Bekanntmachung vergebener Auftrag - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Verkehrszeichen Referenznummer der Bekanntmachung: RV/ZV/22-229
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-unna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung vergebener Auftrag - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Verkehrszeichen
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Verkehrszeichen für den Kreisbauhof Unna sowie fünf weitere Kommunen für den Zeitraum 15.02.2023 bis 31.12.2025 mit Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr.
Kreisbauhof Unna Florianstraße 5 59423 Unna, Baubetriebshof Bergkamen Bambergstr. 66 59192 Bergkamen, Baubetriebshof Holzwickede Friedrich-Ebert-Str. 4 59439 Holzwickede, Stadtwerke Selm Industriestr. 9 59379 Selm, Servicebetriebe Kamen Gutenbergstr. 13 59174 Kamen, Stadt Fröndeberg Bahnhofstr. 2 58730 Fröndenberg
1. Allgemeine Beschreibung
Der Vertrag soll zum 15.02.2023 beginnen und läuft zum 31.12.2025. Es soll eine Option der Verlängerung geben, die 6 Monate vor Ablauf des Vertrages vereinbart werden kann. Die Verlängerung des Vertrages würde dann ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2026 gehen. Der Vertrag endet automatisch zum 31.12.2025, wenn die Verlängerungsoption nicht gezogen wird.
2. Verkehrszeichen
Alle Schilder haben den im Teil 3 aufgeführten Vorschriften zu
entsprechen. Die Übereinstimmung mit der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43: "Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen." ist durch ein entsprechendes Gütezeichen nachzuweisen.
3. Die Aufträge werden durch die jeweiligen beteiligten Betriebshöfe selbst erteilt, zu diesen erfolgt dann auch die Lieferung.
4. Der Gesamtwert beschreibt die ungefähre Summe an Beschaffungen über maximal vier Jahre und für alle fünf Auftraggeber summiert. Es besteht kein Anspruch auf die Abnahme von Leistungen in der angegebenen Höhe.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mügeln
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 04769
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.Ausbau-Muegeln.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD5D0YG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.