SSB - Palas u. Kapelle - Heizungstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: V23/60/068
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
SSB - Palas u. Kapelle - Heizungstechnik
Die allg. Wärmeerzeugung für das gesamte Schloss Burg soll zukünftig über zwei neue Pelletkesselanlagen und einen bestehenden Öl-Brennwertkessel sichergestellt werden. Dafür wurde vor der Sanierungsmaßnahme der bestehende Öl-Brennwertkessel demontiert, zwischengelagert und soll jetzt im Rahmen der Montagearbeiten wieder aufgebaut werden.
Der für die Anlagen erforderliche Brennstoff wird mit der Fertigstellung der Baumaßnahme in einem 60m³ unterirdischen Pelletspeicher und einem 1.500 l oberirdischen Öl-Tank zwischengelagert. Hierzu wird bereits im Rahmen der Tiefbauarbeiten der Pelletspeicher seitens Fremdgewerk montiert. Der verbleibende Öl-Tank ist dagegen als Bestandteil der Heizungsleistungen mit den Montagearbeiten auszuführen.
Das allg. Wärmeverteilnetz innerhalb der Heizungszentrale ist mittels Stahlrohren in Schweißverbindungsverfahren herzustellen. Innerhalb des Gebäudes ist das Verteilnetz dagegen aus Kupfer in Pressverbindungsverfahren auszuführen. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Wärmeversorgung zwischen der Heizzentrale und des Schloss Burg durch das Erdreich erfolgen wird, weshalb unterhalb des Gebäudes auch die erdverlegten Wärmeversorgungsleitungen zum Einsatz kommen werden.
Als Raumheizflächen in allen Museumsbereichen wird die Fußbodenheizung zum Einsatz kommen. Hierbei sind die Raumheizflächen aufgrund von baulichen Gegebenheiten in drei verschiedenen Systemvarianten vorgesehen und sollen auch so ausgeführt werden. Alle andere Bereiche, wie Toiletten, Lagerräume oder Personalaufenthaltsbereiche einschl. Gastroküche werden dagegen mit Heizkörpern versehen.
Die allg. Wärmeerzeugung für das gesamte Schloss Burg soll zukünftig über zwei neue Pelletkesselanlagen und einen bestehenden Öl-Brennwertkessel sichergestellt werden. Dafür wurde vor der Sanierungsmaßnahme der bestehende Öl-Brennwertkessel demontiert, zwischengelagert und soll jetzt im Rahmen der Montagearbeiten wieder aufgebaut werden.
Der für die Anlagen erforderliche Brennstoff wird mit der Fertigstellung der Baumaßnahme in einem 60m³ unterirdischen Pelletspeicher und einem 1.500 l oberirdischen Öl-Tank zwischengelagert. Hierzu wird bereits im Rahmen der Tiefbauarbeiten der Pelletspeicher seitens Fremdgewerk montiert. Der verbleibende Öl-Tank ist dagegen als Bestandteil der Heizungsleistungen mit den Montagearbeiten auszuführen.
Das allg. Wärmeverteilnetz innerhalb der Heizungszentrale ist mittels Stahlrohren in Schweißverbindungsverfahren herzustellen. Innerhalb des Gebäudes ist das Verteilnetz dagegen aus Kupfer in Pressverbindungsverfahren auszuführen. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Wärmeversorgung zwischen der Heizzentrale und des Schloss Burg durch das Erdreich erfolgen wird, weshalb unterhalb des Gebäudes auch die erdverlegten Wärmeversorgungsleitungen zum Einsatz kommen werden.
Als Raumheizflächen in allen Museumsbereichen wird die Fußbodenheizung zum Einsatz kommen. Hierbei sind die Raumheizflächen aufgrund von baulichen Gegebenheiten in drei verschiedenen Systemvarianten vorgesehen und sollen auch so ausgeführt werden. Alle andere Bereiche, wie Toiletten, Lagerräume oder Personalaufenthaltsbereiche einschl. Gastroküche werden dagegen mit Heizkörpern versehen.
Mit der Ausführung ist zu beginnen am 25.05.2023 und ist innerhalb von 429 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung.
Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: erdverlegte Heizungsleitungen bis zum 01.09.2023
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre, mindestens 1.000.000€/p.a.
nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen.
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 5 Jahre; durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - jeweils nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG, Eigenerklärung Insolvenz, Erklärung gem. § 22 LkSG - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Schweißzertifikat / -Nachweis, Qualifikation / Nachweis für Heizungsbau und Inbetreibnahme von Heizungsanlagen.
Gemäß VOB/A.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend
mit einem verantwortlichen Verteter.
Vertragserfüllungsbürgschaft 5 v. H. der Auftragssumme
(einschließlich der Nachträge),
Bürgschaft für Mängelansprüche 3 v. H. der Auftragssumme
(einschließlich der Nachträge).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.