RV Handlasermessgeräte zur Geschwindigkeitsüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: ZA4.2/1001056651/Bö
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
RV Handlasermessgeräte zur Geschwindigkeitsüberwachung
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die Lieferung von Handlasermessgeräten ohne Fotodokumentation zur Verkehrsüberwachung für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen Schifferstraße 10 47059 Duisburg
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Handlasermessgeräten ohne Fotodokumentation zur Geschwindigkeitsüberwachung auf öffentlichen Verkehrsstraßen für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Die abzuschließende Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit zweimalig um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder des jeweils betroffenen Verlängerungsjahres durch den Auftraggeber oder Auftragnehmer schriftlich gekündigt wird. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier (4) Jahren.
Mengengerüste:
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung können keine Mindestabnahmemengen garantiert werden. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021 _ RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben.
Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Die geschätzte Höchstmenge beträgt 200 Stück.
Die Rahmenvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber, oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnstorf
NUTS-Code: DE22A Rottal-Inn
Postleitzahl: 94424
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY5YW27BGWTV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd