Beschaffung eines 2-Photonenmikroskops
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines 2-Photonenmikroskops
Beschaffung eines 2-Photonenmikroskops für das Institut Physiologie II
Bonn
Beschaffung eines 2-Photonenmikroskops zur Untersuchung des Gehirns und zur Determination von Struktur und Aktivität eines Neurons. Zusätzlich soll das Mikroskop um einen Multiphotonenlaser mit resonanten Scanner und Equipment für Optogenetik ergänzt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das zur Beschaffung vorgesehene Gerät verfügt über technische Alleinstellungsmerkmale, die im Rahmen des vorgesehenen Einsatzwecks unerlässlich und nur von dem genannten Gerät von der Firma Rapp OptoElectronic GmbH erfüllt werden können:
Das Sutter MOM® (Movable Objective Microscope) ist in den Neurowissenschaften seit seiner Entwicklung von Wilfried Denk und der Vermarktung in 2001 durch Sutter Instruments weltweit im starken Gebrauch. Die patentierte Verschiebung und Winkelung des Objektivs gemeinsam mit der Fluoreszenz Emissions-Detektionen machen das Mikroskop einmalig im Gebrauch für das in vivo Calcium Imaging. Es handelt sich hierbei um einen non-descannten Detektionspfad, typisch für 2- Photonen Mikroskope. Durch das patentierte Verfahren des Sutter MOM® Systems - Europäisches Patent: EP1438625 - OPTICAL MICROSCOPE COMPRISING A DISPLACEABLE OBJECTIVE entstehen keinerlei optische Einbußen bei der Ausrichtung für die jeweiligen Versuchsaufbauten. Durch den mechanischen Aufbau des Mikroskops an nur einem Pfosten, ist ein größtmöglicher und frei zugänglicher Platzbedarf auf dem schwingungsfreien Tisch gewährleistet. Dadurch wird ermöglicht, Versuchsaufbauten für Verhaltensversuche der zu untersuchenden Tiere unter dem Mikroskop zu installieren. Dies ermöglicht dem Anwender z.B. mit der Fliege auf einem rotierenden Ball oder der Maus auf einem Laufband Imaging-Versuche durchzuführen. Diese freie Zugänglichkeit, bei gleichzeitig optimaler Raumausrichtung der Untersuchungsareale, ermöglicht eine höhere Flexibilität in den Freiheitsgraden und ist bei anderen am Markt verfügbaren Systemen nicht gegeben, da Limitationen hinsichtlich der Rotationsebenen bestehen.
Das offene Sutter-MOM® System bietet den Vorteil, dass Photostimulierungsgeräte zur genauen Stimulation von Neuronen in vivo in das Mikroskop integriert werden können. Nur Firma Rapp OptoElectronic bietet eine Art der Photostimulierung für optogenetische Versuche an, die an das MOM® angebaut und integriert werden können. Ein in X und Y gescannter Laserstrahl kann über das gesamte Mikroskopbild gesteuert werden und mit bis zu 4 verschiedenen Laserlinien (von 405 bis 640nm) angeregt werden. Somit ist das System für eine Vielzahl von Fluorophoren, optogenetische Opsine und Ionen-Kanäle, die in der Forschung des UK Bonn genutzt werden, ausgerüstet.
Mitttels des Geo-Moduls kann der Laserstrahl in verschiedenen Formen und Größen maskiert werden, was eine effektive Bestrahlung von einzelnen Zellkörpern zu Neuropilen ermöglicht. Gerade bei der Verwendung von optogenetischen Opsinen und Ionenkanälen hat es sich in der Praxis gezeigt, dass eine größere, homogene und simultane Belichtungsfläche z.B. mehr Ionenkanäle gleichzeitig aktiviert, als ein kleiner gescannter Laserpunkt des 2-Photonen Laser-Scanning- Mikroskops selbst. Das Scanner-basierte Stimulationsmodul UGA-42 Geo, für die gescannte Maskenstimulierung bei neurophysiologischen Versuchen und Netzwerkanalysen mit Fruchtfliegen, wird nur von der Firma Rapp OptoElectronic angeboten. Der Vorteil des UGA-42 Geo Photostimulationssystems, gegenüber Fasergekoppelten Stimulation anderer Hersteller von außerhalb des Mikroskops ist, dass Neuropile und Zellen spezifisch und zielgerichtet stimuliert werden können. Der Abstand, die Lichtstärke und die Beleuchtungsdauer können eingestellt und, bei jedem neuen Tier zuverlässig reproduziert werden. Faser gekoppelte Systeme, die die Tiere von der Seite beleuchten, können dagegen nur recht ungenau bestrahlen und sind anfällig, verschoben zu werden. Der Vorteil des UGA-42 Geo Moduls gegenüber anderen Systemen ist zudem der, dass es einen deutlich stärkeren Beleuchtungs-Kontrast erzeugen kann (> 1:2000), wobei die vorgenannten Systeme anderer Hersteller meist bei maximal 1:300 liegen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wedel
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 22880
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.