Beschaffung eines Ersatzlinearbeschleunigers für den Bestandsbunker und Erweiterung des Ethos-Systems Referenznummer der Bekanntmachung: 31 101:333
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89081
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uniklinik-ulm.de/ueber-uns/zentrale-einrichtungen/verwaltungs-bereiche/materialwirtschaft/materialwirtschaft/ausschreibungen.html
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Ersatzlinearbeschleunigers für den Bestandsbunker und Erweiterung des Ethos-Systems
Das Universitätsklinikum Ulm (UKU) plant die Beschaffung des Bestrahlungsgerätes Halcyon des Herstellers Varian Medical Systems und eine Erweiterung des bereits vorhandenen Ethos-Systems.
Eine wettbewerbsneutrale Ausschreibung für die Beschaffung des Bestrahlungsgerätes wird nicht durchgeführt, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, so dass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig ist. Bei der Erweiterung des Ethos-Systems ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig, da es die Erweiterung eines bestehenden Systems darstellt. Einzelheiten hierzu werden unter Ziff. IV.1.1) dargestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
1. Das erforderliche Ausfallkonzept für das neue Bestrahlungsgerät muss einfach darstellbar sein (Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Ausfallkonzept Medizinischen Strahlentherapie“), um die Patientenversorgung mit minimalen Risiken zu gewährleisten. Die Kosten und der Personalaufwand sind dabei so gering wie möglich zu halten, wenn bei regelmäßigen Wartungen und unvorhersehbaren Ausfällen auf dieses Konzept zurückgegriffen werden muss. Da das Radioonkologische Informationssystem, das Bestrahlungsplanungssystem und alle vom Klinikum betriebenen Beschleuniger von der Firma Varian sind, ist dies nur sicher gewährleistet, wenn das neue Gerät ebenfalls vom selben Hersteller stammt. Das Gerät soll in eine vorhandene Infrastruktur integriert werden, die vom Hersteller Varian stammt und aus wirtschaftlichen, so wie Risikogesichtspunkten nur sinnvoll mit Geräten desselben Herstellers erweitert werden kann.
2. Der geringere zeitliche und personelle Aufwand bei der Einbindung von einem Gerät der Firma Varian in die vorhandenen Strukturen, stellt ebenfalls einen nicht unerheblichen Faktor dar. Außerdem können dadurch Risiken vermieden werden, die sich bei dem Datentransfer verschiedener Systeme ergeben. Dies ist zu vermeiden, weshalb diesem Aspekt eine hohe Priorität eingeräumt werden muss.
3. Mit dem neuen Linearbeschleuniger soll die adaptive Planung implementiert werden, unter anderem um an klinischen Studien (z.B. des Nationalen Centrums für Tumorerkrankungen) teilzunehmen und eigene Forschungsvorhaben umzusetzen. Die klinische Ausbildung ist auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten, so dass eine entsprechende apparative Ausstattung angestrebt wird und im Gutachten der DFG befürwortet worden ist. Dabei sollte ein möglichst gut implementiertes Verfahren zur adaptiven Strahlentherapie installiert werden, so dass unnötige Risiken (z.B. durch Schnittstellen bei Software) vermieden werden, ein relativ geringer Personalaufwand (bei Schulung und Anwendung) nötig ist und ein möglichst geringer Zeitaufwand bei der Durchführung erforderlich ist, da das Gerät ebenfalls für die klinische Routine zur Verfügung stehen muss. Um das bestehende Patientenaufkommen zu bewältigen und gleichzeitig die adaptive Bestrahlungstechnik einsetzen zu können, sollte sich im besten Fall die Behandlungszeiten für das Routineaufkommen an diesem Gerät verkürzt werden. Dies kann mit dem Ethos-System der Firma Varian realisiert werden. Das vorhandene Personal ist von der Firma Varian durch ein umfangreiches Schulungsprogramm sehr gut mit den Geräten und der Software dieses Herstellers vertraut, so dass die Hürde für die Inbetriebnahme und beim Schulungsaufwand für ein Ethos-System geringer ausfallen wird, als es bei anderen Herstellern. Außerdem ist ein Mitarbeiter des UKU für das technische Troubleshooting vom Hersteller ausgebildet worden. Um die gewünschte Qualität bei der Bestrahlungsplanung zu erreichen, müssen die Berechnungen für die tagesaktuelle adaptive Planerstellung auf Hounsfield-Einheiten eines CBCT beruhen. Dies kann von den bekannten am Markt verfügbaren Geräten aktuell nur mit dem Ethos-System dargestellt werden.
4. Es stehen kein Bauplatz und keine finanziellen Mittel zur Verfügung um einen Neubau für den Ersatz des vorhandenen Beschleunigers zu schaffen. Das neue Gerät ist in dem vorhandenen Bunker unterzubringen. Dabei muss das neue Gerät mit zeitlich und monetär wenig Aufwand für die technische Raumertüchtigung eingebracht werden können. Das Versetzen oder das Einbringen eines weiteren Strahlenschutztores ist nicht möglich. Die Nutzung der umliegenden Räume ist ebenfalls vorgegeben und es besteht kein Platz in unmittelbarer Umgebung. Unter diesen Voraussetzungen kommt nur der Halcyonbeschleuniger von Varian in Betracht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Breisach
NUTS-Code: DE132 Breisgau-Hochschwarzwald
Postleitzahl: 79206
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland