Rahmenvertrag über die Lieferung von Fernwärme-Kompaktstationen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-006-EU - Bekanntmachung
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40233
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.netz-duesseldorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über die Lieferung von Fernwärme-Kompaktstationen
Ausgeschrieben wird ein Rahmenvertrag zu Lieferung von Fernwärme Kompaktstationen gemäß AGFW Richtlinie 5.2.9 und Übergabestationen.
Die Übergabestation ist das Bindeglied zwischen der Hausanschlussleitung und der Hauszentrale. Sie dient dazu die Wärme vertragsgemäß, z.B. hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom, an die Hauszentrale zu Übergeben. Die Messeinrichtung zur Verbrauchserfassung ist ebenfalls in der Übergabestation untergebracht.
Das Prinzip der Fernwärme-Kompaktstationen ist es, dass alle Anlagenteile - sowohl der Fernwärme-Übergabestation als auch der Hausstation - kompakt betriebsfertig, d.h. auch inklusive Elektroinstallation, zusammengefasst und "kompakt" auf einem Rahmen montiert, also montagefertig, ausgeliefert werden. Sie werden an Ort und Stelle montiert und müssen nur noch mit den Versorgungsleitungen der Fernwärme bzw. der Hausanlage verbunden werden. Da die Spannungszuleitung über einen CEE-Stecker erfolgt, ist lediglich noch der Anschluss eines Außenfühlers erforderlich.
Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Höherweg 200 40233 Düsseldorf
Die Kompaktstation bestehen aus einzelnen Modulen, damit bei späteren Bestellungen die Kompaktstation
nach dem Baukastenprinzip als eine Einheit zusammengestellt werden kann. Eine Kompaktstation besteht
demnach immer mindestens aus dem Primärmodul, dem Wärmeübertragermodul, dem Regelungsmodul, sowie
mindestens einem Sekundärmodul. Bei den Übergabestationen wird ein komplettes Modul gewählt, welches
noch um einen Schmutzfänger im Rücklauf erweitert werden kann. Die Fernwärme-Stationen sollen auf einem
Rahmen bodenstehend oder wandhängend montiert und ausgeliefert werden. In besonderen Fällen muss der
Rahmen und die Fernwärme-Station in zwei geteilten Rahmen geliefert werden.
Es besteht die Option zur Verlängerung des Vertrages um weitere 24 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) aktueller Nachweis über die Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Bewerbers (bei ausländischen Bewerbern gleichwertige Bescheinigung einer Behörde des Heimatlandes nebst amtlich anerkannter Übersetzung)
2) Organigramm der Unternehmensstruktur
3) Auflistung der Produktpalette des Bewerbers, aus der hervorgeht, dass die benötigten Warengruppen abgedeckt werden können
4) Bestätigung durch Eigenerklärung zur Verwendung der deutschen Sprache gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer I.3)
5) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaften
6) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
7) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzämter
8a-c) Angabe der Umsatzzahlen des Unternehmens in den letzten drei Jahren, woraus hervorgeht, dass das Unternehmen einen Vertrag dieser Größenordnung abwickeln kann
9a-c) Angabe der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens in den letzten 3 Jahren
10) Bonitätsnachweis einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei (z.B. Creditreform, D&B) mit einem Rating von max. 250 (Creditreform) oder mind. 75 (D&B) gemessen am deutschen Markt
11) Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit Nennung der Höhe der Deckungssumme
12) Bestätigung durch Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe im Sinne der §§123 und 124 GWB vorliegen gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer I.3)
13) Eigenerklärung, im Zuge der Russland-Sanktionen gemäß Verordnung (EU) 833/2014 gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer I.3)
Unvollständige Unterlagen oder Angaben können zum Ausschluss vom Verfahren führen.
Der AG behält sich vor, die Qualität des Bewerbers in einem Qualifizierungsverfahren zu prüfen.
14) Bestätigung durch Eigenerklärung, dass der Bewerber über eine deutschsprachige Hotline und einen Vor-Ort-Service im Stadtgebiet Düsseldorf verfügt gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer I.3)
15) Bestätigung durch Eigenerklärung, dass das Gutschriftverfahren zur Abrechnung verwendet werden kann gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer I.3)
16) Nachweis über Zertifizierung nach ISO 9001
Mit dieser Veröffentlichung werden interessierte Bieter dazu aufgefordert, Ihre Interessensbekundungen innerhalb der in dieser Bekanntmachung gesetzten Frist über das genannte e-Vergabe-Portal einzureichen.
Zur Interessensbekundung müssen alle unter dem Punkt "Teilnahmebedingungen" aufgeführten Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter, gilt dieses Verfahren auch für Bewerber, die bereits an einem anderen Präqualifizierungsverfahren des AG teilgenommen haben, die bereits eine Geschäftsbeziehungen mit dem AG unterhalten oder auf den einschlägigen Märkten einen hohen Bekanntheitsgrad besitzen oder auf öffentlichen Plattform bereits gleiche oder ähnliche Unterlagen vorgelegt haben.
An Hand der eingereichten Unterlagen werden qualifizierte Anbieter identifiziert und damit der Bieterkreis festgelegt. Im Anschluss werden die Ausschreibungsunterlagen mit einer neuen Angebotsabgabefrist an die qualifizierten Bieter versendet.
Unvollständige Unterlagen sowie verspätet eingegangene Bewerbungen können zum Ausschluss der Bewerbung vom Verfahren führen.
Die Abrechnung der Lieferungen/Leistungen erfolgt über das Gutschriftverfahren.
Bietergemeinschaften werden nur zugelassen, wenn
- eine verbindliche Erklärung zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft im Falle der Auftragserteilung,
- Benennung aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft,
- Benennung der bevollmächtigten Personen,
- Benennung der Aufgabenverteilung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft und
- eine verbindliche Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
vorgelegt und
- jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft die Teilnahmebedingungen gem. Punkt III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister und III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem AG handelt es sich um ein Unternehmen mit kritischer Infrastruktur in Sinne der Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV). Zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens werden daher nur den präqualifizierten Bietern die Vergabeunterlagen nach der Bewertung der Teilnahmeanträge elektronisch zugesandt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0Z6L6V
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertrage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
5. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1, Satz 2 GWB bleibt unberührt.