Baugrunduntersuchung Rahmenvertrag 2023 - 2024 Referenznummer der Bekanntmachung: GTA 2023.08
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Baugrunduntersuchung Rahmenvertrag 2023 - 2024
Durchführung von Baugrunduntersuchungen im Stadtgebiet Pforzheim
Pforzheim
ca. 240 Protokolle Baugrundbeurteilung
ca. 90 St. Einmessung
ca. 140 Rammsondierungen (2,0 bis 10,0 m)
ca. 265 lfdm Kleinbohrungen
ca. 550 chemische Analysen (Verwertung von Abfall)
ca. 500 chemische Analysen (Zusatzparameter gem. DepV)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben gemäß Eigenerklärung Eignung Komm EU (D) EigE zu c) Personaleinsatz, d) Eintrag Berufsregister, e) + f) Anga ben zu Insolvenzverfahren, g) Angaben zur Zuverlässigkeit, h) Angaben zu Steuern und Abgaben, i) Angaben zur Mitgliedschaft Berufsgenossenschaft oder vergleichbar
Angaben gemäß Eigenerklärung Eignung Komm EU (D) EigE zu a) Umsatzangaben
Angaben gemäß Eigenerklärung Eignung Komm EU (D) EigE zu b) Referenzen,
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, alle
EU-weiten Vergaben elektronisch zu veröffentlichen, die
Vergabeunterlagen unentgeltlich und uneingeschränkt anhand
elektronischer Mittel zur Verfügung zu Stellen sowie die
Kommunikation mit Bietern und Lieferanten elektronisch zu
führen.
Unternehmen haben ab diesem Zeitpunkt ihre Angebote mit
Hilfe elektronischer Mittel zu übermitteln.
Die Zentrale Vergabestelle der Stadt Pforzheim stellt daher ihre
Ausschreibungen über die Vergabeplattform
www.vergabe24.de des Staatsanzeigers
Baden-Württemberg zur Verfügung. Was bedeutet das für
Unternehmen, wenn sie an Ausschreibungen der Zentrale
Vergabestelle der Stadt Pforzheim teilnehmen wollen?
— Download der Vergabeunterlagen über die angegebene URL
oder das Kiosk-System,
— Download der Software "Bietercockpit" für die
Angebotserstellung,
— Registrierung auf der Vergabeplattform, dadurch,
— automatische Benachrichtigung bei Änderungen der
Vergabeunterlagen,
— verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der
Zentralen Vergabestelle der Stadt Pforzheim,
— verschlüsselte elektronische Angebotsabgabe,
— Telefonischer Support bei Ausschreibungen durch den
Staatsanzeiger Baden-Württemberg,
— Elektronische Sicherstellung, dass Angebote nicht vor Ablauf
der Abgabefrist eingesehen werden können.
Alle o. g. Leistungen und Funktionen werden Ihnen kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
— Zu Ziffer I.3) "Kommunikation":
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die
elektronische Vergabeplattform Vergabe 24
desStaatsanzeigers Baden-Württemberg. Die
Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den
entsprechenden Zugang auf der vorgenannten Plattform zur
Verfügung. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen in
Papierform erfolgt nicht.
— Zu Ziffer I.3) "Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt":
Anfragen von Bewerbern im Rahmen dieses
Vergabeverfahrens sind bis zum 01.03.2023, 16.00 Uhr
ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform
Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württembergan die
ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose)
Registrierung unter dem entsprechenden Zugang auf der
vorgenannten Plattform erforderlich. Spätere Fragen sind nicht
ausgeschlossen, Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf,
dass solche Fragen noch vor Ablauf der Angebotsfrist
beantwortet werden. Auskünfte im Zuge des
Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle
ebenfalls ausschließlich schriftlich über die elektronische
Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-
Württemberg erteilt. Mündliche Auskünfte und Erklärungen
haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen werden nur die schriftlich übermittelten Antworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3
GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut
aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1.
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein,
wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er
die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach
derVeröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen
wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen
und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der
Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
soll, umfassen.