Kreativquartiersmanagement Creative City Referenznummer der Bekanntmachung: PR296669
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberhausen
NUTS-Code: DEA17 Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 46045
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kreativquartiersmanagement Creative City
Das Projekt Creative City hat zum Ziel, kunst- und kulturgerechte Strategien, Instrumente und Umsetzungen für die Innenstadt von Oberhausen zu entwickeln zur Förderung der Ansiedlung von Kultur- oder Kreativunternehmer in zentralem Innenstadtbereich, zum Aufbau einer Start-up-Landschaft und zur wahrnehmbaren Gestaltung der Innenstadt Oberhausens als Erlebnisraum. Das Gesamtkonzept beinhaltet Managementkomponenten, Reallabore, Konzepte, Kampagnen, Schools, Machbarkeitsstudien und die Schaffung von Erlebnisorten für die Kreativwirtschaft und den kreativen Austausch aller beteiligten Innenstadtakteure.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Das Projekt Creative City hat zum Ziel, kunst- und kulturgerechte Strategien, Instrumente und Umsetzungen für die Innenstadt von Oberhausen zu entwickeln zur Förderung der Ansiedlung von Kultur- oder Kreativunternehmer in zentralem Innenstadtbereich, zum Aufbau einer Start-up-Landschaft und zur wahrnehmbaren Gestaltung der Innenstadt Oberhausens als Erlebnisraum. Das Gesamtkonzept beinhaltet Managementkomponenten, Reallabore, Konzepte, Kampagnen, Schools, Machbarkeitsstudien und die Schaffung von Erlebnisorten für die Kreativwirtschaft und den kreativen Austausch aller beteiligten Innenstadtakteure.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ist vom Bewerber/Bieter ein Berufs- oder Handelsregisterauszug (oder sonstiger Nachweis) einzureichen, wenn die Eintragung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats des Bewerbers/Bieters Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate vor Veröffentlichung der EU-Bekanntmachung sein.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers/Bieters wird ein Mindestumsatzes (netto, exklusive USt) für das letzte abgelaufene Geschäftsjahre von mindestens 750.000,00 EUR verlangt.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind vergleichbare Referenzen einzureichen. Der Auftraggeber bewertet die Vergleichbarkeit anhand von folgenden Mindestkriterien je Referenz:
Alle Referenzprojeket müssen in den letzten 3 Jahren (zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Versendung der EU-weiten Bekanntmachung des gegenständigen Verfahrens) erbracht worden
sein. Ein Projekt gilt als erbracht, wenn es abgeschlossen wurde oder sich seit mindestens 2 Jahren in Bearbeitung befindet. Zudem sind folgende inhaltliche Anforderungen nachzuweisen:
1) Drei (3) unterschiedliche Referenzprojekte müssen im Bereich Projektmanagement mit einem Auftragsvolumen von 50.000 Euro netto erbracht worden sein.
2) Drei (3) unterschiedliche Referenzprojekte müssen im Bereich Bildung und Qualifizierung erbracht worden sein.
3) Drei (3) unterschiedliche Referenzprojekte müssen im Bereich interkulturelles Arbeiten erbracht worden sein.
4) Zwei (2) unterschiedliche Referenzprojekte müssen die Gestaltung eines gemeinwohlorientierten Ortes mit Nutzungskonzept beeinhaltet haben.
5) Zwei (2) unterschiedliche Referenzprojekte müssen eine partizipative, künstlerische Stadtaktion beeinhaltet haben.
Eine Referenz kann mehrfach verwendet werden, solange sie die geforderteren Mindestkriterien erfüllt. In der Tabelle ist diese Referenz dann mehrfach einzutragen. Innerhalb der inhaltlichen Anforderungen (1 bis 5) ist die angegebene Anzahl an unterschiedlichen Referenzen nachzuweisen.
Als besondere Ausführungsbedingung des Auftrages gemäß § 128 GWB, werden Sprachkenntnisse für das mit der Leistungserbringung betraute Personal (Mitarbeitende in den Reallaboren für die Leistungserbrigung vor Ort) gefordert und im Rahmen der Eignungsprüfung abgefragt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass ggf. eingeplante Unterauftragnehmer diese besonderen Ausführungsbedingungen ebenfalls erfüllen.
Der Bieter muss bestätigen, dass er über Personal verfügt, welches die deutsche, arabische und englische Sprache in Wort und Schrift in einem Umfang beherrscht, um die Erbringung der Leistung sicherzustellen. Dies betrifft ausschließlich das Personal, welches im Rahmen der Leistungserbringung mit den Stadtakteuren mündlich oder schriftlich kommuniziert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.