Lieferung von Hygiene- und Reinigungsartikeln ab 01.07.2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 043.4:000021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Plochingen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73207
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]49
Fax: [gelöscht]49
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-esslingen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.landkreis-esslingen.de/start/service/bekanntmachungen.html
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Hygiene- und Reinigungsartikeln ab 01.07.2023
Lieferung von Reinigungs- und Hygieneartikeln an derzeit ca. 40 Abnahmestellen im Landkreis Esslingen (Schulen, Verwaltungsgebäude und Flüchtlingsunterkünfte). Vertragslaufzeit 01.07.2023 bis 30.06.2025 mit Verlängerungsoption bis 30.06.2027.
Landkreis Esslingen
Lieferung von Reinigungs- und Hygieneartikeln an derzeit ca. 40 Abnahmestellen im Landkreis Esslingen (Schulen, Verwaltungsgebäude und Flüchtlingsunterkünfte). Vertragslaufzeit ab 01.07.2023 bis 30.06.2025 mit Verlängerungsoption bis 30.06.2027.
Zweimalige Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr. Die Vertragslaufzeit endet spätestens zum 30.06.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die unter II.1.5) und II.2.6) getätigten Angaben sind fiktiv und werden aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes und zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des bezuschlagten Unternehmens, nicht veröffentlicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bietende Unternehmen müssen für die Auftragserfüllung nachweisen, dass sie fachkundig und leistungsfähig (geeignet) im Sinne des § 122 Absatz 1 GWB, § 42 VgV, § 31 UVgO sind. Die angeforderte Nachweise sind in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt.
Ausführung der einzelnen Aufträge innerhalb 1,5 Wochen nach Auftragserteilung.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotseröffnung erfolgt in Anwesenheit von zwei Vertretern der Vergabestelle. Die Eröffnung erfolgt digital.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.