umsetzung.
Berlin/Bonn bzw. Sitz der/des AN bzw.
Das Vorhaben besteht aus fünf Arbeitspaketen (AP), die sich in drei Projektabschnitte, gliedern lassen:
Im ersten Projektabschnitt, bestehend aus den Arbeitspaketen 1, 2 und 3, liegt der Fokus auf das Zusammentragen aller relevanten Informationen und der Herausarbeitung der Bedingungen, u.a. aus ökosystemarer Sicht, einer möglichen Nutzung des NSG „Doggerbank“ durch die Offshore-Windenergie. Dabei sind die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen sowie die relevanten technischen Aspekte, insbesondere für die im zweiten Projektabschnittschnitt zu entwickelnden Szenarien für eine mögliche naturverträgliche Nutzung des NSG „Doggerbank“ durch die Offshore-Windenergie, zu analysieren und aufzubereiten und eine geeignete Abbildung ökosystemarer Zusammenhänge (Modellierungen) zu erarbeiten.
Im zweiten Projektabschnitt, bestehend aus Arbeitspaket 4, werden auf der Grundlage der Ergebnisse des ersten Projektabschnittes mögliche Ausbau-Szenarien sowie Möglichkeiten („Stellschrauben“) zur...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Studie zur Untersuchung einer möglichen naturverträglichen Nutzung des NSG „Doggerbank“ durch die Offshore-Windkraft (Kurztitel „Doggerbank-Studie“)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zusätzliche Fragen/Bieterfragen über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich in Textform über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen und sollen rechtzeitig, bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an die Zentrale Vergabestelle gerichtet werden. Die Zentrale Vergabestelle wird die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes einstellen.
2. Es gilt deutsches Recht.
Hinweis:
Die e-Vergabe-Plattform wird regelmäßig gewartet. Während der Wartungsfenster ist das
System unter Umständen nur eingeschränkt verfügbar. Dies kann sowohl den Zugriff auf
Vergabeunterlagen betreffen als auch die Angebotsabgabe selbst. Da die
Nutzungseinschränkungen in der Regel nur einen kurzen Zeitraum betreffen, versendet
die Vergabestelle keine Angebotsunterlagen auf anderem Wege, z. B. per E-Mail.
Bei der Planung Ihrer elektronischen Abgaben achten Sie bitte auf diese
Wartungsfenster. Informat...
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.